Rechtsprechung
| BGH, 26.11.1964 - VII ZR 111/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Wirksamkeit mündlicher Abreden trotz vereinbarter Schriftform, Schriftformklausel
Papierfundstellen
- NJW 1965, 293
- MDR 1965, 198
- WM 1965, 175
- DB 1965, 100
- JR 1965, 180
Wird zitiert von ... (50) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 26.11.1964 - VII ZR 111/63
Es konnte gleichwohl dessen Aussage in diesem Rechtsstreit als glaubwürdig ansehen, ohne sich mit den dagegen vorgebrachten Bedenken in den Entscheidungsgründen des Urteils näher auseinandersetzen zu müssen ( BGHZ 3, 162, 175 ). - RG, 21.03.1919 - III 388/18
Ausschluss mündlicher Abreden durch die Klausel in Mietverträgen hinsichtlich des …
Auszug aus BGH, 26.11.1964 - VII ZR 111/63
a) In Rechtsprechung und Schrifttum wird beim Bestehen einer sog. Schriftformklausel die Gültigkeit von mündlichen Vertragsänderungen bejaht, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, also darüber einig waren, für ihre vertraglichen Beziehungen solle neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede gelten (RGZ 95, 175; RG Warn.
- BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94
Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der …
Denn die konkludente Vertragsänderung erfaßt auch eine Schriftformklausel (BGHZ 58, 115, 119; 71, 162, 164; BGH, Urt. v. 26. November 1964 - VII ZR 111/63, WM 1965, 175;… Urt. v. 7. Februar 1972 - II ZR 169/69, WM 1972, 311, 312;… Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 105 Rdn. 140). - KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05
VOB-Vertrag: Konkludenter Verzicht auf die vereinbarte förmliche Abnahme
Unerheblich ist, ob sich die Parteien bewusst waren, dass in dem Nachunternehmervertrag eine förmliche Abnahme vorgesehen war, oder ob sie die Vereinbarung über eine förmliche Abnahme "vergessen" hatten (…vergl. BGH a.a.O.) Auch im letzteren Fall muss das gleiche gelten, was der BGH in ständiger Rechtsprechung für das stillschweigende Absehen der Parteien von einer für Vertragsänderungen vereinbarten Schriftform angenommen hat (vgl. z.B. NJW 1965, 293), dass es nämlich darauf nicht ankommt. - BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96
Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag
Der Senat braucht daher nicht mehr zu prüfen, ob nicht die Formvorschrift des § 12 des Anstellungsvertrages aufgrund der wechselseitigen Erklärungen der Parteien - auch formlos - abbedungen worden ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 4. Juni 1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; Urteil vom 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BGH Urteil vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB).
- BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74
Verzicht auf Formerfordernis nur durch schriftliche Erklärung
Das gilt für die Begründung vertraglicher Pflichten (vgl. RGZ 95, 175; Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 199/64), für ihre Ergänzung (vgl. BGH Urteile vom 20. Juni 1962 - V ZR 157/60 = WM 1962, 1091 = LM BGB § 505 Nr. 3 und vom 26. Oktober 1966 - VIII ZR 173/65 = WM 1966, 1335) und für ihre Einschränkung (vgl. BGH Urteile vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 = WM 1965, 175 = LM BGB § 125 Nr. 20 und vom 8. Mai 1968 - VIII ZR 82/67). - BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73
Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform
Das gilt selbst dann, wenn sie hierbei an das Schriftformerfordernis nicht gedacht haben (BGH Urteile vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - NJW 1965, 293, vom 26. Oktober 1966 VIII ZR 173/65 - WM 1966, 1335 und vom 29. November 1973 - VII ZR 205/71 = WM 1974, 105). - OLG Karlsruhe, 30.03.1983 - 3 REMiet 1/83
Garagenanmietung; Mietverhältnis; Einheitliches Mietverhältnis; Kündigung; …
Dies gilt selbst dann, wenn sie an das Schriftformerfordernis nicht gedacht haben (BGHZ 71, 164; BGH, NJW 1975, 1654; 1965, 293). - ArbG Berlin, 31.08.2012 - 28 Ca 10643/12
Mutterschutzlohn - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots - …
hierzu bereits BGH 20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.Das kann auch stillschweigend geschehen und ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben"; 24.6.2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345 = AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 63 = NZA 2003, 1145 [A.II.2 c, bb (3.)]; 17.7.2007 - 9 AZR 819/06 - NJW 2007, 3739 = NZA 2008, 118 [I.2 c.]; 20.5.2008 - 9 AZR 382/07 - BAGE 126, 364 = AP § 307 BGB Nr. 35 = BB 2008, 2242 [A.II.1 a.].S. hierzu bereits BGH 20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.
R) S. hierzu bereits BGH 20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.
- BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85
Betriebsübung - Schriftform
Zwar können die Vertragspartner eine für Änderungen oder Ergänzungen ihres Vertrages vereinbarte Schriftform später grundsätzlich formlos wieder abbedingen und den Vertrag durch mündliche Abreden ändern, auch wenn sie dabei nicht an die Schriftform denken (BAG Urteil vom 4. Juni 1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; BGHZ 66, 378, 380 f.; BGH Urteil vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB, zu II 1 der Gründe). - BGH, 02.03.1978 - III ZR 99/76
Bindung des Rechtsnachfolgers an Schiedsklausel
Dabei ist es unwesentlich, ob sie an die vertraglichen Abreden über die Form einer Anteilsübertragung gedacht haben (BGH WM 1965, 175; 1972, 311, 312). - BAG, 10.01.1989 - 3 AZR 460/87
Wettbewerbsverbot: Möglichkeit einvernehmlicher mündlicher Aufhebung trotz …
Das Landesarbeitsgericht weist aber zu Recht darauf hin, daß seit jeher umstritten ist, ob die abändernde Vereinbarung mit dem ausdrücklichen Willen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten, verabredet werden muß (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 1967 - VIII ZR 76/65 - NJW 1968, 32), oder ob es ausreichend ist, daß die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (BGH Urteile vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - NJW 1965, 293; vom 29. November 1973 - VII ZR 205/71 - WM 1974, 105; vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 223/73 - NJW 1975, 1653, 1654).Dagegen hat sich die zweite Meinung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs durchgesetzt (BAG Urteil vom 4. Juli 1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; Urteil vom 16. August 1983 - 3 AZR 34/81 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BGH Urteile vom 20. Juni 1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908; vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB = NJW 1965, 293; vom 29. November 1973 - VII ZR 205/71 - WM 1974, 105; vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 223/73 - NJW 1975, 1653, 1654).
- BGH, 06.11.1995 - II ZR 181/94
Heilung formnichtiger Gesellschafterbeschlüsse durch Eintragung im …
- BGH, 29.11.1973 - VII ZR 205/71
Wirksamkeit einer mündlichen Abrede bei vereinbarter Schriftform
- BAG, 28.10.1987 - 5 AZR 518/85
Verpflichtung einer Stiftung zur Weiterzahlung einer jahrelang gewährten Zulage - …
- BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 76/67
Kündigung eines Mietvertrags - Räumung und Herausgabe eines genutzten Grundstücks …
- KG, 28.02.2005 - 12 U 74/03
Wohnungsmietvertrag mit mehr als einjähriger Laufzeit: Wahrung des …
- BGH, 06.03.1968 - VIII ZR 221/65
Vorbehalt der Selbstbelieferung
- OLG Hamm, 01.04.2008 - 15 Wx 13/08
Änderung der Verwahrungsanweisung
- OLG Hamm, 01.09.2008 - 15 Wx 13/08
Keine Gebühr nach § 16 Abs. 1 KostO durch Abänderung der gemeinsamen …
- OLG Düsseldorf, 24.08.2021 - 23 U 64/19
Honorar aus Fachplanervertrag Bauvorhaben; Zustandekommen Vertrag über Erbringung …
- BGH, 26.11.1980 - VIII ZR 298/79
Gültigkeit einer mündlichen Vereinbarung bei Bestehen einer Schriftformklausel
- LAG Hamm, 17.02.2000 - 17 Sa 1772/99
Verpflichtung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung ; Auslegung von …
- BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 393/83
Einseitige Herabsetzung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Musiklehrers …
- LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01
Eigenes Liquidationsrecht von Krankenhausärzten in Bezug auf ihre stationären …
- FG München, 23.06.2021 - 4 K 1105/18
Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuer
- BGH, 13.02.1969 - VII ZR 14/67
Schadensersatz für zerstörte Dekorationen und Requisiten sowie Kostüme eines …
- OLG Dresden, 08.04.1998 - 7 U 2980/97
Billigkeitskontrolle einer monopolistisch festgesetzten Vereinbarung über …
- BAG, 12.07.1983 - 3 AZR 129/81
Reinigungsarbeiten von Schulhausmeistern - Kommunale Arbeitgeber - Pflichtpensum …
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2011 - 6 Sa 460/11
Vergütungsanspruch - konkludente Aufhebung eines Schriftformerfordernisses - …
- ArbG Düsseldorf, 13.09.2011 - 7 Ca 2178/11
Wirksamkeit einer Versetzung auf Grundlage einer in einer Betriebsvereinbarung …
- LG Hamburg, 30.06.2006 - 303 O 377/04
Aufwendungsersatz: Anspruch auf Grund der Rückführung eines gestohlenen Gemäldes
- OLG Naumburg, 15.10.2002 - 9 U 126/02
Wirksamkeit eines Energieversorgungsvertrages; Aufhebung einer …
- LAG Hamm, 11.05.2004 - 6 Sa 980/03
Gesamtzusage, betriebliche Übung , Netto-Obergrenze
- BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 295/84
Arbeitszeit: Verlängerung auf das tariflich vereinbarte Maß
- OLG Frankfurt, 10.12.1974 - 5 U 62/74
- BGH, 26.10.1966 - VIII ZR 173/65
Abschluss eines Mietvertrages - Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel - …
- BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 575/86
Liqidationsbefugnis eines Chefarztes für die anästhesiologische Behandlung als …
- OLG Köln, 30.04.2021 - 20 U 7/18
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach …
- BAG, 09.07.1986 - 8 AZR 496/84
Anspruch eines Lizenzfußballspielers auf Transferentschädigung
- BGH, 15.02.1968 - II ZR 92/66
Beendigung eines Dienstverhältnisses durch eine Kündigungserklärung - Ausschluss …
- BAG, 10.12.1985 - 3 AZR 180/84
Abänderung eines Prämienvertrages - Beendigung eines vereinbarten Formzwangs …
- BGH, 20.03.1967 - VIII ZR 199/64
Wirksamkeit eines Pachtvertrages - Nichteinhaltung einer Schriftform
- LAG Berlin, 29.05.1998 - 6 Sa 149/97
Konkludente Zustimmung zu einer Gehaltskürzung; Arbeitsvertraglicher Anspruch auf …
- BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 279/74
Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins und Nebenkosten - Voraussetzungen für das …
- BGH, 08.10.1970 - VII ZR 12/70
Ausreichende Bestimmung des Klageantrags - Teileinklagung eines einheitlichen …
- BGH, 22.06.1970 - VII ZR 119/68
Vertragliche Übertragung der Werbung von Anzeigen - Stillschweigende Annahme …
- BGH, 10.01.1972 - VII ZR 134/70
Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung - …
- BGH, 27.11.1969 - VIII ZR 259/67
Nachfolgerklausel als wirksamer Bestandteil eines Mietvertrages - Verurteilung …
- BGH, 08.05.1968 - VIII ZR 82/67
Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Vermieters auf Eigenbedarf - …
- BGH, 16.12.1968 - VII ZR 101/66
Vertragsabrede über Entwicklungskosten - Wirksamkeit einer mündlichen Abrede …
- BGH, 26.10.1967 - VII ZR 58/65
Rechtsmittel
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Rechtsprechung
| BGH, 24.11.1964 - VI ZR 187/63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1965, 300
- MDR 1965, 198
- DB 1965, 325
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51
Schiedsklausel durch Bezugnahme auf AGB in kfm. Bestätigungsschreiben vereinbart
Auszug aus BGH, 24.11.1964 - VI ZR 187/63
Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Entscheidung BGHZ 7, 187 hingev/iesen, in der das Zustande kommen einer Schiedsgerichtsvereinbarung durch Stillschweigen auf ein Bestätigungsschreiben bejaht worden ist, das lediglich auf Lieferbedingungen Bezug genommen hatte, die dem Empfänger unbekannt waren Vorliegend waren diese Bedingungen -zur Kenntnisnahme beigefügt.
- LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16 Doch ist in der Rechtsprechung anerkannt (grundlegend BGH v. 24.11.1964 - VI ZR 187/63, NJW 1965, 300, vgl. ferner Thole, ZWeR 2017, 133, 137 m.w.N.), dass auch in Fällen enger Schiedsklauseln deliktische Ansprüche jedenfalls dann erfasst sind, wenn und weil sich das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt.
- OLG Stuttgart, 08.11.2007 - 7 U 104/07
Gerichtsstand: Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung im Zusammenhang mit …
a) Die Frage, ob die in einem Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung auch deliktische Ansprüche erfasst, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren, richtet sich ebenfalls nach dem Parteiwillen (BGH NJW 1965, 300; OLG Stuttgart IPRrax 1992, 86; OLG München ZZR 103, 84). - BGH, 12.11.1987 - III ZR 29/87
Erhebung der Einrede des Schiedsvertrages und Gegeneinrede der Arglist
Diese vereinbarte Zuständigkeit läßt sich nicht dadurch umgehen, daß der Kläger eine Vertragsverletzung seines Partners - zu Recht oder zu Unrecht - als unerlaubte Handlung qualifiziert (BGH Urteil 24. November 1964 - VI ZR 187/63 = NJW 1965, 300).
- OLG München, 07.07.2014 - 34 SchH 18/13
Schiedsgerichtsverfahren: Beurteilung der Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht …
Dabei ist von vorneherein schon davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung umfasst, wenn diese sich tatbestandlich mit der Vertragsverletzung decken (vgl. BGH NJW 1965, 300;… Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 7;… Zöller/Geimer § 1029 Rn. 80;… Lachmann Rn. 480). - OLG München, 27.10.2021 - 20 U 301/21
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche eines Verletzten nach einem …
Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 6. Dezember 1917, Az. 329/17 III (JW 18, 263 Nr. 8) und des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1964 (Az. VI ZR 187/63, juris). - LG Landshut, 18.12.2020 - 51 O 1487/20
Unzulässige Klage wegen Schiedsgerichtsvereinbarung
Rn. 21 Auch unter Berücksichtigung der oben zitierten Kommentarmeinung sowie der von Klägerseite angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1918, 263) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.11.1964- VI ZR 187/63) steht nach Auffassung des Gerichts die Einrede des Schiedsvertrages der Zulässigkeit der Klage entgegen.Das Reichsgericht hat ausgeführt, hiernach handele es sich um selbständige Unrechtstaten; der Tatbestand der unerlaubten Handlung, so wie er behauptet sei, gehe in bedeutsamen Punkten über den einer Vertragsverletzung hinaus" (so BGH, NJW 1965, 300).
- OLG Köln, 09.02.1999 - 9 U 96/98 Eine solche Vereinbarung ist im Zweifel dahingehend auszulegen, daß sie auch konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen soll (vgl. BGH, NJW 1965, 300).
- LG Düsseldorf, 18.11.2003 - 4a O 395/02
Sitz-Stützelement
Deliktische Ansprüche - wie Ansprüche aus Patentverletzung werden von der Vereinbarung jedoch nur umfasst, soweit die schädigende Handlung in einem einheitlichen Lebensvorgang mit einer Vertragsverletzung steht (BGH NJW 1965, 300; 1988, 1215). - LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 43/16
Mikromechanische Gehäusung
Danach kann sich die Klausel auch auf - wie vorliegend geltend gemacht - deliktische Ansprüche erstrecken, wenn die unerlaubte Handlung sich mit der Vertragsverletzung deckt (BGH, NJW 1965, 300;… BGH, Urt. v. 25.10.2016, Az.: X ZR 27/15, Rn. 17 - 19, zitiert nach BeckRS 2016, 110295;… LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2003, Az.: 4a O 395/02, Rn. 34, zitiert nach juris;… Geimer, ebd., § 1029, Rn. 80). - LG Düsseldorf, 30.10.2024 - 4b O 56/14
Funkkommunikationsnetzwerk
Schiedsvereinbarungen über vertragliche Verhältnisse werden mangels gegenteiliger Vereinbarungen nicht nur auf Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages, sondern auch auf gesetzliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag erstreckt, zum Beispiel auf deliktische Ansprüche, wenn sich die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt (BGH, NJW 1965, 300) oder die schädigende Handlung in einem einheitlichen Lebensvorgang mit einer Vertragsverletzung steht (BGH, NJW 1988, 1215; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2003, 4a O 395/02). - OLG Koblenz, 15.06.2010 - 2 U 1247/09
Zustandekommen einer Schiedsvertragsabrede im Handelsverkehr
- BGH, 28.06.1965 - VII ZR 128/63
Auslegung einer Schiedsabrede - Notwendigkeit einer ergänzenden Auslegung - …
- BGH, 12.04.1967 - VIII ZR 117/65
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit - Beurteilung eines Rechtsstreits …
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Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1965, 295
- MDR 1965, 198
- VersR 1965, 142
- DB 1965, 103
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (8)
- BGH, 25.09.1964 - VI ZR 128/63
Anerkennung der Haftung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
Ohne daß der Beklagte durch Erklärungen gegen über dem Kläger oder gegenüber der Stadt für diese eine Vollmacht erteilt zu haben brauchte, galt die Stadt daher als bevollmächtigt, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig er scheinenden Erklärungen in seinem Namen abzugeben" b) Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob der Kläger Schadenscrsatzansprücho außer bei der Stadt auch bei dem Beklagten angcmcldet hat0 Unverkennbar strebte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Stadt eine generelle Bereinigung seines Schadens an0 Es spricht nichts dafür, daß er sich Ansprüche gegen den Beklagten Vorbehalten hätte0 Entsprechendes gilt umgekehrt für die Stadte Diese hatte als Sclbstversicherer für den Schaden einzustehen, auf dessen Ersatz der Kläger nach den haftungsrcchtlicheii'n Bestimmungen Anspruch hatte, gleichviel, ob die unmittelbare Schadenshaftung die Stadt als Kraftfahrzeughalterin und Dicnsthorrin des Beklagten selbst traf oder den beklagten Fahrer0 Die Ernächtigung nach § 10 AKB soll dazu dienen., die einheitliche Schadensregulierung durch den Versicherer zu gewährleisten." Nur an einer solchen kann dein Versicherer auch gelegen sein Zugeständnisse, die er bei Vcrgleichsverhandlungen mit dem Geschädigten erreicht, wären für ihn wertlos, wenn sie nicht die Ansprüche sowohl gegen den haftpflichtigen Kraftfahrzeughalter als auch den haftpflichtigen berechtigten Fahrer ergriffen und der Schädiger wegen des nicht abgedeckten Teiles seiner Schäden die Ansprüche gegen einen der beiden verantwortlichen Schädiger behielte " Klarzustellen und fest zulegen, gegen wen die Ansprüche gerichtet werden, erscheint bei einem auf das wirtschaftliche Ergebnis absielcnden Verglcichsgospräch bedeutungslos" In aller Regel geht es daher um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin, wenn ein Versicherer mit dom Geschädigten über den Ausgleich der durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden verhandelt ( so auch bereits Urteile des erkennenden Senats vom 30" Juni 1964 - VI ZR 108/63 - VersR 1964 3 966 und vom 25c September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199). - BGH, 30.06.1964 - VI ZR 108/63
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
Ohne daß der Beklagte durch Erklärungen gegen über dem Kläger oder gegenüber der Stadt für diese eine Vollmacht erteilt zu haben brauchte, galt die Stadt daher als bevollmächtigt, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig er scheinenden Erklärungen in seinem Namen abzugeben" b) Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob der Kläger Schadenscrsatzansprücho außer bei der Stadt auch bei dem Beklagten angcmcldet hat0 Unverkennbar strebte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Stadt eine generelle Bereinigung seines Schadens an0 Es spricht nichts dafür, daß er sich Ansprüche gegen den Beklagten Vorbehalten hätte0 Entsprechendes gilt umgekehrt für die Stadte Diese hatte als Sclbstversicherer für den Schaden einzustehen, auf dessen Ersatz der Kläger nach den haftungsrcchtlicheii'n Bestimmungen Anspruch hatte, gleichviel, ob die unmittelbare Schadenshaftung die Stadt als Kraftfahrzeughalterin und Dicnsthorrin des Beklagten selbst traf oder den beklagten Fahrer0 Die Ernächtigung nach § 10 AKB soll dazu dienen., die einheitliche Schadensregulierung durch den Versicherer zu gewährleisten." Nur an einer solchen kann dein Versicherer auch gelegen sein Zugeständnisse, die er bei Vcrgleichsverhandlungen mit dem Geschädigten erreicht, wären für ihn wertlos, wenn sie nicht die Ansprüche sowohl gegen den haftpflichtigen Kraftfahrzeughalter als auch den haftpflichtigen berechtigten Fahrer ergriffen und der Schädiger wegen des nicht abgedeckten Teiles seiner Schäden die Ansprüche gegen einen der beiden verantwortlichen Schädiger behielte " Klarzustellen und fest zulegen, gegen wen die Ansprüche gerichtet werden, erscheint bei einem auf das wirtschaftliche Ergebnis absielcnden Verglcichsgospräch bedeutungslos" In aller Regel geht es daher um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin, wenn ein Versicherer mit dom Geschädigten über den Ausgleich der durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden verhandelt ( so auch bereits Urteile des erkennenden Senats vom 30" Juni 1964 - VI ZR 108/63 - VersR 1964 3 966 und vom 25c September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199). - BGH, 14.10.1958 - VI ZR 183/57
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
a) Es ist richtig, daß dem Kaftpflichtschuldner, wenn zwischen ihm oder seinem Versicherer und dem Geschädigten Verhandlungen über die Abwicklung des Schadensfalles geschwebt und sich über das Ende der Verjährungsfrist hinausgezogen haben, die Erhebung der Verjährungseinrede nach dem Abbruch der Verhcndlungcn nur so lange versagt ist, wie die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde" Der Ges childigte muß daher innerhalb einer angemessenen;, in der Hegel kurz zu bemessenden Frist seinen Anspruch geltend machen, um sich vor der Vor jlihrungsoinrode zu bewahren (Urtei3:; des erkennenden Senats vom 12, Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LH llr«, 2 zu § 222 BGB = VersR 1955, 695 NJW 1955, 1834; vom 14, Oktober 1958 - VI ZR 183/57 -EM Nr. 6 .§ 222 BGB = VersR 1958, 862 = NJY/ 1959, 96), b) Rieht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen.-.
- BGH, 12.10.1955 - VI ZR 122/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
a) Es ist richtig, daß dem Kaftpflichtschuldner, wenn zwischen ihm oder seinem Versicherer und dem Geschädigten Verhandlungen über die Abwicklung des Schadensfalles geschwebt und sich über das Ende der Verjährungsfrist hinausgezogen haben, die Erhebung der Verjährungseinrede nach dem Abbruch der Verhcndlungcn nur so lange versagt ist, wie die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde" Der Ges childigte muß daher innerhalb einer angemessenen;, in der Hegel kurz zu bemessenden Frist seinen Anspruch geltend machen, um sich vor der Vor jlihrungsoinrode zu bewahren (Urtei3:; des erkennenden Senats vom 12, Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LH llr«, 2 zu § 222 BGB = VersR 1955, 695 NJW 1955, 1834; vom 14, Oktober 1958 - VI ZR 183/57 -EM Nr. 6 .§ 222 BGB = VersR 1958, 862 = NJY/ 1959, 96), b) Rieht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen.-. - BGH, 19.01.1960 - VI ZR 17/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150). - BGH, 25.06.1956 - II ZR 180/55
Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der …
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150). - BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
Beginn der Verjährung im Schadensersatzrecht - Alsbaldige Zustellung einer Klage …
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150). - BGH, 21.12.1955 - VI ZR 232/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
1, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der durch unerlaubte Handlung Geschädigte sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährungsfrist abgesehen hat (Urt0 des erkennenden Senats vom 21" Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - HI Nr. 2 zu § 242 /Sb7 BGB = VersR 1956, 116)., Doch neintdas Berufungsgericht, an diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegendem Palle, weil der Bevollmächtigte des Klägers die Verhandlungen über den Ersatz des Unfallschadens nur mit der Stadt Bonn, nicht aber mit dem Beklagten geführt habe.
- OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen bei Überlassung einer …
Nur wenn Ansprüche gegen bestimmte Beteiligte ausdrücklich ausgenommen werden, darf davon ausgegangen werden, dass sich die Verhandlungen darauf nicht beziehen (BGH NJW 1965, 295; OLGR Rostock 2002, 89; vgl. auch BGH ZIP 1998, 111 ); das ist jedoch gerade nicht geschehen. - BGH, 20.01.1976 - VI ZR 15/74
Elternteil - Minderjähriges Kind - Unerlaubte Handlung - Elterliche Sorge
Diese Frist kann aber in aller Regel nur kurz sein und hat nur den Zweck, zu vermeiden, daß der Gläubiger durch eine überraschende Wendung der Dinge seine Ansprüche verliert (Senatsurteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - VersR 1958, 862 mit w.Nachw.; vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145; vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - VersR 1965, 142;… vgl. auch Senatsurteil vom 30, Januar 1973 - VI ZR 4/74 - aaO; st.Rspr.).Unter anderem hat der erkennende Senat einmal die Behandlung eines Zuwartens um allerdings nur knapp 3 Monate als unschädlich deshalb, aber nur deshalb gebilligt, weil dem Kläger wichtige Unterlagen bis zuletzt vor enthalten worden waren (Urt. vom 1. Dezember 1964 aaO).
- OLG Saarbrücken, 15.05.2013 - 2 U 64/13
Unterlassungsanspruch: Eigentumsbeeinträchtigung bei einem Eigenjagdbezirk
Die hierauf beruhende Bewertung - künftiger - jagdlicher Aktivitäten der genannten Personen als strafrechtlich relevante Jagdwilderei ist unter diesen Umständen ebenfalls keine Tatsachenbehauptung, sondern ein reines Werturteil in Form einer Rechtsansicht (…BGH, a.a.O.; NJW 1974, 1371; NJW 1965, 295).
- BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83
Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau
Eine Überlegungsfrist von knapp drei Monaten hat er ausnahmsweise nur deshalb für unschädlich gehalten, weil dem Kläger wichtige Unterlagen bis zuletzt vorenthalten worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 -). - BGH, 03.04.1973 - VI ZR 58/72
Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme einer BSHG …
Mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung der Vertretungsmacht des Pflichtversicherers bei der Schadensregulierung mit den Aufgaben der Pflichtversicherung war deshalb auch bereits vor der Einführung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer durch das neu gefaßte Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 anerkannt, daß sich die Wirkungen der Schadensregulierung durch den Versicherer unter entsprechender Ausdehnung seiner Vollmacht auf die nach Art. 1 § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) nur mitversicherten Personen erstreckten (vgl. BGHZ 28, 244, 249 ff; BGH VersR 1964, 966; 1964, 1199; 1965, 142), weil der Schutz des Geschädigten insoweit nur eine einheitliche Beurteilung zuläßt. - BGH, 26.03.1974 - VI ZR 217/72
Einrede der Verjährung - Verzicht - Bestimmte Frist
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es beispielsweise deshalb schon wiederholt als unbedenklich angesehen worden, § 261 b Abs. 3 ZPO heranzuziehen, wenn es um die Wahrung der kurzen Überlegungsfrist ging, die dem Gläubiger nach dem Abbruch der Verhandlungen zur gerichtlichen Geltendmachung seines Ansprüche verbleibt (Senatsurt. v. 8 . November 1963 - VI ZR 237/62 = VersR 1964, 297; v. 1 . Dezember 1964 - VI ZR 293/63 VersR 1965, 142; v. 17. Dezember 1968 - VI ZR 211/67 = VersR 1969, 328, 330). - BGH, 04.02.1969 - VI ZR 213/67
Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft - Bindung der …
Die schwebenden Verhandlungen haben lediglich den Ablauf der Verjährung um eine angemessene Frist hinausgeschoben, die nach Treu und Glauben zu bemessen ist und in der Regel nur kurz sein wird (Senatsurteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - LM § 222 BGB Nr. 6 = VersR 1958, 862 m.w.N. und vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - LM § 14 StVG Nr. 3 = VersR 1963, 145 sowie vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 192/63 - LM KfzPflVersG Nr. 1 = VersR 1965, 142). - OLG Köln, 25.10.2011 - 3 U 8/11
Haftung bei Auffahren eines Binnenschiffs auf ein vorausfahrendes Motorschiff; …
Ebenso wie es in aller Regel um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin geht, wenn ein Versicherer über den Ausgleich der durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schäden verhandelt, und damit den Kraftfahrzeugführer in die Verhandlungen einbezieht (vgl. BGH MDR 1965, 198), wollen auch der Haftpflichtversicherer eines Schiffseigners und der Kaskoversicherer eines geschädigten Schiffes dessen Ansprüche umfassend regeln. - OLG Rostock, 31.05.2001 - 1 U 199/99
Amtshaftung - Ergotherapeutin in städtischem Alten- und Pflegeheim - …
In aller Regel geht es daher um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin, wenn ein Versicherer mit dem Geschädigten über den Schaden verhandelt (BGH, NJW 1965, 295 [296]). - BGH, 11.07.1972 - VI ZR 85/71
Regress unter Versicherungen für das schuldhafte Verursachen eines …
Im Vordergrund steht dabei das schadenstiftende Ereignis, dessen Beurteilung hier angesichts der Fahrweise des Beklagten bei dem Unfall unproblematisch war, so daß, wie es auch hier gewesen ist, nur noch die Höhe des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens und dessen Übergangsfähigkeit, also das wirtschaftliche Ergebnis, Verhandlungsgegenstand war, nämlich den zu leistenden Schadensersatz schlechthin (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - VersR 1965, 142, 143) [BGH 01.12.1964 - VI ZR 193/63] . - BGH, 11.11.1969 - VI ZR 62/68
Zahlungsverpflichtung - Verjährung - Verkehrsunfallschaden - …
- BGH, 06.07.1965 - VI ZR 71/64
Anwendbarkeit der Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO) nach Inkrafttreten der …
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