Rechtsprechung
| OLG München, 25.11.2014 - 31 Wx 373/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Kurzfassungen/Presse (2)
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EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 220
Natürliche Personen --> Namensrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
"Freiherr" bzw. "Freifrau" von als zulässiger Bestandteil des Namens eines österreichischen Staatsangehörigen
Verfahrensgang
- AG Memmingen, 22.07.2014 - 24 UR III 7/14
- OLG München, 25.11.2014 - 31 Wx 373/14
Papierfundstellen
- NJW 2015, 1120
- MDR 2015, 102
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/13
Amtsenthebung eines Notars
Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommens- und Vermögenssituation und eine damit einher gehende Änderung des Verhaltens des Notars besteht, welche für die Zukunft nicht mehr befürchten lässt, dass Gläubiger ihre gegen den Notar gerichteten Forderungen zwangsweise beitreiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
Allerdings ist selbstverständlich zu prüfen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren die Annahme einer fortbestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auf Grund der Art der Wirtschaftsführung des Notars rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
- OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und …
Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommens- und Vermögenssituation und eine damit einher gehende Änderung des Verhaltens des Notars besteht, welche für die Zukunft nicht mehr befürchten lässt, dass Gläubiger ihre gegen den Notar gerichteten Forderungen zwangsweise beitreiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
Allerdings ist selbstverständlich zu prüfen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren die Annahme einer fortbestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auf Grund der Art der Wirtschaftsführung des Notars rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).
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