Rechtsprechung
LG Hamburg, 27.10.2006 - 308 O 304/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein Vertrag bleibt ungeachtet eines Insolvenzverfahrens und einer Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter bestehen und ist rein insolvenzmäßig abzuwickeln; Auswirkung der Eröffnung eines Insolvenzvverfahrens auf die materiell-rechtliche Umgestaltung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.10.2006 - 308 O 304/05
- OLG Hamburg, 25.06.2007 - 5 W 73/07
Papierfundstellen
- NJW 2007, 3215
- NZI 2008, 128 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren
Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 308 O 304/05
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gemeinschuldners keine materiell-rechtliche Umgestaltung eines gegenseitigen Vertrages, sondern hat nur zur Folge, dass die Vertragspartner ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können (vgl. BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745);… BGH NJW 2002, S. 2783 ff. (S. 2785)).Der Vertrag bleibt ungeachtet des Insolvenzverfahrens und der Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter bestehen; er ist rein insolvenzmäßig abzuwickeln (vgl. BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745)).
Diese ist durch die von dem Kläger ausgesprochene Erfüllungsverweigerung weder ex tunc noch ex nunc entfallen (vgl. BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745);… BGH NJW 2002, S. 2783 ff. (S. 2785)).
Wie bereits erörtert, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (…vgl. BGH NZI 2006, S. 229 ff. (S. 231); BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745); BGH NJW 2002, S. 2783 ff. (S. 2785)).
Der Zweck des Wahlrechts des Insolvenzverwalters ist es nicht, bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklichte wirtschaftliche Dispositionen des Gemeinschuldners zu Gunsten der Masse ungeschehen zu machen (vgl. BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2747)).
Leistungen, die der Gemeinschuldner vor Insolvenzeröffnung bereits erbracht hatte, sind der Disposition des Insolvenzverwalters grundsätzlich entzogen; sie stehen den Insolvenzgläubigern nicht mehr als Bestandteil der Masse zur Verfügung, gleichgültig ob der Insolvenzverwalter Erfüllung verlangt oder nicht (vgl. BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2747)).
Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (BGHZ 150, 353 (359) = NJW 2002, 2783 = NZI 2002, 375; BGHZ 155, 87 (90) = NJW 2003, 2744 = NZI 2003, 491).
- BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99
Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz …
Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 308 O 304/05
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gemeinschuldners keine materiell-rechtliche Umgestaltung eines gegenseitigen Vertrages, sondern hat nur zur Folge, dass die Vertragspartner ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können (…vgl. BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745); BGH NJW 2002, S. 2783 ff. (S. 2785)).Diese ist durch die von dem Kläger ausgesprochene Erfüllungsverweigerung weder ex tunc noch ex nunc entfallen (…vgl. BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745); BGH NJW 2002, S. 2783 ff. (S. 2785)).
Wie bereits erörtert, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (…vgl. BGH NZI 2006, S. 229 ff. (S. 231);… BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745); BGH NJW 2002, S. 2783 ff. (S. 2785)).
Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (BGHZ 150, 353 (359) = NJW 2002, 2783 = NZI 2002, 375; BGHZ 155, 87 (90) = NJW 2003, 2744 = NZI 2003, 491).
- BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04
Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz
Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2006 - 308 O 304/05
Sie hat lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH NZI 2006, S. 229 ff. (S. 231)).Wie bereits erörtert, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH NZI 2006, S. 229 ff. (S. 231);… BGH NJW 2003, S. 2744 ff. (S. 2745);… BGH NJW 2002, S. 2783 ff. (S. 2785)).
Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2005 (Az. IX ZR 162/04) im Übrigen u. a. das Folgende ausgeführt (vgl. NZI 2006, S. 229 ff. (S. 231)):.
- LG München I, 09.02.2012 - 7 O 1906/11
Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit von einfachen Patentlizenzen
Sowohl das LG München I (vgl. ZUM-RD 2007, 498, 503) als auch das Landgericht Hamburg (vgl. NJW 2007, 3215, 3217) haben entschieden, dass die Gewährung ausschließlich, unwiderruflich und zeitlich und örtlich unbeschränkt gewährter Lizenzen an Urheberrechten nicht durch die Nichterfüllungswahl nach § 103 InsO beendet werden könne, da eine ausschließliche Lizenz Verfügungscharakter habe und damit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht zugänglich sei.