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   BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95   

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BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95 (https://dejure.org/1995,1156)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.1995 - 1 BvR 597/95 (https://dejure.org/1995,1156)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 1995 - 1 BvR 597/95 (https://dejure.org/1995,1156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mangelnde Grundrechtsfähigkeit einer kassenärztlicher Vereinigung als Träger öffentlicher Aufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kassenärztliche Vereinigung - Grundrechtsinhaberin - Honorarverteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1588
  • NVwZ 1996, 781 (Ls.)
  • NZS 1996, 237
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Die ihr eingeräumte Selbstverwaltung bei der Honorarverteilung ist kein Anzeichen für ihre Zuordnung zur Freiheitssphäre des Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat, die - wie bei Universitäten, Rundfunkanstalten oder Kirchen - zur Grundrechtsfähigkeit führen (vgl. BVerfGE 21, 362 [377]; 68, 193 [207]).

    Das Institut der Verfassungsbeschwerde dient jedoch gerade nicht der Austragung von Kompetenzkonflikten zwischen Trägern öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 21, 362 [370 f.]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig ist, als sie in ihrer Funktion der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben durch den von ihr beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist (vgl. BVerfGE 68, 193 [208]).

    Die ihr eingeräumte Selbstverwaltung bei der Honorarverteilung ist kein Anzeichen für ihre Zuordnung zur Freiheitssphäre des Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat, die - wie bei Universitäten, Rundfunkanstalten oder Kirchen - zur Grundrechtsfähigkeit führen (vgl. BVerfGE 21, 362 [377]; 68, 193 [207]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Soweit eine kassenärztliche Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Aufgaben und somit als Teil der Staatsverwaltung durch einen Hoheitsakt betroffen ist, kann sie nicht Inhaberin von Grundrechten gegen den Staat sein (BVerfGE 62, 354 [369]; 70, 1 [16, 18]).

    Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin eigens zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten durch Gesetz geschaffen (vgl. BVerfGE 70, 1 [16]).

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Soweit eine kassenärztliche Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Aufgaben und somit als Teil der Staatsverwaltung durch einen Hoheitsakt betroffen ist, kann sie nicht Inhaberin von Grundrechten gegen den Staat sein (BVerfGE 62, 354 [369]; 70, 1 [16, 18]).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Die Beschwerdeführerin ist nicht Trägerin des von ihr allein als verletzt gerügten Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 1 GG ; sie kann daher die Verletzung dieses Rechtes durch das Bundessozialgericht mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend machen (vgl. BVerfGE 39, 302 [312] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Denn dies würde voraussetzen, daß sie als juristische Person den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung Bestand hat (vgl. BVerfGE 45, 63 [79]).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Im Hinblick auf Sozialversicherungsträger hat das Bundesverfassungsgericht im Selbstverwaltungsgrundsatz lediglich eine innerstaatliche Organisationsform der Dezentralisation erblickt, aus der die Grundrechtsfähigkeit von Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern nicht abgeleitet werden kann (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 39, 302 ; 61, 82 ; 77, 340 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 1995 - 1 BvR 597/95 -, NJW 1996, S. 1588 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2000 - 1 BvR 178/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 93; vgl. zum Vorstehenden auch Bethge AöR 104 (1979), S. 54 ).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 27/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

    Dies gilt auch für KÄVen (BVerfGE 62, 354, 369 = SozR 2200 § 368n Nr. 25 S 70 f; BVerfG SozR 3-2500 § 85 Nr. 9) und damit für die Klägerinnen.
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Speziell die Honorarverteilung unter die Vertragsärzte ist den KÄVen einfachgesetzlich als öffentliche Aufgabe zugewiesen (BVerfG SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 S 52; s auch BVerfG DVBl 1993, 1202 sowie BVerfGE 68, 193, 206 f); deren Ausgestaltung und Durchführung kann ihnen daher ohne Verfassungsverstoß auch wieder ganz oder teilweise entzogen, vom Bundesgesetzgeber selbst vorgegeben oder auf andere Stellen übertragen werden.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/02 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - vorläufiger Jahresausgleich für

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft dies nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für Ortskrankenkassen; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringer; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer; zum Ganzen: Bethge, AöR 104, 265, 289).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 KA 30/08

    Kassenärztliche Bundesvereinigung - keine Klagebefugnis im Rahmen einer

    Sie ist kein Grundrechtsträger (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 1995, 1 BvR 597/95, zitiert nach juris) und auf die ihr kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben beschränkt (vgl. Scholz in Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl. 2008, Rdnr. 4 zu § 77).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 30/05 R

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der

  • BSG, 23.01.2003 - B 12 KR 18/02 R
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 KA 50/08

    Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen einer

  • BVerfG, 27.09.2000 - 2 BvR 687/00

    Grundrechtsfähigkeit einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 13/04
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - L 5 ER 67/04

    Aufsichtsbehörde - Berechtigung zur Ersatzvornahme bei Nichteinigung der

  • BSG, 27.02.1997 - 6 BKa 20/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

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