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   OLG Köln, 19.01.1968 - 2 U 11/67   

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https://dejure.org/1968,1321
OLG Köln, 19.01.1968 - 2 U 11/67 (https://dejure.org/1968,1321)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.1968 - 2 U 11/67 (https://dejure.org/1968,1321)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 1968 - 2 U 11/67 (https://dejure.org/1968,1321)
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Schülerlotse

Art. 34 GG, Verwaltungshelfer

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer auf die Zukunft gerichteten Feststellungsklage und eines zeitlich bis zur Klageerhebung beschränkten Teilschmerzensgeldanspruches ; Handeln eines Schülerlotsen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes"; Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerlotsen - Staatshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 655
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon einfachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII).
  • LG Rottweil, 17.12.1969 - 2 O 144/69

    Amtshaftung, Klassenaufsicht durch Schüler

    Ebensowenig hindert das Alter des Amtsträgers die Bejahung einer öffentlichen Tätigkeit (vgl. OLG Köln, NJW 68, 655 ff. - Schülerlotse ).
  • OLG Schleswig, 19.05.2006 - 4 U 33/05

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Dokumentationsversäumnis des

    Lediglich im Falle unselbstständiger Verwaltungshelfer mag eine begrenzte Innenhaftung Anwendung finden, sofern ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht wie Beamten, Richtern, Soldaten, Zivildienstleistenden sowie Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes (so entschieden für im Turnunterricht hilfeleistende Schüler, BGH VersR 1958, 705; Schülerlotsen, OLG Köln NJW 1968, 655).
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