Rechtsprechung
| BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 3/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
BNotO § 6 Abs. 1
- openjur.de
§ 6 Abs. 1 BNotO
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Notarbewerbungsverfahren: Ergänzung der Angaben zur Selbstauskunft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 1 BNotO
Notarbewerbungsverfahren: Ergänzung der Angaben zur Selbstauskunft - IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Pflicht eines Notarbewerbers zur vollständigen Selbstauskunft gegenüber der Landesjustizverwaltung
- BRAK-Mitteilungen
Selbstauskunft im Bewerbungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Pflicht eines Notarbewerbers zur vollständigen Selbstauskunft gegenüber der Landesjustizverwaltung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die ergänzte Selbstauskunft bei der Bewerbung um eine Notarstelle
Verfahrensgang
- KG, 02.12.2013 - Not 12/13
- BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 3/14
- BGH, 15.10.2014 - NotZ(Brfg) 3/14
Papierfundstellen
- MDR 2014, 1115
- DNotZ 2014, 872
- WM 2015, 347
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11
Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der …
Auszug aus BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 3/14
Wie der Senat (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14 mwN) bereits mehrfach ausgesprochen hat, muss sich die Landesjustizverwaltung darauf verlassen können, dass Notare und Notarbewerber ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilen.Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und im früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13).
- BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 20/13
Notarbestellungsverfahren in Berlin: Genehmigungsbedürftigkeit einer Tätigkeit …
Auszug aus BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 3/14
Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und im früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (…vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13). - BGH, 10.03.1997 - NotZ 22/96
Nichtzulassung zum Notar wegen zahlreicher staatsanwaltlicher …
Auszug aus BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 3/14
Nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96, DNotZ 1997, 894) hätten diese Beschwerdeverfahren im Notarbestellungsverfahren mitgeteilt werden müssen, was unterblieben ist.
- BGH, 10.03.2025 - NotZ(Brfg) 2/24
Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle; Ablehnung des …
Fehlerhafte und unvollständige Angaben könnten Zweifel an Ihrer persönlichen Eignung zur Bestellung als Notar/in hervorrufen, die zu einer Ablehnung Ihrer Bewerbung führen können (§ 5 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO); BGH, Beschluss vom 21.07.2014 - NotZ (Brfg) 3/14, DNotZ 2014, 872; Beschluss vom 05.03.2012 - NotZ (Brfg) 13/11 - MDR 2012, 554).Fehlerhafte und unvollständige Angaben könnten zu einer Ablehnung meiner Bewerbung führen (§ 5 Abs. 1 BNotO; BGH, Beschluss vom 21.07.2014 - NotZ (Brfg) 3/14, DNotZ 2014, 872).".
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 18.07.2014 - 8 W 69/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten: Rechtsanwaltsgebühren des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de
VV- RVG Nr. 3403
Gebühr nach Nr.3403 VV RVG für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostenerstattung für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten bei der Nichtzulassungsbeschwerde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 04.04.2012 - 329 O 206/11
- OLG Hamburg, 21.06.2013 - 11 U 64/12
- BGH, 03.03.2014 - II ZR 244/13
- LG Hamburg, 08.05.2014 - 329 O 206/11
- OLG Hamburg, 18.07.2014 - 8 W 69/14
Papierfundstellen
- MDR 2014, 1115
- Rpfleger 2015, 49
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem …
Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2014, 1115). - BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17
Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: …
Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2014, 1115). - OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16 Rn. 23 Entschieden worden ist außerdem bereits, dass ein Nebenintervenient für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, unter Umständen die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG beanspruchen kann (OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391).
Für die kursorische Prüfung eingehender Schriftsätze, die Fristenüberwachung, die Entgegennahme von Informationen und die bloße Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG, weil diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391; Beschl. v. 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris).
- OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16 Rn. 23 Entschieden worden ist außerdem bereits, dass ein Nebenintervenient für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, unter Umständen die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG beanspruchen kann (OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391).
Für die kursorische Prüfung eingehender Schriftsätze, die Fristenüberwachung, die Entgegennahme von Informationen und die bloße Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG, weil diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391; Beschl. v. 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris).
- OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen …
Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).
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