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   BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/2001, 3 ObOWi 51/01   

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https://dejure.org/2001,6984
BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/2001, 3 ObOWi 51/01 (https://dejure.org/2001,6984)
BayObLG, Entscheidung vom 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/2001, 3 ObOWi 51/01 (https://dejure.org/2001,6984)
BayObLG, Entscheidung vom 10. August 2001 - 3 ObOWi 51/2001, 3 ObOWi 51/01 (https://dejure.org/2001,6984)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    OWiG § 130 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 130 Abs. 1
    Zur Pflicht der Überwachung der Beschäftigten durch den Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unternehmer; Aufsichtspflicht; Aufsichtsperson; Betriebsinhaber; Überwachungspflicht

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung der Aufsichtspflicht

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 766
  • BayObLGSt 2001, 107
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 31.05.1983 - 1 Ss 157/83

    Bußgeld wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb;

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01
    Denn § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG verpflichtet den Betriebsinhaber ausdrücklich auch zur Überwachung der Aufsichtspersonen (vgl. dazu etwa BGH NStZ 1986, 34; OLG Düsseldorf VRS 63, 286; OLG Hamm VRS 40, 129; OLG Koblenz VRS 65, 457).

    Auch in Fällen, in denen keine gesteigerte Aufsichtspflicht anzunehmen ist (vgl. dazu z.B. BGHSt 9, 319/323; OLG Düsseldorf VRS 63, 286; OLG Koblenz VRS 65, 457), reicht eine einmalige jährliche Kontrolle nicht annähernd aus, weil sie das in § 130 Abs. 1 Satz 1 OWIG normierte Ziel der innerbetrieblichen Aufsicht, nämlich firmeninterne Verstöße zumindest wesentlich zu erschweren, nicht verwirklichen kann.

  • BGH, 11.07.1956 - 1 StR 306/55
    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01
    Der Unternehmer etc. hat seiner Aufsichtspflicht zwar nur in zumutbarer Weise nachzukommen (vgl. z.B. BGHSt 9, 319/323).

    Auch in Fällen, in denen keine gesteigerte Aufsichtspflicht anzunehmen ist (vgl. dazu z.B. BGHSt 9, 319/323; OLG Düsseldorf VRS 63, 286; OLG Koblenz VRS 65, 457), reicht eine einmalige jährliche Kontrolle nicht annähernd aus, weil sie das in § 130 Abs. 1 Satz 1 OWIG normierte Ziel der innerbetrieblichen Aufsicht, nämlich firmeninterne Verstöße zumindest wesentlich zu erschweren, nicht verwirklichen kann.

  • OLG Hamm, 13.06.1996 - 2 Ss OWi 667/96
    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01
    Deswegen liegt im Unterlassen jeglicher Überwachung ein Verstoß gegen die in § 130 Abs. 1 OWiG normierte betriebliche Aufsichtspflicht (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 21).
  • BGH, 23.03.1973 - 2 StR 390/72

    Irreführendes Inverkehrbringen eines Weins unter verschiedenen Bezeichnungen -

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01
    Vielmehr ist dieser Tatbestand schon dann erfüllt, wenn eine Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht wesentlich erschwert worden wäre (vgl. dazu etwa BGHSt 25, 158/163; OLG Stuttgart NJW 1977, 1410).
  • BGH, 25.06.1985 - KRB 2/85

    Verhinderung von Verstößen gegen das Kartellgesetz durch den Betriebsinhaber

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01
    Denn § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG verpflichtet den Betriebsinhaber ausdrücklich auch zur Überwachung der Aufsichtspersonen (vgl. dazu etwa BGH NStZ 1986, 34; OLG Düsseldorf VRS 63, 286; OLG Hamm VRS 40, 129; OLG Koblenz VRS 65, 457).
  • OLG Stuttgart, 07.09.1976 - 3 Ss 526/76
    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01
    Vielmehr ist dieser Tatbestand schon dann erfüllt, wenn eine Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht wesentlich erschwert worden wäre (vgl. dazu etwa BGHSt 25, 158/163; OLG Stuttgart NJW 1977, 1410).
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