Rechtsprechung
| BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Wahrenähnlichkeit bei diätätischen Lebensmitteln für medizinische Zwecke - Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild- oder Wort-Zahl-Marke - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eintragungsfähigkeit von Marken; Widerspruch gegen die Markeneintragung durch den prioritätsälteren Markeninhaber; Gefahr der Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken; Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck; Beurteilung der Verwechslungsgefahr ...
Papierfundstellen
- GRUR 2000, 432
- MarkenR 2000, 103
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Diese Art der Verwechslungsgefahr erfaßt nämlich nicht jegliche gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Verletzungstatbestand (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; BGH WRP 1998, 1177, 1178 - STEPHANSKRONE I unter Hinweis auf EuGH WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma). - BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93
"Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Diese Art der Verwechslungsgefahr erfaßt nämlich nicht jegliche gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Verletzungstatbestand (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; BGH WRP 1998, 1177, 1178 - STEPHANSKRONE I unter Hinweis auf EuGH WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma). - BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93
"AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Wort "N(n)etto" ganz allgemein und unabhängig von der konkreten Wiedergabeform, etwa infolge einer Verwendung als Stammzeichen für eine Zeichenserie oder aus anderen Gründen, eine eigenständige auf die Widersprechende hinweisende Bedeutung erlangt hätte (vgl. BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA) und die Marken in beachtlichem Umfang mittelbar verwechselt werden könnten, zumal im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer Serienmarkenbildung die Widersprechende den Verkehr nicht an die Verwendung von Marken mit dem Bestandteil "netto" in Verbindung mit Zahlen gewöhnt hat.
- BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
"STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Diese Art der Verwechslungsgefahr erfaßt nämlich nicht jegliche gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Verletzungstatbestand (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; BGH WRP 1998, 1177, 1178 - STEPHANSKRONE I unter Hinweis auf EuGH WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma). - BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89
"NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Die damit verbundene Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "netto" als Wort, auf das allein - als vermeintlich den Gesamteindruck prägenden Bestandteil - die Widersprechende die Annahme einer Verwechslungsgefahr mit der hier gegenüberstehenden Marke stützt, wird auch nicht durch die graphische Ausgestaltung des Gesamtzeichens behoben (vgl. zu den Anforderungen z.B. BGH GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN";… Fezer, Markenrecht, 53. Aufl, § 8 Rdn. 69). - BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95
"Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger …
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Würde nämlich dieser Gesichtspunkt durchgreifen, könnte jedenfalls im Widerspruchsverfahren, in dem § 23 MarkenG keine Anwendung findet (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger), selbst aus glatt beschreibenden Angaben gegen ähnliche Marken vorgegangen werden, wenn das Eintragungshindernis durch Hinzufügung schwer benennbarer Bildelemente überwunden wurde. - BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96
"JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und …
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Auch bei einem solchen Verständnis kann an Kriterien angeknüpft werden, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, z.B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; MarkeNr. 1999, 61, 63 - LIBERO; MarkeNr. 1999, 93ff - TIFFANY; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB jeweils m.w.N.). - BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95
Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Auch bei einem solchen Verständnis kann an Kriterien angeknüpft werden, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, z.B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; MarkeNr. 1999, 61, 63 - LIBERO; MarkeNr. 1999, 93ff - TIFFANY; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB jeweils m.w.N.). - BGH, 05.11.1998 - I ZR 176/96
Achterdiek
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Der Schutzbereich der Widerspruchsmarke als Wort/Bildzeichen bestimmt sich nach der gewählten Gesamtgestaltung und beruht, da die graphischen Elemente jedenfalls in der speziellen Kombination mit dem Wortbestandteil nicht als bedeutungslose Zutat vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 1999, 498, 499 - Achterdiek), nicht etwa auf dem Wort "netto" in Alleinstellung. - BGH, 19.03.1998 - I ZB 29/95
"Bisotherm-Stein"; Ähnlichkeit von Waren
Auszug aus BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98
Auch bei einem solchen Verständnis kann an Kriterien angeknüpft werden, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, z.B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; MarkeNr. 1999, 61, 63 - LIBERO; MarkeNr. 1999, 93ff - TIFFANY; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB jeweils m.w.N.). - FG Hamburg, 12.05.1997 - I 134/96
Anspruch der Eltern auf Zahlung von Kindergeld ; Nichtberücksichtigung von …
- RG, 08.05.1894 - 228/94
1. Liegt ein "Zusammentreffen" im Sinne des § 14 der preußischen …
- RG, 24.02.1898 - 209/98
Von welchen Voraussetzungen ist es abhängig, ob die Nachbildung eines …
- BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99 Aber auch als Nahrungsergänzungsmittel können diese ebenso wie andere Nahrungsergänzungsmittel oder auch Diätetika für medizinische Zwecke bereits aufgrund ihrer allgemeinen Merkmale wie der stofflichen Zusammensetzung, ihrer Abgabeform und Aufmachung Arzneimitteln sehr ähnlich sein (vgl hierzu und zur allgemeinen Abgrenzung Forstmann GRUR 1997, 102 ff; Klein NJW 1998, 791 ff; BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 mit weiteren Hinweisen; zur empfohlenen Tagesdosis als Abgrenzungskriterium bei Vitaminpräparaten vgl Kloesel/Cyran, AMG, Kommentar, § 2, A 1.0, Anm. 83 o; zur Abgrenzung bei Fettstoffwechselpräparaten vgl auch BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).
Aufl, Kapitel 53-32; vgl auch RL 2000 HG 84 "Vitamine" Nr. 124) oder auch als Diätetika wie zB diätetische Fettstoffwechselpräparate (vgl hierzu ausführlich BGH GRUR 2000, 528, 529, 530 - L-Carnitin mit weiteren Nachweisen; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 99/97 BIOGRAN = Biocarn) zusätzlich enge funktionelle Indikationsüberschneidungen mit den Betarezeptorenblockern der Widerspruchsmarke aufweisen und diesen bereits deshalb sehr ähnlich sein, wobei regelmäßig weitere, bei derartigen Waren typische Umstände, die aus der Sicht des Verkehrs für eine gemeinsame betriebliche Zuordnung sprechen und deshalb für die Beurteilung der markenrechtlichen Warenähnlichkeit von Bedeutung sind, hinzukommen (vgl hierzu BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62 - mit weiteren Hinweisen).
- BPatG, 12.02.2004 - 25 W (pat) 120/02 Denn dies käme - vergleichbar dem Grundsatz, dass aus schutzunfähigen Bestandteilen von Kombinationsmarken isoliert keine Rechte hergeleitet werden können (vgl BGH MarkenR 2002, 253, 256 - Festspielhaus; MarkenR 2004, 31, 35 - Kinder; BPatG MarkenR 2000, 103, 106 - Netto 62) - einer ungerechtfertigten Schutzgewährung gleich, hier einem markenrechtlichen Schutz für die beschreibende Angabe "frisch" selbst (vgl auch BGH WRP 2003, 1353, 1355 - AntiVir/AntiVirus).
- BPatG, 28.02.2013 - 25 W (pat) 28/11
Markenbeschwerdeverfahren "Actimeb/ACTIMEL" - zur Warenähnlichkeit - unmittelbare …
So bestehe Warenähnlichkeit zwischen den Waren "Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke" einerseits und "Milchprodukte" andererseits, wie das Bundespatentgericht bereits mit Beschluss vom 8. Juli 1999 festgestellt habe (25 W (pat) 177/98 - netto/Netto 62).
- BPatG, 01.12.2004 - 32 W (pat) 321/03 Ob - wie die Markenstelle angenommen hat - zwischen den von der jüngeren Marke beanspruchten Waren in Klasse 30 und den hier maßgeblichen Erzeugnissen der Widerspruchsmarke in Klasse 5 in Anbetracht der unterschiedlichen Zweckbestimmung (einerseits Genuß, andererseits Förderung der Gesundheit) überhaupt keine Ähnlichkeit besteht, oder in Anwendung der Grundsätze der Netto 62-Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 2000, 432) grundsätzlich von Ähnlichkeit auszugehen ist - wobei dann allerdings der nicht unbeträchtliche Warenabstand zu berücksichtigen wäre -, kann letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Vergleichsmarken sich nicht in einer verwechslungsbegründenden Weise ähnlich sind.
- BPatG, 15.11.2018 - 25 W (pat) 536/17
Markenbeschwerdeverfahren - "NUTRIVIT/Nutrifit (Unionsmarke)" - Einrede …
Angesichts dieser Kennzeichnungsschwäche reiche schon die kleine Abweichung der jüngeren Marke ohne weiteres aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl. BPatG 28 W (pat) 149/04 - Mineralfit/ Mineral Vital; 30 W (pat) 180/03 - proVitae/pro vitalis; 25 W (pat) 177/98 - Netto 62). - BPatG, 19.01.2006 - 25 W (pat) 222/03 b) Die bereits zur Warengleichartigkeit entwickelten Kriterien haben nach wie vor Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie z. B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB m. w. N.; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl. auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zählen (st. Rspr. seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl. zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
- BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03 a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
- BPatG, 30.01.2003 - 25 W (pat) 99/02 Neben objektiven Umständen, wie - zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) - ist insbesondere auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren erforderlich (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
- BPatG, 09.01.2003 - 25 W (pat) 279/01 Auch insoweit ist an die objektiven Kriterien anzuknüpfen, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden - zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167- Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof).
- BPatG, 11.05.2010 - 30 W (pat) 48/09
Markenbeschwerdeverfahren - "Sanocare/SANOCARN" - Einrede der Nichtbenutzung - …
Rn. 23 Diese liegen zu den angegriffenen Waren zum Teil im Ähnlichkeitsbereich, und zwar nicht nur hinsichtlich der "pharmazeutischen Erzeugnisse" und der "diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke", was die Markeninhaberin in der Beschwerde auch nicht mehr angezweifelt hat, sondern auch hinsichtlich der "veterinärmedizinischen Erzeugnisse" (…vgl. Richter Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl. 2008, S. 240, mi. Sp.), aber auch zu den "Milchprodukten" (vgl. S. 208, li. Sp. unten, BPatG Az. 25 W (pat) 177/98). - BPatG, 12.08.2004 - 25 W (pat) 171/02
- BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 117/03
- BPatG, 03.05.2004 - 30 W (pat) 26/03
- BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 80/03
- BPatG, 21.11.2002 - 25 W (pat) 168/02
- BPatG, 01.10.2001 - 30 W (pat) 14/01
- BPatG, 27.09.2001 - 25 W (pat) 36/01
- BPatG, 02.11.2000 - 25 W (pat) 78/00
- BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 109/99
- BPatG, 15.12.2004 - 32 W (pat) 262/03
- BPatG, 25.06.2004 - 25 W (pat) 80/03
- BPatG, 01.10.2003 - 32 W (pat) 230/02
- BPatG, 30.01.2002 - 28 W (pat) 227/00
- BPatG, 11.05.2000 - 25 W (pat) 157/99
- BPatG, 11.04.2000 - 24 W (pat) 118/99
- BPatG, 20.07.2005 - 32 W (pat) 101/04
- BPatG, 12.08.2004 - 25 W (pat) 311/02
- BPatG, 30.04.2002 - 27 W (pat) 55/01
- BPatG, 11.10.2000 - 29 W (pat) 361/99
- BPatG, 13.09.2000 - 32 W (pat) 452/99
- BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 211/03
- BPatG, 13.09.2000 - 29 W (pat) 190/99
- BPatG, 02.07.2001 - 30 W (pat) 141/00
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