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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2006 - 13 B 516/06   

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https://dejure.org/2006,10096
OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2006 - 13 B 516/06 (https://dejure.org/2006,10096)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.05.2006 - 13 B 516/06 (https://dejure.org/2006,10096)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 13 B 516/06 (https://dejure.org/2006,10096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme einer Weigerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO (Bundesärzteordnung) bei einer nicht von der Approbationsbehörde angeordneten konkreten Untersuchung; Erforderlichkeit der Entnahme einer Haarprobe zur Abklärung der Frage der gesundheitlichen Eignung für die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 542 (Ls.)
  • MedR 2008, 525
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Approbation; Bestimmtheit;

    Eine Weigerung, sich im Rahmen des Untersuchungszwecks weiteren von der die Untersuchung durchführenden Stelle für notwendig befundenen Untersuchungen zu unterziehen, ist demnach konsequenterweise als Weigerung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO anzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.5.2006 - 13 516/06 -, MedR 2008, 525, juris Rn. 4; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 6 BÄO Rn. 17).
  • VG München, 30.07.2021 - M 16 S 21.2113

    Ruhen der Approbation als Arzt wegen Zweifeln an gesundheitlicher Eignung und

    Einzelheiten zu den konkreten in diesem Zusammenhang durchzuführenden Untersuchungen müssten von der Behörde nicht benannt zu werden, da diese vom Untersuchungszweck abhängig sind, an dem sie sich orientieren müssen, und somit wegen des insoweit dort bestehenden größeren medizinischen Sachverstands grundsätzlich zur Disposition der hiermit beauftragten Stelle stünden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 4.5.2006 - 13 B 516/06 - juris Rn. 4; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 6 Rn. 16 f.).
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