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Rechtsprechung
   KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3554
KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06 (https://dejure.org/2007,3554)
KG, Entscheidung vom 26.01.2007 - 9 U 52/06 (https://dejure.org/2007,3554)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2007 - 9 U 52/06 (https://dejure.org/2007,3554)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine Berufung bei Verurteilung wegen E-Mail-Spam

    Im Fall eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten ist im Berufungsverfahren der Wert der Beschwerdegegenstandes zu schätzen, wobei hier das (Abwehr-) Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich ist, welches regelmäßig die Berufungssumme von 600 ...

  • openjur.de
  • LawCommunity.de

    Keine Berufung des Unterlassungsschuldners bei E-Mail-Werbung

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

  • online-und-recht.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 2
    Unterlassungsanspruch schon bei einer unerwünschten Werbeemail - Zur Wertfestsetzung im Verfügungsverfahren wegen Unterlassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme; Anspruch auf Unterlassung von E-Mail-Werbung; Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung von E-Mail-Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Berufung gegen Spam-Urteile möglich

  • beck.de (Leitsatz)

    Beschwer hinsichtlich der Unterlassung von E-Mail-Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Berufung gegen Spam-Urteile möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der …

    Diese Belastung besteht in dem Aufwand und den Kosten für eine zuverlässige Löschung der E-Mail-Adresse der Klägerin aus ihrem Datenbestand (KG, MMR 2007, 386, juris, Rdn. 10).
  • AG München, 14.02.2023 - 161 C 12736/22

    Unzulässige E-Mail-Werbung nach Erlöschen einer ursprünglich erteilten …

    Bezüglich der Unterlassung bestimmt sich das Abwehrinteresse nach Aufwand und Kosten, um dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen, also beispielsweise die E-Mail-Adresse des Klägers aus einer Verteilerliste löschen zu müssen (KG Berlin, Urteil vom 26.01.2007 - 9 U 52/06).
  • KG, 12.08.2011 - 5 U 71/11

    Beschwerdewert bei Berufung gegen Unterlassungsverurteilung

    Streiten die Parteien bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zur Unterlassung nicht über die Rechtsfrage der Unterlassungspflicht selbst, sondern über die Tatfrage, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht erfolgt ist (hier: Vorwurf einer wettbewerbswidrig irreführenden telefonischen Äußerung), dann richtet sich die Beschwer des Verurteilten bei fehlendem Interesse, so zu handeln, wie es ihm verboten worden ist, (allenfalls) nach dem Aufwand und den Kosten, die ihm entstehen können, wenn er dem titulierten Unterlassungsanspruch nachkommt (Fortführung BGH NJW-RR 2009, 549; KG MMR 2007, 386).

    Denn in diesem Fall richtet sich die Beschwer (allenfalls) nach dem Aufwand und den Kosten des Unterlassungsschuldners, die diesem entstehen können, wenn er dem titulierten Unterlassungsanspruch nachkommt (vgl. KG MMR 2007, 386, 387; KG, Beschl. v. 11.12.2007 - 5 U 159/05, unveröff.).

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