Rechtsprechung
| BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 823
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Eintragungsfähigkeit einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Verpflichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 04.02.1982 - 7 T 5040/81
- BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Papierfundstellen
- MittBayNot 1982, 121 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
Zum Inhalt einer Dienstbarkeit
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Dies führe nicht zu einer tatsächlichen Verschiedenheit der Benutzung, wovon auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1980, 232 ff.) ausgegangen sei.2 Z 41/80">2 Z 41/80 - (= BayObLGZ 1980, 232/235 ff.) die Eintragungsfähigkeit einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Verpflichtung verneint, daß das auf dem belasteten Grundstück zu errichtende Wohnhaus ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten landwirtschaftlichen Anwesens, dessen Familie und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen müsse.
Dies führt aber zu keinem Unterschied in der tatsächlichen Art der Benutzung (BayObLGZ 1980, 232/237; BayObLG Rpfleger 1981, 352/353;… vgl. ferner Staudinger BGB 12. Aufl. § 1018 RdNr. 48;… Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 2. Aufl. Einl. O 28).
Dahinstehen kann weiterhin, ob für die Eintragung einer derartigen Dienstbarkeit zugunsten der öffentlichen Hand das Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt verneint werden müßte, daß der Verwaltung ausreichende Sicherungsmittel zur Verfügung stünden, den angestrebten Zweck mit öffentlich-rechtlichen Mitteln (und ohne zusätzliche Kostenbelastung für den Grundstückseigentümer) ebenso zu erreichen (vgl. hierzu BayObLGZ 1980, 232/239 m.Nachw.; vgl. ferner BGH NJW 1981, 980/981).
- RG, 14.10.1925 - V B 22/25
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Entsprechend dem vom Reichsgericht in RGZ 111, 384/396 entschiedenen Fall müsse auch die vorliegende Dienstbarkeit als zulässig angesehen werden.Ob der vom Reichsgericht (RGZ 111, 384/396) in dem dort entschiedenen Fall angenommenen Unterscheidung in der tatsächlichen Benutzung heute noch gefolgt werden könne, könne dahinstehen.
Der Hinweis des Notars auf die in RGZ 111, 384/396 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts führt nicht zu einer anderen Entscheidung.
- BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79
Baulast
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Dahinstehen kann weiterhin, ob für die Eintragung einer derartigen Dienstbarkeit zugunsten der öffentlichen Hand das Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt verneint werden müßte, daß der Verwaltung ausreichende Sicherungsmittel zur Verfügung stünden, den angestrebten Zweck mit öffentlich-rechtlichen Mitteln (und ohne zusätzliche Kostenbelastung für den Grundstückseigentümer) ebenso zu erreichen (vgl. hierzu BayObLGZ 1980, 232/239 m.Nachw.; vgl. ferner BGH NJW 1981, 980/981).
- BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58
Tankstellendienstbarkeit
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Auch der Hinweis des Notars auf die Entscheidung BGHZ 29, 244 ff. kann seine Auffassung nicht tragen. - BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 7/82
Zur Zulässigkeit eines Wohnungsbesetzungsrechts
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Die Besonderheiten im Rahmen der Eintragung eines sog. Wohnungsbesetzungs-(oder -belegungs -)Rechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit - hierzu ist die Entscheidung OLG Stuttgart MDR 1956, 679 [OLG Stuttgart 09.07.1956 - 8 W 194/56] ergangen - bedürfen in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung (vgl. hierzu i.e. den Senatsbeschluß vom 6.4.1982 BReg. 2 Z 7/82 = BayObLGZ 1982 Nr. 28). - BayObLG, 27.11.1981 - BReg. 2 Z 90/81
Fremdenverkehrsdienstbarkeit
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
2 Z 90/81">2 Z 90/81 (Rpfleger 1982, 60/61 = BayVBl 1982, 91 = MittBayNot 1981, 239: Verpflichtung, die Grundstücke und die darauf errichteten Gebäude ausschließlich für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs zu verwenden) verwiesen. - BayObLG, 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80
Zum Inhalt einer Dienstbarkeit
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
2 Z 4/80">2 Z 4/80 (MittBayNot 1981, 21: Verbot der Überlassung von Gebäuden zum Zwecke einer anderen als hotelmäßigen Unterbringung Dritter), vom 9.4.1981 BReg. - OLG Hamm, 09.03.1981 - 15 W 41/81
Auflassungsvormerkung für GmbH im Gründungsstadium
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
2 Z 99/80">2 Z 99/80 (Rpfleger 1981, 352/353 = MDR 1981, 758 [BayObLG 09.04.1981 - BReg 2 Z 99/80]: "Das erst zu errichtende Wohnhaus darf für dauernd nur dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig") und vom 27.11.1981 BReg. - BayObLG, 09.04.1981 - BReg. 2 Z 99/80
Auszug aus BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
2 Z 99/80">2 Z 99/80 (Rpfleger 1981, 352/353 = MDR 1981, 758 [BayObLG 09.04.1981 - BReg 2 Z 99/80]: "Das erst zu errichtende Wohnhaus darf für dauernd nur dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig") und vom 27.11.1981 BReg.
- OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher …
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981 (BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 = Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = … - BayObLG, 30.03.1989 - BReg. 2 Z 75/88
Zulässiger Inhalt von Austragshausdienstbarkeiten
Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu den früheren Entscheidungen, in denen er die Eintragungsfähigkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten verneint hat, mit denen die Nutzung von Wohnraum nur zu Zwecken eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebs sichergestellt werden sollte (BayObLGZ 1980, 232; BayObLG Rpfleger 1981, 352; BayObLG MittBayNot 1982, 121). - BayObLG, 08.06.1982 - BReg. 2 Z 36/82
Zum Rechtsschutzbedürfnis für Wegerechtsdienstbarkeit zugunsten der öffentlichen …
Die Ausführungen des Grundbuchamts und auch des Landgerichts, die Dienstbarkeit müsse zu einer anderen tatsächlichen Art der Benutzung führen und dürfe nicht nur eine Einschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Grundstückseigentümers mit sich bringen, sind unbehelflich; denn diese Fragen treten nur bei einer Unterlassungs-(Verbots-)Dienstbarkeit nach § 1016 2. Alternative BGB auf (vgl. hierzu i.e. BayObLGZ 1980, 232/235 ff.; BayObLG MittBayNot 1981, 21; Rpfleger 1981, 352/353 und 1982, 60/61 = BayVBl 1982, 91; zuletzt Senatsbeschluß vom 6.4.1982 BReg.2 Z 19/82; jew. m.weit.Nachw.).
- OLG München, 16.07.2019 - 34 Wx 264/17
Löschung inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit von Amts wegen
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981 (BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 = Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = … - BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88
Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Wohnraumnutzung "im Rahmen …
Damit wird entscheidend auf ein Unterscheidungsmerkmal abgestellt, das der Senat in früheren Beschlüssen als nicht geeignet angesehen hat, um einen Unterschied in der tatsächlichen Art der Nutzung zu begründen: Die Nutzung von Wohnraum nur zu Zwecken oder nur im Rahmen eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebs unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Nutzung von Wohnraum z.B. zu Zwecken eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs (BayObLGZ 1980, 232/236 f.; BayObLG Rpfleger 1981, 352 f.; BayObLG MittBayNot 1982, 121/122). - LG Bamberg, 16.03.1984 - 3 T 20/84
Zum zulässigen Inhalt einer Kraftfahrzeugstellplatznutzungs-Dienstbarkeit
Dies bedeutet zwar nicht, daß sich das Grundstück selbst in seinem sachlichen Bestand ändern müsse; erforderlich sei aber, daß die Vornahme der hiernach verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung darstellen würde, als dies bei den weiterhin zulässigen Handlungen der Fall wäre" (BayObLG Rpfleger 1982, 273 [= MittBayNot 1982, 121]).
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