Rechtsprechung
| BGH, 21.02.2008 - I ZB 53/06 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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ZPO § 885 Abs. 4; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 885 Abs. 4; ; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1
- IWW
- Wolters Kluwer
Haftung eines Gläubigers nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 885 Abs. 4 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Kosten der Einlagerung von Geschäftsunterlagen einer Schuldnerin; Zulässigkeit von Maßnahmen nach § 885 Abs. 4 ZPO bei aufbewahrungspflichtigen ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 885 Abs. 4; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1
Aufbewahrung von aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen nach Räumung; Einlagerung: Einlagerungskosten; notwendige Zwangsvollstreckungskosten; Kostenvorschuss; Ablauf der Abholungsfrist; Lagerkosten; Aufbewahrung auf Staatskosten - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 885 Abs. 4; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1
Kosten der Einlagerung aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen: Kosten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Räumungsvollstreckung - Keine Kostenpflicht für Gläubigerbei Einlagerung von Geschäftsunterlagen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zwangsräumung: Kosten der Lagerung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen des Schuldners (IMR 2008, 286)
Verfahrensgang
- AG Moers, 08.05.2006 - 502 M 499/06
- LG Kleve, 26.06.2006 - 4 T 189/06
- BGH, 21.02.2008 - I ZB 53/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1166
- MDR 2008, 832
- NZM 2008, 448
- Rpfleger 2008, 431
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 16.07.2009 - I ZB 80/05
Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der …
Soweit dem Beschluss vom 21. Februar 2008 (I ZB 53/06, MDR 2008, 832 Tz. 19) entnommen werden kann, dass im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO generell keine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners in Betracht kommt, hält der Senat daran nicht fest. - OLG Frankfurt, 10.02.2016 - 14 W 1/16
Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Zustellung …
Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH Beschluss vom 21.2.2008 - I ZB 53/06 -, Juris Rdn. 10). - LG Detmold, 18.08.2016 - 1 T 91/16
Laden eines Schuldners durch öffentliche Bekanntmachung zu einem vom …
Rn. 4 Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt (vergleiche BGH, NJW-RR 2008, Seite 1166 f.).
- OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung …
Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10;… Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m.w.N.).So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris Preuß in Beck-OK, ZPO, § 788, Rn. 19).
- OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15
Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung …
Rn. 15 Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes. - OLG Köln, 01.02.2016 - 17 W 177/15
Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der …
Als Veranlasser haftet er grundsätzlich für alle notwendigen Kosten und Auslagen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vollstreckung durch das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung eines Titels entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139;… Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 5;… NK-GK/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, § 13 GvKostG Rdn. 1, 3;… Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 11). - OLG Celle, 22.08.2016 - 2 W 184/16
Umfang der vom Vollstreckungsgläubiger zu tragenden Vollstreckungskosten; Pflicht …
Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1166). - BGH, 16.07.2009 - I ZB 81/05
Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der …
Soweit dem Beschluss vom 21. Februar 2008 (I ZB 53/06, MDR 2008, 832 Tz. 19) entnommen werden kann, dass im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO generell keine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners in Betracht kommt, hält der Senat daran nicht fest. - LG Braunschweig, 10.08.2016 - 12 T 425/16
Anspruch des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Gläubiger auf Zahlung der Auslagen …
Rn. 13 Zwar haftet ein Auftraggeber - gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Absatz 2 GvKostG) - gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG für sämtliche Kosten der Zwangsvollstreckung, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2008, Geschäfts-Nr.: I ZB 53/06, zit. n. juris, Tz. 10).Eine Kostenhaftung des Auftraggebers für sämtliche Kosten, die sich auf seinen Vollstreckungsauftrag zurückführen lassen, ergibt sich aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2008, a.a.O., Tz. 14).
- AG Westerburg, 30.01.2024 - 12 M 87/24
Zwangsräumung von Kanzleiräumen: Was geschieht mit den Handakten?
Danach haftet der Gläubiger nicht weiter für die Kosten der Aufbewahrung, da es sich bei den nach diesem Zeitpunkt anfallenden Einlagerungskosten nicht mehr um notwendige Zwangsvollstreckungskosten handelt (BGH, Beschluss vom 21.2.2008, I ZB 53/06).Nach Entscheidung des BGH vom 21.2.2008 (I ZB 53/06), der Entscheidung des LG Frankfurt vom 19.2.2002 (DGVZ 2002, 76 ff.) und der Entscheidung des LG Berlin vom 13.2.2004 (BeckRS 2004, 14978), obliegt dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung über die weitere Verwahrung der aufzubewahrenden Unterlagen nach Ablauf der Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
- KG, 10.02.2017 - 5 W 1/17
Gerichtsvollzieherkosten: Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen …
- OLG Brandenburg, 03.01.2018 - 6 W 135/16
Gerichtsvollzieherkosten: Auslagen für die Zustellung der Anordnung einer …
- OLG Hamm, 23.06.2015 - 25 W 43/15
Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsordnung nach § 882c Abs. 2 …
- LG Köln, 13.04.2015 - 39 T 243/14
- LG Lübeck, 05.01.2009 - 7 T 446/09
Räumungsvollstreckung nach Berliner Modell!
- LG Frankenthal, 27.10.2008 - 1 T 219/08
Kosten der Zwangsvollstreckung: Vorschussanspruch gegen den Gläubiger im …
- AG Essen, 15.09.2021 - 30 M 1267/21
Dokumentenpauschale, unrichtige Sachbehandlung Gerichtsvollzieher
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