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BGH, 09.11.1972 - II ZR 30/70 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausschluss eines Gesellschafters aus einer familiär geprägten Kommanditgesellschaft - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aufgrund ehelicher Verfehlungen - Eheverfehlungen als illoyales und gesellschaftswidriges Verhalten - Vorliegen einer schutzwürdigen Position in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Papierfundstellen
- NJW 1973, 92
- MDR 1973, 205
- DNotZ 1973, 312
- DB 1973, 60
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51
Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft
Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 30/70
Verhaltensweisen eines Gesellschafters dieser Art können im allgemeinen nur dann als wichtiger Grund für die Ausschließung angesehen werden, wenn sie sich - etwa bei ehebrecherischen Beziehungen zum Ehegatten eines Mitgesellschafters - unmittelbar gegen den persönlichen Lebensbereich eines Mitgesellschafters richten und daher eine schwere Verletzung der diesem gegenüber gebotenen Rücksicht darstellen, oder wenn sie sich aus besonderen Gründen unmittelbar geschäftlich auswirken und insbesondere zu einer feststellbaren Schädigung des Gesellschaftsunternehmens führen (vgl. BGHZ 4, 108, 113 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]/114).
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
Personenhandelsgesellschaft: Auslegung einer Nachfolgeklausel
Zwar können solche Verfehlungen Störungen im persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle (BGH, NJW 1973, 92 [juris Rz. 10 f.]: außereheliche Beziehung eines gerade wegen seiner Ehe aufgenommenen Gesellschafters). - LG Cottbus, 16.10.2008 - 11 O 104/08
OHG: Ausschluss eines Gesellschafters wegen schwerer körperlicher Misshandlung
Die Ausschließung eines Gesellschafters kommt insbesondere in Betracht, wenn kurze Zeit nach seiner Aufnahme in die Gesellschaft das Vertrauensverhältnis zerstört ist, der Zweck, der für seine Aufnahme in die Gesellschaft maßgebend war, nicht mehr erreicht werden kann und der Gesellschafter noch keine besonders schutzwürdige Position in der Gesellschaft erlangt hat (vgl. BGH NJW 1973, 92).Der Verfügungskläger hatte demgemäß noch keine besonders schutzwürdige Position in der Gesellschaft erlangt (vgl. BGH NJW 1973, 92).