Rechtsprechung
| OLG Köln, 12.01.2011 - I-5 U 37/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Risikoaufklärung bei CT-gesteuerter periadikulärer Lumbalinfiltration; Höhe des Schmerzensgeldes bei inkomplettem Querschnittssyndrom
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 10.03.2010 - 9 O 250/08
- OLG Köln, 12.01.2011 - I-5 U 37/10
- BGH, 19.07.2011 - VI ZR 22/11
Papierfundstellen
- VersR 2012, 1565
- MedR 2012, 121
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (11)
- BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei …
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGHZ 90, 103 ff.; BGHZ 144, 1 ff.; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 -).Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH…, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46;… Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24).
Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen ist (vgl. BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - m.w.N.).
Denn ausweislich der vom Kläger vorgelegten E.-Aufklärungsbögen bestand auch bei der hier durchgeführten Behandlung bekanntermaßen und von der Beklagten unbestritten das spezifische Risiko einer dauerhaften Lähmung als Folge von Blutergüssen, Entzündungen oder Nervverletzungen, wie es allgemein und nicht nur theoretisch nach wirbelsäulennahen Injektionen nicht auszuschließen ist, auch wenn der Mechanismus unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. dazu auch die Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09 - zu Rn. 15 f., VersR 2010, 1220 f.).
Rn. 33 Die Ansicht der Beklagten, da der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09 - (VersR VersR 2010, 1220 f.) und vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - die Überlegungen bzw. in früheren Entscheidungen postulierten Grundsätze zur Grundaufklärung nicht aufgegriffen habe, bestehe Anlass zu der Annahme, der Bundesgerichtshof wolle diese Grundsätze nicht mehr aufrechterhalten, vermag der Senat nicht zu teilen.
- BGH, 19.10.2010 - VI ZR 241/09
Arzthaftung: Grenzen der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Hinblick …
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGHZ 90, 103 ff.; BGHZ 144, 1 ff.; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 -).Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46;… Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24).
Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen ist (vgl. BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - m.w.N.).
Rn. 33 Die Ansicht der Beklagten, da der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09 - (VersR VersR 2010, 1220 f.) und vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - die Überlegungen bzw. in früheren Entscheidungen postulierten Grundsätze zur Grundaufklärung nicht aufgegriffen habe, bestehe Anlass zu der Annahme, der Bundesgerichtshof wolle diese Grundsätze nicht mehr aufrechterhalten, vermag der Senat nicht zu teilen.
- BGH, 14.02.1989 - VI ZR 65/88
Aufklärungspflicht des Arztes bei intraartikulärer Injektion eines …
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Körper- und Gesundheitsschaden des Patienten und dem Aufklärungsmangel entfällt bei wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles damit nur dann, wenn das nicht aufklärungspflichtige Risiko nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nur den mitzuteilenden Risiken nicht vergleichbar ist und wenn der Patient wenigstens über den allgemeinen Schweregrad des Eingriffs informiert war; es beeinträchtigt auch nicht den Zurechnungszusammenhang, wenn sich das aufklärungspflichtige, aber verschwiegene Risiko in einer Form verwirklicht hat, mit der nicht zu rechnen und die dem Patienten deshalb so nicht darzustellen war (vgl. BGHZ 106, 391 ff.;… Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auflage, Rn. 534 ff.).Es war deshalb unzureichend, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer den Kläger vor dem Eingriff anhand des überreichten Aufklärungsbogens nur auf die Möglichkeit von "kurzfristig(em) Taubheitsgefühl" oder "Schwäche im Bein" sowie "Veränderungen, die als Folge einer Infektion bei Punktion auftreten können" (vgl. den Aufklärungsbogen, Bl. 27 GA), hingewiesen hatte (vgl. BGH VersR 1991, 777 ff.; BGHZ 106, 391 ff.).
- BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
Arzthaftung für aufklärungsfreie Risiken bei fehlender Grundaufklärung
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Fehlt es daran, ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten genauso tangiert, als wenn der Arzt den Eingriff vorgenommen hätte, ohne den Patienten um seine Zustimmung zu fragen (vgl. BGH VersR 1991, 777 ff.).Es war deshalb unzureichend, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer den Kläger vor dem Eingriff anhand des überreichten Aufklärungsbogens nur auf die Möglichkeit von "kurzfristig(em) Taubheitsgefühl" oder "Schwäche im Bein" sowie "Veränderungen, die als Folge einer Infektion bei Punktion auftreten können" (vgl. den Aufklärungsbogen, Bl. 27 GA), hingewiesen hatte (vgl. BGH VersR 1991, 777 ff.; BGHZ 106, 391 ff.).
- LG Bonn, 10.03.2010 - 9 O 250/08
Materielles und immaterielles Schadensersatzbegehren aufgrund von …
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.03.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 250/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Rn. 13 das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.03.2010 - 9 O 250/08 - abzuändern und.
- BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH…, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46;… Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24). - BGH, 12.12.1989 - VI ZR 83/89
Aufklärungspflicht des Arztes über das Risiko einer Schädigung
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH…, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46;… Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24). - BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99
Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGHZ 90, 103 ff.; BGHZ 144, 1 ff.; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 -). - BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04
Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene …
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Rn. 29 Gemessen daran kann zwar dahinstehen, ob über das Risiko einer nicht nur kurzfristigen, sondern dauerhaften Lähmung, wie sie hier eingetreten ist, als spezifisches (vgl. BGHZ 166, 336 ff. m.w.N.) Risiko der hier erfolgten CT-gesteuerten periradikulären Lumbalinfiltration grundsätzlich hätte aufgeklärt werden müssen. - BGH, 17.04.2007 - VI ZR 108/06
Arzthaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung vor dem ersten Einsatz eines …
Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
Bei dem Einwand muss nämlich beachtet werden, dass einerseits das Aufklärungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird und dass andererseits die Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts durch den Patienten gefordert wird, um einem Missbrauch des Aufklärungsrechts allein für Haftungszwecke vorzubeugen (vgl. BGH NJW 2007, 2771 ff.). - BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82
Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der …
- OLG Köln, 15.07.2015 - 5 U 202/08
Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern bei einer Umstellungsosteotomie
Rn. 77 Nach der Rechtsprechung des Senats ist vom Geschädigten allerdings grundsätzlich konkret darzustellen, welche Hausarbeiten er ohne das Schadensereignis tatsächlich verrichtet hätte bzw. vorher verrichtet hatte, zu denen er nunmehr nicht mehr in der Lage ist, wozu die nachvollziehbare Angabe des Zeitaufwandes in Wochenstunden für die im Einzelnen anzuführende Hausarbeit gehört (vgl. den Senatsbeschluss vom 12.1.2011 - 5 U 37/10). - OLG Dresden, 16.06.2026 - 4 U 1437/25 Für inkomplette Querschnittslähmungen werden in der Regel Beträge zwischen 200.000 und 300.000 EUR zugesprochen (200.000 EUR plus Schmerzensgeldgeldrente 300 EUR: OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 2013 - 16 U 102/12 -, juris; 200.000 EUR plus immaterieller Vorbehalt: OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2011 - I-5 U 37/10 -, juris).
- OLG Hamm, 02.02.2021 - 26 U 54/19
Chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule
Rn. 78 Soweit der Kläger auf gerichtliche Entscheidungen verweist, in denen ein deutlich höheres Schmerzensgeld zugesprochen worden ist, betrafen diese Entscheidungen Fälle von Querschnittlähmungen, deren Auswirkungen mit den hier festgestellten Folgen in der Schwere nicht vergleichbar sind; so hatten die Geschädigten insbesondere ihre Steh- oder Gehfähigkeit vollständig verloren (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Januar 1991 - 9 U 40/89, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2011 - 5 U 37/10, juris; OLG Köln, Urteil vom 11. Juni 2015 - 8 U 54/14, juris), während der Kläger mit Hilfsmitteln beschränkt mobil ist und inzwischen auch wieder ein Kraftfahrzeug führen kann.
- BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 7/20 R
Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021
Den gerichtlichen Entscheidungen (BVerwG Urteil vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 - BVerwGE 65, 362; BVerwG Beschluss vom 17.9.2009 - 3 B 67/09; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - MedR 1999, 228; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 6.9.2006 - 1 L 93/06; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 - MedR 2010, 121) lagen Maßnahmen der regional zuständigen Ärztekammern zugrunde (zur Befreiung vom Notfalldienst VGH Baden-Württemberg Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - MedR 1999, 228; zur Auskunft über die Abrechnung der Notfallleistungen bei der zuständigen KÄV OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 6.9.2006 - 1 L 93/06; VG Gelsenkirchen Beschluss vom 30.8.2018 - 7 L 478/18), die diese teilweise aufgrund eindeutiger Zuständigkeitsregelungen in den gemeinsamen Notdienstordnungen (OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 - MedR 2012, 121, zur Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der KÄV Westfalen-Lippe vom 12.12.2001/26.1.2002: § 4 Abs. 4 - Zuständigkeit der Ärztekammer für die Entscheidung über Widersprüche gegen Maßnahmen der KÄV) getroffen hatten. - OLG Karlsruhe, 28.11.2012 - 7 U 74/11
Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über das Risiko von Nervenverletzungen bei …
Das gilt nach Ansicht des Senats auch in den Fällen wie hier, in denen die unterbliebene Aufklärung mangels Kenntnis des ggf. spezifischen Risikos (hier: Rekurrenznerven) nicht zurechenbar ist; denn die Interessenlage und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist in beiden Fällen gleichermaßen tangiert (OLG Köln, MedR 2012, 121 ff., juris Tz. 28). - OLG Köln, 24.10.2016 - 5 U 45/16
Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der …
Sie können, wie dem Senat aus einer Reihe anderer Verfahren bekannt ist, zu exakt den gleichen und sogar noch weitaus schlimmeren Folgen führen (bis hin zur kompletten Querschnittlähmung), weshalb auch bei dieser Art der Behandlung solche Folgen aufklärungspflichtig sind (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 12.1.2011, 5 U 37/10, VersR 2012, 1565). - OLG Hamm, 22.07.2013 - 3 U 134/11 Rn. 104 Der Umstand, dass den vom Kläger exemplarisch herangezogenen Entscheidungen. -OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2007 - 3 U 83/07 - Schmerzensgeld 100.000,00 EUR, OLG Köln, Urteil vom 12.01.2011 - 5 U 37/10 - Schmerzensgeld 200.000,00 EUR und OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2009 - 5 U 55/09 - Schmerzengeld 180.000,00 EUR hinsichtlich Behandlungsfehler und eingetretenen Schädigungen jeweils eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Bemessung eines höheren als des hier zuerkannten Schmerzensgeldes.
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