Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 26.04.1994 - Bf VI 65/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Weiterbildungsbezeichnung; Prüfungsausschuß; Mündliche Prüfung; Ärztekammer; Zusatzbezeichnung
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 05.02.1992 - 14 VG 2560/89
- OVG Hamburg, 26.04.1994 - Bf VI 65/92
Papierfundstellen
- MedR 1995, 280
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
Disziplinarmaßnahmen wegen eines so genannten Börtverstoßes; Regelung der …
Die Ausführungsbestimmungen wurden zudem nicht als Satzung beschlossen, die zu ihrer Wirksamkeit einer staatlichen Genehmigung bedurft hätte, § 28 Abs. 2 SeeLG (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1994, Bf VI 65/92, MedR 1995, 280, juris Rn. 24 - zur Weiterbildungsordnung der Ärztekammer).Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Börtordnung alle Einzelheiten der Dienstfolge regelt, es müssen jedoch die wesentlichen Fragen der Dienstreihenfolge - z.B. die Voraussetzungen für etwaige Ausnahmen von der grundsätzlichen Reihenfolge - eindeutig aus der Satzung hervorgehen (…vgl. VGH Kassel, Urt. v. 27.9.2006, 6 N 1388/05, ZIP 2007, 215, juris Rn. 52 - zu Regelungen durch die Börsenordnung;… ähnlich BSG, Urt. v. 4.12.2014, B 2 U 16/13 R, UV-Recht Aktuell 2015, 171, juris Rn. 16 - zur Beitragsordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1994, Bf VI 65/92, MedR 1995, 280, juris Rn. 24 - zur Weiterbildungsordnung der Ärztekammer).
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2000 - 9 S 157/00
Erwerb der fakultativen Weiterbildung in der speziellen anästesiologischen …
Hierbei handelt es sich um ein bloßes Verwaltungsinternum; das Gutachten wird dem Vorstand erstattet und soll diesem die fachliche Grundlage für seine Entscheidung bieten (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Hamburg: OVG Hamburg, Urt. vom 26.04.1994 - Bf VI 65/92 -, MedR 1995, 280). - VG Osnabrück, 07.11.2007 - 6 A 96/06
Eignung; Eignungsprüfung; Ermessen; Ermächtigungskommission; Kammer; …
Deren Festlegung hat entsprechend dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch durch den Normgeber zu erfolgen (vgl. dazu OVG Hamburg, U. v. 26.04.2004 - Bf VI 65/92 - MedR 1995, 280).
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