Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine ausreichende Selbstbestimmungsaufklärung über Risiken im Rahmen einer Blutspende; Schadensersatz für die Folgen einer Nervenschädigung infolge des Einführens einer Punktionskanüle
- Judicialis
BGB § 278; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 831; ; BGB § 847 a.F.; ; TFG § 6 Abs. 1; ; TFG § 12
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Umfang der Aufklärungspflicht bei einem Blutspender über die damit verbundenen Risiken - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Fehlerhafte Aufklärung, Allgemeinmedizin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Armnerv bei Blutspende verletzt - "Fragebogen für Blutspender" genügt als Risikoaufklärung der Spender nicht
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Blutspender verdienen besonderen Schutz - Zum Umfang und zur Form der Aufklärung bei Blutspenden
Verfahrensgang
- LG Kaiserslautern, 13.02.2004 - 3 O 71/01
- OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
- BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 74
- NJW 2006, 2144 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90
Aufklärungspflicht vor kosmetischer Operation
Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
Vertraglichen Ansprüchen des Klägers steht dabei im Ausgangspunkt weder entgegen, dass die Blutspende durch ihn unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, NJW 1977, 2120), noch dass die Tätigkeit nicht auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ausgerichtet war (vgl. z.B. für kosmetische Operation BGH, NJW 1991, 2349).Dem Spender, für den es somit nicht um eine Abwägung zwischen dem Schadensrisiko aus einer Krankheit und dem Behandlungsrisiko, sondern alleine um die Einschätzung des Eingriffsrisikos geht, müssen in einem solchen Fall etwaige Risiken besonders deutlich vor Augen geführt werden (vgl. BGH NJW 1991, 2349).
- BGH, 07.07.1994 - III ZR 52/93
Amtspflichten im Rahmen einer staatlichen Schutzimpfung mit Lebendviren
Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
Entscheidend für Bestehen und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist zunächst, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und ob es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; BGH, VersR 1996, 330, 331).Unabhängig davon, dass statistischen Risikowerten bei der Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht ohnehin nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung zukommt (BGHZ 126, 386, 389), sind die von den Sachverständigen ermittelten Schadenswahrscheinlichkeiten nicht in einer zu vernachlässigenden Weise gering.
- BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99
Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern
Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
Im Regelfall können solche Informationsblätter jedoch das Gespräch, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf seine individuellen Belange einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten, nicht ersetzen (BGHZ 144, 1).
- BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83
Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
Grundsätzlich bedarf es zum Zwecke der Aufklärung des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten (BGH, VersR 1985, 361, 362). - BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82
Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken (BGHZ 90, 103, 106). - BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94
Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
Entscheidend für Bestehen und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist zunächst, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und ob es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; BGH, VersR 1996, 330, 331). - BGH, 07.06.1977 - VI ZR 77/76
Schmerzensgeldanspruch bei ärztlichen Behandlungsschäden - Verjährung von …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
Vertraglichen Ansprüchen des Klägers steht dabei im Ausgangspunkt weder entgegen, dass die Blutspende durch ihn unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, NJW 1977, 2120), noch dass die Tätigkeit nicht auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ausgerichtet war (vgl. z.B. für kosmetische Operation BGH, NJW 1991, 2349).
- LG Heidelberg, 29.06.2011 - 4 O 95/08
Arzthaftung: Aufklärungspflicht vor einer medizinisch indizierten Blutabnahme
In Rechtsprechung und Literatur (…Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 14. Kap., Rn. 262) ist anerkannt, dass Behandlungsmaßnahmen wie Blutentnahmen (OLG Zweibrücken, NJW 2005, 74) oder intravenöse Injektionen (OLG Dresden MedR 2009, 410) beispielsweise auch auf hinreichend qualifiziertes nicht ärztliches Fachpersonal delegiert werden können.Ein Blutspender habe Anspruch auf hinreichende Aufklärung über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken - gerade im Hinblick auf mögliche Nervenschädigungen - (BGH NJW 2006, 2108; vorgehend OLG Zweibrücken NJW 2005, 74).