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   BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60   

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BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60 (https://dejure.org/1962,737)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1962 - III ZR 221/60 (https://dejure.org/1962,737)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1962 - III ZR 221/60 (https://dejure.org/1962,737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1960 (Ls.)
  • NJW 1962, 796
  • MDR 1962, 463
  • VersR 1962, 378
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese bürgerlichrechtliche Haftung tritt nur dann ein, v/enn ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu Schaden gekommen ist, z.Bo v/eil die Oberfläche des Weges schadhaft war oder Sicherungsmaßnahmen, wie Beleuchtung und Bestreuung, unter lassen worden waren" Sie ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem Öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Palle aus, v/eil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht" Dagegen ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Rechte steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verv/altung äst und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGHZ 9 373, 389; 14, 83, 85; 21, 48, 50 mit Anm" Pagen darm in IM Nr. 12 zu § 839 (K) BGB) aem steht nicht - 10.

    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54

    Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese bürgerlichrechtliche Haftung tritt nur dann ein, v/enn ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu Schaden gekommen ist, z.Bo v/eil die Oberfläche des Weges schadhaft war oder Sicherungsmaßnahmen, wie Beleuchtung und Bestreuung, unter lassen worden waren" Sie ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem Öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Palle aus, v/eil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht" Dagegen ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Rechte steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verv/altung äst und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGHZ 9 373, 389; 14, 83, 85; 21, 48, 50 mit Anm" Pagen darm in IM Nr. 12 zu § 839 (K) BGB) aem steht nicht - 10.

    nicht, wie die Revisionen anscheinend meinen und wie es in dem in BGHZ 21, 48 entschiedenen Ralle - ein Straßen meister hatte einen Verkehrsunfall verschuldet - zutraf, dadurch hergeotellt werden, daß die regelmäßige Tätigkeit desjenigen, der eine Fahrt im dienstlichen Auftrag aus führt, unmittelbar der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Behörde dj.ent« Der notwendige Zusammenhang ist viel mehr auch dann gegeben, wenn die Beförderung von Personen oder Gütern der hoheitlichen Aufgabe unmittelbar dient« Das hat schon das Reichsgericht angenommen« So wurde die Beförderung eines Polizeioffiziers zu einer dienstlichen Besprechung durch Kraftfahrzeug# als Ausübung öffentli.

  • RG, 10.01.1941 - III 43/40

    1. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu beurteilen, ob das Verhalten eines

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.

    Das muß indes in Kauf genommen werden« Die Sonderregelung, die der Gesetzgeber durch d ie Bestimmung des § 839 BGB in Verbindung mit Art« 131 der Weimarer Verfassung und Art« 34 GG getroffen hat, verfolgt die beiden Ziele, der öffentlichen Hand dem einzelnen Bürger gegenüber die volle, d«h. nicht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtsverkehrs beschränkte Verantwortung für jeden aufzubürden, der im Zuge der eigentlichen staatlichen Betätigung in den Rechtskreis des Bürgers widerrechtlich und schuldhaft eingieiffe, und den Bediensteten dem unmittelbaren Angriff des Verletzten zu entziehen« Diese Ziele würden vielfach nicht erreicht werden, wenn die Sonderregelung auf diejenigen Einzelhandlungen von Bediensteten der öffentlichen Hand beschränkt würde, die unmittelbar die Verwirklichung eines staatshoheitlichen Zweckes zum Gegenstand haben (vgl RGZ 166, 1, 7L> Es ist deshalb nicht auf die TSinzel-.

  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO,

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese Rüge bleibt ohne Erfolg" Die Revision über sieht , daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die die Rechtsprechung für typische Geschehensabläufe, gerade auch in Verkehrssachen, entwickelt hat, ein Verschulden des Kraftfahrers anzunehmen ist, dessen Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite einen Zusammenstoß verursacht, soweit nicht - wofür hier kein Anhaltspunkt vorliegt - die Lenkeinrichtung versagt hat (BGH IM Nr" 9 zu § 8 StVO mit weiteren Nachweisen)" Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muß die andere Partei diejenigen Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß eintretenden Geschehensablaufs ergeben (BGHZ 6, 169; 8, 239).
  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 163/51

    Entkräftung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese Rüge bleibt ohne Erfolg" Die Revision über sieht , daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die die Rechtsprechung für typische Geschehensabläufe, gerade auch in Verkehrssachen, entwickelt hat, ein Verschulden des Kraftfahrers anzunehmen ist, dessen Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite einen Zusammenstoß verursacht, soweit nicht - wofür hier kein Anhaltspunkt vorliegt - die Lenkeinrichtung versagt hat (BGH IM Nr" 9 zu § 8 StVO mit weiteren Nachweisen)" Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muß die andere Partei diejenigen Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß eintretenden Geschehensablaufs ergeben (BGHZ 6, 169; 8, 239).
  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese bürgerlichrechtliche Haftung tritt nur dann ein, v/enn ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu Schaden gekommen ist, z.Bo v/eil die Oberfläche des Weges schadhaft war oder Sicherungsmaßnahmen, wie Beleuchtung und Bestreuung, unter lassen worden waren" Sie ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem Öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Palle aus, v/eil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht" Dagegen ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Rechte steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verv/altung äst und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGHZ 9 373, 389; 14, 83, 85; 21, 48, 50 mit Anm" Pagen darm in IM Nr. 12 zu § 839 (K) BGB) aem steht nicht - 10.
  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52

    Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • RG, 08.12.1939 - III 51/39

    1. Erstreckt sich die Haftungsvorschrift des Art. 131 WeimVerf. auch auf

  • RG, 10.01.1941 - III 2/40

    1. Unter welchen Voraussetzungen haftet das Reich für das Verschulden seiner

  • RG, 29.06.1937 - III 182/36

    1. Befindet sich ein Landespolizeibeamter, der als Fahrer eines Dienstfahrzeugs

  • RG, 23.11.1937 - III 66/37

    1. Muß eine Gemeinde für den durch Unterschlagung von eingezogenen Beiträgen der

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Denn die Dienstfahrt stand in einem so engen Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des beklagten Landes, daß sie noch dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen ist (vgl. das Senatsurteil BGH NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60] = MDR 1962, 463 = VersR 1963, 378).
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

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  • BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69

    Fiskalische Verwaltung - Öffentlichen Dienste - Betriebe gewerblicher Art -

    Der BGH hat im Urteil III ZR 221/60 vom 5. Februar 1962 (NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60]) den Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbauamtes noch zur hoheitlichen Tätigkeit gerechnet.

    Im Falle des Urteils III ZR 221/60 (a. a. O.) hat der BGH die Tätigkeit eines Kraftfahrers, der nicht Beamter war, der schlichten Hoheitsverwaltung zugerechnet.

  • BGH, 01.06.1970 - III ZR 210/68

    Hochwasserschutz

    Dagegen ist, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung, die Herstellung und Verwaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGH Urteil vom 6. November 1962 - III ZR 221/60 = NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60] mit weiteren Nachweisen).
  • OLG München, 13.11.2015 - 10 U 3964/14

    Haftungsverteilung bei der Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger

    Diese sind im Rahmen der Haftungsverteilung gesondert und nachrangig zu prüfen und zu bewerten (BGH NJW 1962, 796), entsprechend den Hinweisen des Senats (v. 04.09.2015, S. 2 = Bl. 83 d. A., II 3).
  • BGH, 02.11.1978 - III ZR 183/76

    Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit

    Der hiernach erforderliche Zusammenhang darf nicht in einem zu engen Sinne verstanden werden (vgl. das Senatsurteil vom 5. Februar 1962 - III ZR 221/60 = LM StVG § 18 Nr. 5 = BB 1962, 353 = DAR 1962, 151 = MDR 1962, 463 = NJW 1962, 796 = VersR 1962, 378 = VRS 22, 256).
  • OLG München, 11.03.2004 - 1 W 766/04

    Zur Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt die Straßenbautätigkeit (Planung, Anordnung und Durchführung) der öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Teil der Daseinsvorsorge regelmäßig in den Bereich schlichthoheitlicher Tätigkeit (so bereits BGH VersR 62, 378; BGH VersR 1997, 109).
  • BGH, 24.05.1973 - III ZR 178/70

    Klage auf Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Ausübung

    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Straßenbautätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Teil der Daseinsvorsorge regelmäßig in den Bereich schlicht-hoheitlicher Tätigkeit (BGH NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60] ; ebenso für Kanalisierungsarbeiten, durch die die Straße in Mitleidenschaft gezogen wurde, BGH NJW 1964, 198, 199 [BGH 10.10.1963 - III ZR 161/62] ; BGHZ 57, 370, 372 [BGH 20.12.1971 - III ZR 110/69] ; für Bauten zum Hochwasserschutz BGHZ 54, 165, 167 f) [BGH 01.06.1970 - III ZR 210/68] .
  • BGH, 12.03.1964 - II ZR 243/62

    Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch die Bundesrepublik

    Wenn die Klägerin in Erfüllung ihrer privat- und öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Erhaltung der Verkehrswege (BGHZ 21, 48, 50 f; BGH VersR 1962, 378, 379) die Maßnahmen getroffen hat, so ändert dies nichts daran, daß der Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert ist.
  • BGH, 25.03.1969 - VI ZR 252/67

    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs

    Das Berufungsgericht befindet sich insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 7. April 1954 - VI ZR 73/53, LM Nr. 20 a zu § 286 [C] ZPO = VersR 1954, 288; vom 2. Februar 1955 - VI ZR 278/53, VersR 1955, 189; vom 7. Oktober 1960 - VI ZR 180/59, LM Nr. 9 zu § 8 StVO = VersR 19609 1017; s. auch Urteil des III. Zivilsenats vom 5. Februar 1962 - III ZR 221/60, LM Nr. 6 zu § 18 StVG = VersR 1962, 378).
  • BGH, 06.12.1973 - III ZR 49/71

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 65/63
  • BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62

    Öffentlich-rechtliche Körperschaft - Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - Gebiet des

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 157/64

    Schadensersatzansprüche auf Grund einer Amtspflichtverletzung; Bestimmung der

  • BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
  • OLG Köln, 23.03.1981 - 3 U 199/80
  • OLG Karlsruhe, 08.05.1984 - U 4/82
  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 142/64

    Amtshaftungsanspruch als Gegenstand des Rechtsstreits im Revisionsverfahren -

  • OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65

    Maßnahme im Zuge hoheitlicher Straßenerhaltung; Unterlassen ausreichender

  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 76/63

    Rechtsmittel

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