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   BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 110/71   

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https://dejure.org/1972,1238
BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 110/71 (https://dejure.org/1972,1238)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1972 - VIII ZR 110/71 (https://dejure.org/1972,1238)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1972 - VIII ZR 110/71 (https://dejure.org/1972,1238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Kaufvertrages mit einer schweizerischen Firma - Abschluss eines Mantelabtretungsvertrages mit der Volksbank zur Sicherung eines Kredits - Wirkungen des Formularvertrages, dem ein Verbandsformular der Volksbanken zugrunde liegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 39
  • MDR 1973, 214
  • WM 1971, 930
  • WM 1972, 1398
  • DB 1972, 2295
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67
    Auszug aus BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 110/71
    Will eine Bank, die sich Kundenforderungen ihres Kunden abtreten läßt, hierüber Klarheit, so muß sie entweder sich diese Klarheit bei ihrem Kunden, dem Zedenten, verschaffen oder aber dem Schuldner der abgetretenen Forderungen eine Erklärung abverlangen, die diesen Punkt eindeutig klarstellt, etwa durch die gebräuchliche (vgl. BGH NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] = WM 1970, 124; Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 17. Aufl. S. 574 Muster 429) Formulierung: Die Forderung ist von keiner Gegenleistung mehr abhängig.
  • OLG Stuttgart, 12.02.2019 - 10 U 152/18

    VOB-Vertrag: Geltendmachung von Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen und

    Da die Interessen des Zessionars und des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann ein Verzicht auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies in der Erklärung des Schuldners - auch für diesen unmissverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH, NJW 1983, 2354, zitiert nach juris, Rn. 18; BGH, NJW 1973, 39, zitiert nach juris, Rn. 53).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2008 - 19 U 153/08

    Gesetzliche Haftpflichtversicherung: Abrechnungsschreiben des Versicherers mit

    Dieses Verhalten kann unter Beachtung des Empfängerhorizonts eindeutig nur dahin verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Ersatzverpflichtung in der Weise bewusst festgelegt hat, dass die Haftungsfrage hinsichtlich der einzelnen genannten Schadenspositionen, denen jeweils Erstattungsbeträge zugeordnet wurden, abschließend in der Weise geklärt werden sollte und sie mithin insoweit keine Einwendungen mehr erheben wollte, die ihr zu dieser Zeit bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnen musste (BGH NJW 1973, 39).
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Entscheidend ist, wie der Gläubiger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen des Schuldners verstehen muß (BGH 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903; 18. Oktober 1972 - VIII ZR 110/71 - NJW 1973, 39).
  • BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss - Abtretung eines Teilanspruchs -

    Da die Interessen des Zessionars und des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann ein Verzicht auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies in der Erklärung des Schuldners - auch für diesen unmißverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH a.a.O., ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1972 - VIII ZR 110/71 = NJW 1973, 39 = WM 1972, 1398).

    Ob sie deshalb (und weil sie möglicherweise im Raiffeisenverband üblich ist) vom Revisionsgericht als typische, vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärung selbst ausgelegt werden kann (BGH Urteile vom 17. November 1969 und vom 18. Oktober 1972 a.a.O.), oder ob mangels ständiger geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen (BGH Urteil vom 25. Mai 1973 a.a.O.), kann dahingestellt bleiben.

    Hätte das Berufungsgericht den auf die Hardware beschränkten Inhalt der Lieferungsbestätigung berücksichtigt, hätte es notwendigerweise auch keinen unzweideutigen Verzicht (BGH Urteil vom 18. Oktober 1972 a.a.O. unter 2 b) auf noch unbekannte Einwendungen wegen Nicht- oder Schlechtlieferung der Software annehmen können.

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R

    Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen

    Die Bindungswirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schließt allerdings nur solche Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus, die dem Erklärenden bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (BGH JZ 68, 633; BGH NJW 1973, 39 und 2019; BGH WM 1974, 410, Palandt/Sprau, aaO, § 781 RdNr 5).
  • LG Karlsruhe, 20.12.2013 - 9 S 671/09

    Nassreinigung von Straßen nach Austritt von Getriebeöl aus einem Kfz: Ermittlung

    Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (vgl. BGH, NJW 1973, 39 f.).
  • LG Düsseldorf, 01.07.2011 - 22 S 265/10
    Dieses Verhalten kann unter Beachtung des Empfängerhorizonts eindeutig nur dahin verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Ersatzverpflichtung in der Weise bewusst festgelegt hat, dass die Haftungsfrage hinsichtlich der einzelnen genannten Schadenspositionen, denen jeweils Erstattungsbeträge zugeordnet wurden, abschließend in der Weise geklärt werden sollte und sie mithin insoweit keine Einwendungen mehr erheben wollte, die ihr zu dieser Zeit bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnen musste (BGH NJW 1973, 39).
  • OLG Frankfurt, 12.11.1991 - 5 U 207/90
    Die Auslegung der Tragweite der Erklärung der Beklagten aus Klägersicht und die der Klägerin bekannte Interessenlage der Beklagten (BGH NJW 1983, 1904; NJW 1973, 39 und 2019) führen in Anbetracht der ausdrücklich verlangten Zahlungsbestätigung und der weitgehenden Erklärung der Beklagten zu dem Verständnis, daß derzeit keine Einwände gegen den Zahlungsanspruch bestanden.
  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 227/83

    Anspruch auf Maklerprovision aus abgetretenem Recht - Rechtmäßigkeit der

    Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach Fälle zu behandeln, in denen es auf eine gegenüber dem Zessionar als dem neuen Gläubiger nur formularmäßig erklärte Schuldnerbestätigung ankam (Urteile vom 11.12.1958 - VII ZR 14/58 - WM 1959, 406; vom 16.4.1962 - VII ZR 47/61 - WM 1962, 742 = BB 1962, 762 m.w.N. unveröffentlichter Entscheidungen; vom 17.11.1969 - VII ZR 83/67 - WM 1970, 124 = NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] = LM BGB § 133 C Nr. 31; vom 23.6.1971 - VIII ZR 40/70 - WM 1971, 930 = NJW 1971, 2220 - LM BGB § 781 Nr. 7; vom 18.10.1972 - VIII ZR 110/71 - WM 1972, 1398 = NJW 1973, 39 = LM BGB § 781 Nr. 8; vom 25.5.1973 - V ZR 13/71 - WM 1973, 840 = NJW 1973, 2019 [BGH 25.05.1973 - V ZR 13/71] - LM BGB § 404 Nr. 11; und vom 23.3.1983 - VIII ZR 335/81 - WM 1983, 685 = NJW 1983, 1903 - LM BGB § 404 Nr. 20).
  • AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16

    Schadensregulierung nach Kfz-Unfall: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (BGH NJW 1973, 39 ff.).
  • AG Frankenthal, 01.08.2014 - 3a C 38/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlicher Geldbetrag für die Beseitigung

  • OLG Frankfurt, 24.09.1991 - 5 U 207/90

    Akkreditiv als Schuldversprechen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; Anspruch

  • LG Dresden, 13.04.2015 - 3 S 597/14
  • AG Emden, 23.05.2013 - 5 C 135/13
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