Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 16.02.2007 - 10 WF 118/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
KostO § 95 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gesonderter Anfall einer Gerichtsgebühr bei gesonderter Vorlage einer Grundschuldbestellung und einer Darlehensaufnahme zur familiengerichtlichen Genehmigung; Bemessung aus dem addierten Wert bei einheitlicher Einreichung von Grundschuldbestellung und Darlehensaufnahme
Verfahrensgang
- AG Straubing, 09.01.2006 - 51 F 603/06
- OLG Nürnberg, 16.02.2007 - 10 WF 118/07
Papierfundstellen
- MDR 2007, 923
- FamRZ 2007, 1761
- Rpfleger 2007, 433
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Rechtsprechung
| KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
- online-und-recht.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 68; ZPO § 3
Streitwert von 7500 EUR für Unterlassungsklage wegen Spam-E-Mails im beruflichen Bereich - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen einer unerwünschten Zusendung von E-Mails
Verfahrensgang
- LG Berlin, 24.11.2006 - 15 O 561/06
- KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
Papierfundstellen
- MDR 2007, 923
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04
Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung
Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
Die von der Beklagten auf S. 1 ihrer Klageerwiderung vom 9. Oktober 2006 zitierte Entscheidung des BGH vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04 - (RVGreport 2005, 80) ist im Streitfall nicht einschlägig, da danach ein Streitwert von 3.000 EUR nur gilt, wenn "diese Belästigung als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten" ist. - KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02
Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail
Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig). - OLG Zweibrücken, 20.09.2005 - 4 W 52/05
Streitwertbemessung: Unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung
Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig). - OLG Zweibrücken, 28.06.2005 - 4 W 52/05
Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).
- KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
Unerlaubte E-Mail-Werbung: Streitwertbemessung bei geschäftlicher und privater …
Rn. 6 Deshalb kann schon für ein Verfügungsverfahren ein Wert von 7.500,- Euro angemessen sein, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist (…Senat, a.a.O., Seite 143; Senat, Beschluss vom 12.5.2006, 5 W 93/06, Umdruck Seite 2; zustimmend KG, 12. Zivilsenat, MDR 2007, 923, juris Rn. 8; vgl. auch KG, Beschluss vom 27.2.2007, 21 W 7/07, Umdruck Seite 2 m.w.N.: 7.500 EUR in der Hauptsache auch ohne besondere Umstände).
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