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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 22.04.2013 - 2 W 36/13   

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OLG Naumburg, 22.04.2013 - 2 W 36/13 (https://dejure.org/2013,22180)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 2 W 36/13 (https://dejure.org/2013,22180)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. April 2013 - 2 W 36/13 (https://dejure.org/2013,22180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Gegners einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3403
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Gegners einerr Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde Abrechnung der Verfahrensgebühr möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2013, 1768
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.04.2013 - 2 W 36/13
    Insoweit schließt sich der Senat dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20.08.2010 an (17 W 131/10, JurBüro, 2010, 654) in dem es unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 04.05.2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, und vom 01.02.2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461) u. a. heißt:.
  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.04.2013 - 2 W 36/13
    Insoweit schließt sich der Senat dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20.08.2010 an (17 W 131/10, JurBüro, 2010, 654) in dem es unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 04.05.2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, und vom 01.02.2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461) u. a. heißt:.
  • OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.04.2013 - 2 W 36/13
    Insoweit schließt sich der Senat dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20.08.2010 an (17 W 131/10, JurBüro, 2010, 654) in dem es unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 04.05.2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, und vom 01.02.2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461) u. a. heißt:.
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht daher hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Köln, Beschl. v. 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris; OLG Köln, JurBüro 2010, 654, 655 = AGS 2010, 530; OLG Naumburg, AGS 2013, 488 = NJOZ 2013, 1768).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht daher hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Köln, Beschl. v. 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris; OLG Köln, JurBüro 2010, 654, 655 = AGS 2010, 530; OLG Naumburg, AGS 2013, 488 = NJOZ 2013, 1768).
  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Naumburg, AGS 2013, 488 f. mit Zitierung der Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 - 17 W 131/10 -, AGS 2010, 530 ff.; BGH, NJW 2014, 557 ff. = juris Rn 12 und 15 f. und Hansens, RVG-Report 2014, 76, 77 unter III.1.; Senatsbeschluss vom 6. September 2016 - 17 W 203/16 -).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2017 - 10 W 398/17

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Naumburg, AGS 2013, 488 f.).
  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

    In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass ein nicht am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, der im Auftrag seiner Partei in einem Nichtzulassungsverfahren sinnvoll tätig wird, zwar keine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV RVG, wohl im Grundsatz aber eine erstattungsfähige Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten gem. Nr. 3403 VV RVG verdient (vgl. BGH Beschl. v. 10.07.2012 - VI ZB 7/12 - = NJW 2012, 2734 f.; Beschl. v. 01.02.2007 - V ZB 110/06 - = NJW 2007, 1461, 1462; Beschl. v. 04.05.2006 - III ZB 20/05 - = NJW 2006, 2266, 2267; OLG Naumburg Beschluss vom 22. April 2013 = RVGReport 2013, 397; Gerold/Schmidt- Müller-Rabe , RVG, 20. Aufl., Nr. 3404 VV Rdnr. 67f. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 26.04.2013 - 1 W 13/13 (PKH)   

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https://dejure.org/2013,22179
OLG Naumburg, 26.04.2013 - 1 W 13/13 (PKH) (https://dejure.org/2013,22179)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 1 W 13/13 (PKH) (https://dejure.org/2013,22179)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. April 2013 - 1 W 13/13 (PKH) (https://dejure.org/2013,22179)
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Kurzfassungen/Presse (2)

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Papierfundstellen

  • NJOZ 2013, 1768
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 02.02.2015 - 9 WF 102/14

    Prozesskostenhilfeverfahren: Beiordnung eines neuen Anwalts ohne triftigen Grund

    Die Beiordnung eines neuen Anwalts kommt indes auch ohne Vorliegen eines triftigen Grundes in Betracht, wenn durch den Anwaltswechsel für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen, weil der neue Verfahrensbevollmächtigte auf diejenigen Gebühren verzichtet, die der zuerst beigeordnete Anwalt bereits verdient hat (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Celle, FamRZ 2004, 1881; OLG Rostock, FamRZ 2003, 1938; OVG Lüneburg, NJW 2012, 698; Thomas/Putzo/Seiler, aaO; Musielak/Fischer, aaO, § 121 Rn. 25 mwN).
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