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   VerfGH Bayern, 10.12.1993 - 150-VI-93   

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https://dejure.org/1993,13062
VerfGH Bayern, 10.12.1993 - 150-VI-93 (https://dejure.org/1993,13062)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.12.1993 - 150-VI-93 (https://dejure.org/1993,13062)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Dezember 1993 - 150-VI-93 (https://dejure.org/1993,13062)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BV Art. 91 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1857
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

    Der Verfassungsgerichtshof prüft demnach im Verfassungsbeschwerdeverfahren, ob die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht - hier der Vorschriften über die Wiedereinsetzung - durch die Fachgerichte auf einer nicht vertretbaren Anschauung von Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen (VerfGH vom 10.12.1993 = BayVBl 1994, 284; VerfGH vom 21.6.1996 = VerfGH 49, 74/75 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNrn. 4 a, 24 zu Art. 91).
  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Der Verfassungsgerichtshof prüft demnach im Verfassungsbeschwerdeverfahren, ob die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht - hier insbesondere des § 302 Abs. 2 StPO - durch die Fachgerichte auf einer nicht vertretbaren Anschauung von Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen (VerfGH vom 10.12.1993 = BayVBl 1994, 284 f.; VerfGH vom 21.6.1996 = VerfGH 49, 74/75 f.; VerfGH vom 27.10.2011).
  • VerfGH Bayern, 27.10.2011 - 138-VI-10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen zur

    Der Verfassungsgerichtshof prüft demnach im Verfassungsbeschwerdeverfahren, ob die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht - hier insbesondere des § 302 Abs. 2 StPO - durch die Fachgerichte auf einer nicht vertretbaren Anschauung von Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen (VerfGH vom 10.12.1993 = BayVBl 1994, 284 f.; VerfGH vom 21.6.1996 = VerfGH 49, 74/75 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNrn. 4 a, 24 zu Art. 91).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 10.12.1993 - 150-VI-92   

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VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.12.1993 - 150-VI-92 (https://dejure.org/1993,15316)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Dezember 1993 - 150-VI-92 (https://dejure.org/1993,15316)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1857
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.1971 - IV ZB 41/71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.1993 - 150-VI-92
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann, wenn ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wird (BGH NJW 1971, 1704; BGH VersR 1981, 63).

    Die Annahme, der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe jedenfalls bis zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist am 17. August 1992 ausreichend Zeit gehabt, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen und als Anwalt sei er hierzu verpflichtet (vgl. BGH NJW 1971, 1704; Hartmann a.a.O.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann, wenn ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wird (BGH NJW 1971, 1704; BGH VersR 1981, 63).

    Die Annahme, der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe jedenfalls bis zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist am 17. August 1992 ausreichend Zeit gehabt, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen und als Anwalt sei er hierzu verpflichtet (vgl. BGH NJW 1971, 1704; Hartmann a.a.O.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.1993 - 150-VI-92
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; VerfGH 43, 12/17 f.; 44, 18/20; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 35 zu Art. 120 m.w.N.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; VerfGH 43, 12/17 f.; 44, 18/20; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 35 zu Art. 120 m.w.N.).

  • LAG Hessen, 18.10.2018 - 11 Sa 70/18

    § 130a Abs. 3 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV

    Eine Fristversäumung ist daher grundsätzlich als verschuldet anzusehen, wenn sie auf Gesetzesunkenntnis des Anwalts beruht (BayVerfGH 10. Dezember 1993 - Vf.150-VI-92 -, NJW 1994, 1857 [BVerfG 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93] ; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 ZPO Rn. 23) .
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