Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 05.07.2011 - I-3 Wx 55/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VerschG § 1 Abs. 1; VerschG § 2; VerschG § 3
Voraussetzungen der Todeserklärung einer vermissten Person; Begriff der Nachrichtenlosigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 VerschG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Todeserklärung einer vermissten Person; Anforderungen an die Prüfung der Nachrichtenlosigkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 VerschG
Verfahrensgang
- AG Emmerich, 17.12.2010 - 8 II 8/10
- OLG Düsseldorf, 05.07.2011 - I-3 Wx 55/11
Papierfundstellen
- MDR 2011, 1046
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 27.06.2001 - 3 Wx 156/01
Verschollengesetz - Zweifel am Fortleben des Verschollenen - Leben und Tod …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2011 - 3 Wx 55/11
Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeitsgewichtung zwingend unter Berücksichtigung des Merkmals der Nachrichtenlosigkeit zu erfolgen habe und von einem Fehlen von Nachrichten im Sinne des Gesetzes nur ausgegangen werden könne, wenn über das Schicksal des Betroffenen keine Nachrichten zu erlangen seien, obwohl sie nach Lage des Falles zu erwarten gewesen wären (in: FamRZ 2002, S. 339 f.). - BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 204/99
Voraussetzungen für die Todeserklärung eines Vermissten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2011 - 3 Wx 55/11
Hierzu hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung vertreten, solche ernstlichen Zweifel lägen vor, wenn der Tod des Vermissten für einen vernünftig Denkenden mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie sein Fortleben (MDR 1999,S. 1270). - OLG Schleswig, 27.03.1997 - 5 U 52/96
- BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 302/98
Für-tot-Erklärung eines Verschollenen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2011 - 3 Wx 55/11
Hierfür findet sich im Gesetz aber keine Stütze (BayObLG Rpfleger 1999, S. 229 f.).
- OLG Düsseldorf, 09.01.2020 - 3 Wx 211/19
Verschollenheitssache - Todeserklärung einer 90 Jahre alten Halbschwester
Es ist deshalb erforderlich, genau zu prüfen, ob der Betroffene nach den feststellbaren Umständen überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrichten zu geben (Senat NJW-RR 2018, 463; MDR 2011, 1046; FamRZ 2002, 339; Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2015, 691;… Habermann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG Rn. 5).Es genügt nicht, dass die in § 3 VerschG vorgesehenen Fristen ohne Nachrichten der für tot zu erklärenden Person abgelaufen sind (ausführlich: Senat MDR 2011, 1046).
- OLG Oldenburg, 11.05.2017 - 12 W 53/17
Feststellung des Todeszeitpunkts einer verschollenen Person
Dabei kann allein das Ausbleiben von Nachrichten über einen längeren Zeitraum diese Zweifel nicht begründen, wenn nach den Umständen mit derartigen Nachrichten nicht zu rechnen ist (OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1046, zit. aus juris RN 9). - OLG Düsseldorf, 15.12.2017 - 3 Wx 221/17
Ausschließung zweier im Grundbuch als Miteigentümer eines Grundstücksstreifens …
Es ist deshalb erforderlich, genau zu prüfen, ob der Betroffene nach den feststellbaren Umständen überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrichten zu geben, was vor allem in Fällen des "Untertauchens" oder "Aussteigens" keineswegs gegeben sein muss (Senat MDR 2011, 1046; FamRZ 2002, 339; Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2015, 691;… Habermann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG Rn. 5). - OLG Bremen, 17.06.2015 - 1 W 40/14
Voraussetzungen der Todeserklärung einer Person unbekannten Aufenthalts
Allerdings können bei unbekanntem Aufenthalt und Ausbleiben von Nachrichten ernste Zweifel an dem Fortleben nur dann auftauchen, wenn Nachrichten im Falle des Fortlebens zu erwarten gewesen wären (BGHZ 3, 230, 236; OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1046 und FamRZ 2002, 339;… Habermann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG, Rn. 5).a) Im Hinblick auf die Erwartbarkeit von Nachrichten hat der Senat in dem Beschluss vom 25.04.2014 bereits ausgeführt, dass stets sorgfältig zu prüfen ist, ob ein Betroffener den feststellbaren Umständen nach überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrichten zu geben, was vor allem in Fällen des "Untertauchens" oder "Aussteigens" keineswegs gegeben sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1046;… Habermann, aaO).
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