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   OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 5 MB 39/20   

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https://dejure.org/2021,8158
OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 5 MB 39/20 (https://dejure.org/2021,8158)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31.03.2021 - 5 MB 39/20 (https://dejure.org/2021,8158)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31. März 2021 - 5 MB 39/20 (https://dejure.org/2021,8158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

  • bussgeldsiegen.de

    Aufbauseminar - nach Versäumung der Frist zur Teilnahme - Fahrerlaubnisentziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Unter welchen Umständen kann eine Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden?

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1771
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Saarland, 21.09.1989 - 1 W 144/89

    Entziehung; Fahrerlaubnis; Probezeit; Nachschulung; Führerschein; Verschulden;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 5 MB 39/20
    § 2a Abs. 3 StVG macht die Rechtsfolge der Führerscheinentziehung nicht von einem Verschulden des Nachschulungspflichtigen an der Versäumung der dafür gesetzten Frist abhängig (OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. September 1989 - 1 W 144/89, beckonline.de; vgl. auch Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 2a StVG (Stand: 06.01.2020), Rn. 199).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2022 - 3 M 48/22

    Hinreichende Darlegung von Hinderungsgründen bei begehrter Fristverlängerung zur

    Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung (SchlHOVG, Beschluss vom 31. März 2021 - 5 MB 39/20 - juris) darauf abgestellt hat, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bei - wie hier behaupteter - unverschuldeter Säumnis gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verstoßen könne, wenn ein Fahranfänger rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist unter gleichzeitiger substantiierter Darlegung der Hinderungsgründe sowie der Äußerung des erkennbaren Willens, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren, gestellt habe.
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