Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.01.1995 - 11 C 24.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3879
BVerwG, 09.01.1995 - 11 C 24.94 (https://dejure.org/1995,3879)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.1995 - 11 C 24.94 (https://dejure.org/1995,3879)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 1995 - 11 C 24.94 (https://dejure.org/1995,3879)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3879) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtsentscheidung - Rechtsanwalt - Empfangsbekenntnis - Zurechnung bei Fristversäumnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 233

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1443
  • NVwZ 1995, 691 (Ls.)
  • DÖV 1995, 564
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 B 57.00

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Konsequenz der

    Der erhöhten Gefahr einer Fristversäumnis während seines Urlaubs muss er organisatorisch durch besondere Weisungen an sein Büropersonal, gegebenenfalls durch persönliche Absprachen mit seinem Vertreter begegnen (vgl. Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 11 C 24.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 193 S. 6; BGH, Beschluss vom 28. Januar 1993 - III ZB 31/92 - VersR 1993, 1548 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines

    Eine entsprechende Rüge hätte im Übrigen keinen Erfolg, da nicht dargetan wird, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis unterschreibe mit der Folge, dass die Zustellung des darin angeführten Schriftstücks gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO nachgewiesen sei, sich zuvor vergewissern müsse, ob er das entsprechende Schriftstück tatsächlich erhalten habe, und dass ein entsprechendes Unterlassen ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO begründe, das dem Rechtsmittelführer gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Satz 2 ZPO zuzurechnen sei, (vgl. Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 11 C 24.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 193 S. 5 ) gegen Verfahrensrecht verstoße.
  • OVG Saarland, 31.08.2011 - 2 A 272/11

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - keine Überlassung der Erfassung und

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei der Unterzeichnung des eine gerichtliche Entscheidung betreffenden Empfangsbekenntnisses überprüfen, ob die darin genannte Entscheidung beigefügt ist und sich diese gegebenenfalls im Hinblick auf etwaige durch die förmliche Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen lassen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.1.1995 - 11 C 24.94 -, DÖV 1995, 564 = BayVBl. 1996, 59 = NJW 1995 1443, zu einem vergleichbaren Fall betreffend einen Beschluss über die nach § 139 VwGO ebenfalls ein fristgebundenes Begründungserfordernis auslösende Zulassung der Revision, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 60 Rn 11, Seite 358) Das ist hier nach dem Vortrag des Klägers nicht geschehen.
  • BVerwG, 12.06.2001 - 2 B 28.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Bestellt der Prozessbevollmächtigte, wie hier Rechtsanwalt R., für den Tag seiner Abwesenheit einen anderen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter, so ist dieser nun ebenfalls Bevollmächtigter der Prozesspartei; auch sein Verschulden wird der Prozesspartei gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 11 C 24.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 193 S. 5 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4454
VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92 (https://dejure.org/1994,4454)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92 (https://dejure.org/1994,4454)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Dezember 1994 - 9 S 1347/92 (https://dejure.org/1994,4454)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,4454) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nach RAVersorgG BW § 7 Abs 2 S 2 aufrechterhaltene Mitgliedschaft ist eine Pflichtmitgliedschaft; keine Befreiungsmöglichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1443
  • VBlBW 1995, 111 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Das ist ein legitimes Ziel, denn die Sicherung des Mitgliederbestandes dient der Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung, die nach dem Versicherungsprinzip des "Gesetzes der großen Zahl" (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, LT-Ds. 9/495, S. 13) um so höher ist, je mehr Mitglieder ihr angehören (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, z.B.: BVerfGE 10, 354, 370; 44, 70, 90; Kammerbeschlüsse vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 und vom 25.9.1990, NJW 1991, 746).

    Durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG, der das Recht verbürgt, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfGE 80, 137,150), nicht einmal berührt (BVerfGE 10, 354, 372; vgl. auch BVerfGE 12, 319, 323).

    Auch in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG wird dadurch grundsätzlich nicht eingegriffen, die Maßstäbe für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft sind vielmehr der allgemeinen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmen (BVerfGE 10, 354, 362 f.; Kammerbeschluß vom 4.4.1989, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber hat hierbei eine weite Gestaltungsfreiheit und ist berechtigt, den Mitgliederkreis so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (BVerfGE 10, 354, 370).

  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Das ist ein legitimes Ziel, denn die Sicherung des Mitgliederbestandes dient der Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung, die nach dem Versicherungsprinzip des "Gesetzes der großen Zahl" (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, LT-Ds. 9/495, S. 13) um so höher ist, je mehr Mitglieder ihr angehören (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, z.B.: BVerfGE 10, 354, 370; 44, 70, 90; Kammerbeschlüsse vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 und vom 25.9.1990, NJW 1991, 746).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann aber durch die Uneinheitlichkeit der regional gegliederten Versorgungssysteme behindert werden, weshalb die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung nicht unverhältnismäßig sein darf (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25.9.1990, a.a.O.).

    Dies verbietet sich, um der Gefahr zu begegnen, daß die Versichertengemeinschaft verstärkt mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet würde (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25.9.1990, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt (Kammerbeschluß vom 25.9.1990, a.a.O.): "Gäbe es ein Wahlrecht, das jedem (Pflichtversicherten) ermöglichte, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit im Laufe eines Berufslebens festzuhalten und alle anderen Versicherungspflichten auszuschließen, müßte sich das langfristig nachteilig für diejenigen Versorgungswerke auswirken, die ein ungünstigeres Versicherungsrisiko mit einem geringeren Mitgliederbestand abdecken; ihr Mitgliederbestand und damit ihr Beitragsaufkommen würde zwangsläufig im Laufe der Zeit immer mehr zurückgehen.

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Das ist ein legitimes Ziel, denn die Sicherung des Mitgliederbestandes dient der Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung, die nach dem Versicherungsprinzip des "Gesetzes der großen Zahl" (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, LT-Ds. 9/495, S. 13) um so höher ist, je mehr Mitglieder ihr angehören (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, z.B.: BVerfGE 10, 354, 370; 44, 70, 90; Kammerbeschlüsse vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 und vom 25.9.1990, NJW 1991, 746).

    Auch in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG wird dadurch grundsätzlich nicht eingegriffen, die Maßstäbe für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft sind vielmehr der allgemeinen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmen (BVerfGE 10, 354, 362 f.; Kammerbeschluß vom 4.4.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen und beispielsweise bei bereits zuvor anderweitig versorgten Mitgliedern eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden (BVerwGE 87, 324, 330 unter Hinweis auf die zitierten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Das ist ein legitimes Ziel, denn die Sicherung des Mitgliederbestandes dient der Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung, die nach dem Versicherungsprinzip des "Gesetzes der großen Zahl" (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, LT-Ds. 9/495, S. 13) um so höher ist, je mehr Mitglieder ihr angehören (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, z.B.: BVerfGE 10, 354, 370; 44, 70, 90; Kammerbeschlüsse vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 und vom 25.9.1990, NJW 1991, 746).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Auch bei einer Pflichtversicherung auf Antrag muß es in besonders gelagerten Fällen möglich sein, die Mitgliedschaft später wieder zu beenden, weil andernfalls für die von den Pflichtversicherten getroffenen Dispositionen keinerlei Vertrauensschutz bestünde (BVerfGE 71, 1,17).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG, der das Recht verbürgt, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfGE 80, 137,150), nicht einmal berührt (BVerfGE 10, 354, 372; vgl. auch BVerfGE 12, 319, 323).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Art. 48 EWGV garantiert die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und verbietet offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, aber auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (st. Rspr. des EuGH, z.B. Urteil vom 23.2.1994, NVwZ 1994, 989).
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG, der das Recht verbürgt, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfGE 80, 137,150), nicht einmal berührt (BVerfGE 10, 354, 372; vgl. auch BVerfGE 12, 319, 323).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87

    Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92
    Bei ihr handelt es sich in bezug auf den Hauptantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Verpflichtungsklage; der Verweis auf das Senatsurteil vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 - geht fehl denn Gegenstand des Rechtsstreits ist keine Mitgliedschaftsbestätigung bzw. Beitragsfestsetzung, sondern unmittelbar die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Befreiungsbegehrens.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1997 - 9 S 1128/96

    Berufsständisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg:

    Nach dieser Vorschrift kann nämlich ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk nur unter der Voraussetzung gestellt werden, daß an die andere berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge entsprechend § 11 RAVwS entrichtet werden, d.h. der Betroffene dort an einer Vollversorgung teilnimmt (siehe Beschluß des Senats vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92 -).

    Die Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung ist nach dem Versicherungsprinzip des ''Gesetzes der großen Zahl'' (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, a.a.O., S. 13) um so höher, je mehr Mitglieder ihr angehören (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. BVerfGE 44, 70; siehe auch Beschluß des Senats vom 22.12.1994, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - 9 S 1312/99

    Rechtsanwaltsversorgungswerk: Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits in seinem Beschluß vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92 (NJW 1993, 443) - ausdrücklich ausgeführt hat, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 RAVG für den Fall, daß die Wahlmöglichkeit zugunsten des Verbleibens im Versorgungswerk ausgeübt wird, die Rechtsfolge vorsieht, daß "die Mitgliedschaft" aufrecht erhalten bleibt.

    Auch dies läßt sich aus der Rechtsprechung des Senats entnehmen, denn dieser hat in seinem Beschluß vom 22.12.1994 - a.a.O. - ausgeführt, daß das Mitglied, das die Entscheidung zugunsten der Fortsetzung der Mitgliedschaft gefällt hat, an diese Entscheidung gebunden ist und sie nicht mehr frei revidieren kann.

  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 816/12

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Denn der Ausnahmecharakter der Versicherungsbefreiung beruht darauf, dass die Rentenversicherung auf Kontinuität des versicherten Personenkreises angewiesen ist und das Rentenversicherungsverhältnis daher grundsätzlich nicht Gegenstand privatautonomer Disposition sein kann (Voelzke in: Schulin HS-RV § 17 Rz 70; vgl. auch BVerwG Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 19, 26; VGH Baden-Württemberg NJW 1995, 1443 und Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

    Die Pflichtmitgliedschaft stärkt die Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung der Berufsangehörigen, weil bei einer Freistellung der Wahl, an ihr teilzunehmen oder sich anderweitig zu sichern, die Versichertengemeinschaft Gefahr liefe, weitgehend mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet zu werden; es entspricht demgemäß gesicherter Erkenntnis, daß eine berufsständische Versorgung nur dann effizient ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen Mitglied sind (Senat, Urteile vom 6.7.1990 - 9 S 819/90 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11, und vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92; BVerfG, Beschluß vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 (370)).
  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 384/12

    Befreiung, Versicherungspflicht, gesetzliche Rentenversicherung, Rechtsanwalt,

    Der Senat stimmt mit Fichte, in: Fichte, Hauck/Noftz, Komm. zum SGB VI zu § 6 Rnr 12 überein, der folgendes ausführt: "Der Ausnahmecharakter der Versicherungsbefreiung beruht darauf, dass die Rentenversicherung auf Kontinuität des versicherten Personenkreises angewiesen ist und das Rentenversicherungsverhältnis daher grundsätzlich nicht Gegenstand privatautonomer Disposition sein kann (Voelzke in: Schulin HS-RV § 17 Rz 70; vgl. auch BVerwG Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 19, 26; VGH Baden-Württemberg NJW 1995, 1443 und Juris).
  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 564/11

    Versicherungspflicht, Rentenversicherung, Rechtsanwalt, Bayerische

    Fichte führt dazu im Kommentar von Hauck/Noftz zu § 6 SGB VI in Rnr 12 folgendes aus: "Der Ausnahmecharakter der Versicherungsbefreiung beruht darauf, dass die Rentenversicherung auf Kontinuität des versicherten Personenkreises angewiesen ist und das Rentenversicherungsverhältnis daher grundsätzlich nicht Gegenstand privatautonomer Disposition sein kann (Voelzke in: Schulin HS-RV § 17 Rz 70; vgl. auch BVerwG Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 19, 26; VGH Baden-Württemberg NJW 1995, 1443 und Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2014 - 9 S 10/14

    Herabsetzung des Beitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen grober

    Seine Situation unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der der fortgesetzten Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS, bei der es sich um eine Form der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag handelt (vgl. Senatsbeschluss 22.12.1994 - 9 S 1347/92 -, Juris).
  • VG Sigmaringen, 16.10.2013 - 1 K 4293/12

    Zum Ausschluss eines in einem Insolvenzverfahren befindlichen Rechtsanwalts aus

    Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge liegen auch dann noch vor, wenn ein Rechtsanwalt seine Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS auf Antrag fortsetzt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92 - juris), da er sie nicht durch einen freien Willensentschluss beenden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht