Rechtsprechung
| OLG Hamm, 21.02.2014 - I-11 W 15/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Bauherr, Dachdecker, Handwerker, Verkehrssicherungspflicht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 823 BGB
Bauherr, Dachdecker, Handwerker, Verkehrssicherungspflicht - IWW
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Bauherr haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Beauftragung einer Fachfirma; § 823 BGB
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 823 BGB
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn hinsichtlich der Baustelle bei Beauftragung von Fachunternehmen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauherr muss Dachdecker nicht auf notwendige Sicherungsmaßnahmen hinweisen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- lto.de (Kurzinformation)
Haftung des Bauherrn - Handwerker muss Arbeitsstelle selbst absichern
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Sturz eines Handwerkers vom Dach und die Folgen für den Bauherrn
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bauherr haftet nicht, wenn ein Handwerker beauftragte Dacharbeiten unzureichend absichert und deswegen vom Dach stürzt
- Jurion (Kurzinformation)
Bauherr muss Handwerker nicht anweisen, Sicherungsmaßnahmen gegen erkennbare Gefahren zu ergreifen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Elektriker fällt durchs Dach - Handwerker sind für ihre Sicherheit selbst verantwortlich
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Bauherr haftet nicht für Unfall eines unzureichend abgesicherten Handwerkers
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Bauherren
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Handwerker stürzt vom Dach - Bauherr haftet nicht
- hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)
Keine Haftung des Bauherren bei Unfall eines beauftragten Handwerkers
- haerlein.de (Kurzinformation)
Beauftragter Handwerker hat die eigene Sicherheit bei der Ausführung seiner Arbeiten grundsätzlich selbst zu gewährleisten - Bauherr haftet nicht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Sturz vom Dach: Bauherr haftet nicht für fehlende Sicherung eines Handwerkers
- juraforum.de (Kurzinformation)
Bauherr haftet nicht für Unfall bei Handwerksarbeiten
- presseportal.de (Kurzinformation)
Ein tiefer Sturz - Bauherr musste Handwerker nicht auf Gefahren hinweisen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bauherr muss Handwerker für Durchführung von Dacharbeiten nicht auf erforderliche Sicherungsmaßnahmen hinweisen - Keine Haftung des Bauherrn für unzureichend abgesicherte Handwerker
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn hinsichtlich der Baustellenwartung bei Beauftragung von Fachunternehmen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Privater Bauherr muss Handwerker nicht auf notwendige Sicherungsmaßnahmen hinweisen! (IBR 2014, 349)
Verfahrensgang
- LG Münster, 06.12.2013 - 10 O 334/13
- LG Münster, 20.12.2013 - 10 O 334/13
- OLG Hamm, 21.02.2014 - I-11 W 15/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 715
- MDR 2014, 657
- NZBau 2014, 435
- BauR 2014, 1187
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91
Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des …
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Rn. 20 Bei Bauarbeiten ist auch der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig; er hat dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können (BGH, Urteil vom 05.11.1992, III ZR 91/91 - juris Rn. 20 f.).Dies gilt bei der Beauftragung eines als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten und eines solchen Bauunternehmers (BGH NJW 1969, 2140, 2141; Urteil vom 05.11.1992, III ZR 91/91 - juris Rn. 21 f.), gleichermaßen aber auch bei der Beauftragung eines einzelnen Unternehmens für eine nur von diesem durchzuführende Baumaßnahme.
Er bleibt zur Verhinderung von Schäden Dritter zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der oder die von ihm Beauftragten den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung tragen, oder wenn deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (BGH, Urteil vom 05.11.1992 , III ZR 91/91 - juris Rn. 21).
- BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09
Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht …
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Rn. 31 Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2010, 1967). - BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Unfallverhütungsvorschriften wenden sich aber ausschließlich an den Unternehmer und nicht an den Bauherrn (BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75 - juris Rn. 27; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 318).
- OLG Düsseldorf, 17.04.1998 - 22 U 168/97
Verkehrssicherungspflicht des Bauherren im Verhältnis zu den von ihm beauftragten …
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Unfallverhütungsvorschriften wenden sich aber ausschließlich an den Unternehmer und nicht an den Bauherrn (BGH…, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75 - juris Rn. 27; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 318). - OLG Zweibrücken, 13.09.2002 - 1 U 248/01
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn: Kontrollpflichten nach Beauftragung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Rn. 36 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch insoweit von dem Sachverhalt, den das OLG Zweibrücken in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung vom 13.09.2002 (1 U 248/01) zu beurteilen hatte. - OLG Frankfurt, 06.09.2012 - 10 U 192/12
Verkehrssicherungspflicht bei Bauarbeiten
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Die Gewährleistung der eigenen Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der ausführenden Handwerker, also des Antragstellers und seiner Kollegen (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 81: keine Verantwortlichkeit des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer des Nachunternehmers für Unfallschutz bei Dacharbeiten; NJW-RR 1999, 532, 533). - BGH, 27.06.1969 - V ZR 41/66
Grundstücksvertiefung - Zur Haftung des Bauherrn und des Architekten bei Schäden …
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Dies gilt bei der Beauftragung eines als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten und eines solchen Bauunternehmers (BGH NJW 1969, 2140, 2141;… Urteil vom 05.11.1992, III ZR 91/91 - juris Rn. 21 f.), gleichermaßen aber auch bei der Beauftragung eines einzelnen Unternehmens für eine nur von diesem durchzuführende Baumaßnahme. - OLG Frankfurt, 30.04.1998 - 24 U 61/96
Verkehrssicherungspflicht eines Betriebsinhabers gegenüber fremden Bauarbeitern
Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14
Die Gewährleistung der eigenen Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der ausführenden Handwerker, also des Antragstellers und seiner Kollegen (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 81: keine Verantwortlichkeit des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer des Nachunternehmers für Unfallschutz bei Dacharbeiten; NJW-RR 1999, 532, 533).
- OLG Hamm, 07.09.2018 - 7 U 12/17
OLG Hamm verkündet Urteil zum "Dachdeckerunfall" in Netphen
Bei Bauarbeiten ist grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig; er hat dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715).Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht daher nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715).
Rn. 160 Nach diesen Maßstäben mag zwar anzunehmen sein, dass die Lichtkuppeln an sich und die von ihnen ausgehenden Gefahren in ausreichender Weise vor sich selbst gewarnt haben (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715).
Der Bauherr hat selbst regelmäßig keine Sachkunde, während es sich bei den Handwerkern um Fachleute handelt, die mit der Ausführung ihrer Arbeit und den sich daraus für sie selbst und Dritte ergebenden Gefahren vertraut sind (OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715).
Insbesondere obliegt ihm die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, die sich nicht an den Bauherrn, sondern an ihn richten (BGH, Urteil vom 10.3.1977, Az. VII ZR 278/75, Rn 27, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715).
So bleibt der Bauherr zur Verhinderung von Schäden Dritter zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der oder die von ihm Beauftragten den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung tragen, oder wenn deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715; auch Urteil vom 29.9.1995, Az. 9 U 48/95; für den mit der Bauaufsicht betrauten Architekten: BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13, juris).
- OLG Düsseldorf, 14.02.2017 - 21 U 223/14
Bauherr muss für sichere Arbeitsräume sorgen!
Rn. 47 (1)Ausgangspunkt ist die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf ein Bauvorhaben grundsätzlich zunächst den Bauherrn selbst trifft, da er Veranlasser der Baumaßnahmen ist und damit auch die Gefahrenquellen geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1992, III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95 NJW-RR 1996, 1362; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, NZBau 2014, 435, 436; OLG Celle…, Urteil vom 2.2.2005, 9U 74/04, BauR 2006, 388, zit.nach juris Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318;… OLG Schleswig, a.a.O., zit. nach juris Rz. 68;… Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage Rz. 2362; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 6 Auf.(vgl. BGH…, Urteil vom 5.11.1992, a.a.O.;… Urteil vom 9.3.1982, VI ZR 220/80, BauR 1982, 399 zit. nach juris Rz. 6;… OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm…, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - 11 W 15/14, NZBau 2014, 635).
Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten durch den Bauherren auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Bauherrn inhaltlich dahin, dass sie lediglich noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbestehen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Werner-Pastor, a.a.O., Rz. 2363; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
- OLG Düsseldorf, 14.02.2017 - 21 U 229/14
Bauarbeiter stürzt in ungesicherten Schacht: Wer haftet alles auf Schadensersatz?
Rn. 52 (1)Ausgangspunkt ist die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf ein Bauvorhaben grundsätzlich zunächst den Bauherrn selbst trifft, da er Veranlasser der Baumaßnahmen ist und damit auch die Gefahrenquellen geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1992, III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95 NJW-RR 1996, 1362; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, NZBau 2014, 435, 436; OLG Celle…, Urteil vom 2.2.2005, 9U 74/04, BauR 2006, 388, zit.nach juris Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318;… OLG Schleswig, a.a.O., zit. nach juris Rz. 68;… Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage Rz. 2362; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 6 Auf.(vgl. BGH…, Urteil vom 5.11.1992, a.a.O.;… Urteil vom 9.3.1982, VI ZR 220/80, BauR 1982, 399 zit. nach juris Rz. 6;… OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm…, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - 11 W 15/14, NZBau 2014, 635).
Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten durch den Bauherren auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Bauherrn inhaltlich dahin, dass sie lediglich noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbestehen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Werner-Pastor, a.a.O., Rz. 2363; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
Insbesondere mit Blick auf die primäre Verantwortlichkeit des Bauunternehmers für die durch seine Arbeiten hervorgerufenen Gefahren und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Einhaltung von Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften der Bauunternehmer zuständig ist, diese sich also weder an den Bauherrn noch an dessen Architekten richten (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, MDR 2014, 657) kann der bauleitende Architekt, soweit er keine anderweitigen Anhaltspunkte für Gefahrenquellen hat, vom Fortbestand der einmal von ihm festgestellten Sicherheit auf der Baustelle ausgehen, soweit in dem Bereichen, in denen ehemals (und nunmehr gesicherte) Gefahrenstellen existierten, keine baulichen Tätigkeiten durchgeführt würden.
- OLG Celle, 24.06.2020 - 14 U 20/20
Architekt muss sich um die Einhaltung der Bauabläufe kümmern!
Es ist in Rechtsprechung und Literatur für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn anerkannt, dass der Bauherr seine ihn primär treffende Verkehrssicherungspflicht und seine diesbezüglichen Pflichtenstellungen dadurch verkürzen kann, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen sachkundigen Fachleuten, sei es einem Architekten oder dem Bauunternehmer, überträgt [BGH, Urteil vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80 -, BauR 1982, 399; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995 - 9 U 48/95 - OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - 11 W 15/14, NZBau 2014, 635].
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".