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   BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20   

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https://dejure.org/2021,41478
BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20 (https://dejure.org/2021,41478)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2021 - 4 StR 19/20 (https://dejure.org/2021,41478)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 4 StR 19/20 (https://dejure.org/2021,41478)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 308 StGB; § 229 Abs. 1 StPO
    Fahrlässige Tötung (Pflichtwidrigkeit; Kausalität; Vorhersehbarkeit; objektive Zurechnung: Berufsretter, Schutzzweckzusammenhang, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, bewusste Selbstgefährdung, unverhältnismäßige Rettungshandlung, Mitverantwortung kraft Organisationsmangels); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 222 StGB, § 229 StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ansetzen des Trennschleifers versehentlich an der gasführenden Leitung als objektive Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung durch Explosion der Fernleitung

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Brandstifter trägt die Schuld für den Tod eines Berufsretters

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 222, § 229
    Fahrlässige Tötung eines Berufsretters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansetzen des Trennschleifers versehentlich an der gasführenden Leitung als objektive Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung durch Explosion der Fernleitung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Explosion bei der BASF in Ludwigshafen: Strafurteil des Landgerichts Frankenthal rechtskräftig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Wenn man eine Gefahrenquelle verursacht hat - Werden Folgen bei Berufsrettern zugerechnet?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fünf Tote bei Explosionsunfall: Urteil im BASF-Prozess bestätigt

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Zurechnung des Todes von Berufsrettern bei fahrlässig verursachter Explosion

Besprechungen u.ä. (3)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Explosiver Rettungseinsatz"-Fall

    §§ 222, 229 StGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Objektive Zurechnung bei Berufsrettern

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Objektive Zurechnung bei Berufsrettern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 119
  • NJW 2021, 3340
  • NStZ 2022, 102
  • StV 2022, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93

    Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens können der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod oder die Körperverletzung von Berufsrettern zugerechnet werden (im Anschluss an BGHSt 39, 322).

    Für die Vorhersehbarkeit genügt, dass die Folgen des Handelns des Angeklagten in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar sind; nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322, 324; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 4. September 2014 ? 4 StR 473/13).

    (a) Nach den Grundsätzen der bewussten Selbstgefährdung ist im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein Verletzungserfolg, insbesondere auch der Tod eines Menschen, einem Dritten, der dafür eine Ursache gesetzt hat, möglicherweise dann nicht zuzurechnen, wenn der Erfolg die Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262).

    Dies gilt, wenn der Täter durch seine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründet und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322).

    Die maßgeblichen Erwägungen, die die Zurechnung bei Rettungsmaßnahmen durch nahestehende Personen begründen (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322), treffen auf den pflichtigen Retter erst recht zu.

    (d) Ob abweichend davon eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs dann anzunehmen ist, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur konkret vorgenommenen Rettungshandlung aufgrund ihrer Gefährlichkeit nicht bestand oder die Rettungshandlung außerdem von vornherein sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden war (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322), kann der Senat auch für den Fall des Berufsretters offen lassen (vgl. hierzu etwa Puppe, NStZ 2009, 333, 334).

  • OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08

    Fahrlässige Tötung: Inbrandsetzung eines Gebäudes; Zurechnung des Todes zweier

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    Deren Tod oder Verletzung ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der die Gefahrenlage geschaffen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 4 Ws 37/08, NStZ 2009, 331; vgl. - mit teils unterschiedlicher Begründung - Walter in LK-StGB, 13. Aufl., vor § 13 Rn. 117 f.; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., vor § 13 Rn. 101 f.; Freund in MüKo-StGB, 4. Aufl., vor § 13 Rn. 422 ff.; Puppe in NK-StGB, 5. Aufl., vor § 13 Rn. 186; Roxin, FS Kindhäuser, 2019, 407, 409; Satzger, Jura 2014, 695, 702; Radtke/Hoffmann, GA 2007, 201; Sowada, JZ 1994, 663).

    Dabei müssen sich die einzelnen Rettungskräfte weder das Wissen noch die Sorgfaltspflichtverletzungen anderer am konkreten Einsatz oder an dessen allgemeiner organisatorischer Vorbereitung beteiligter Personen zurechnen lassen (a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 4 Ws 37/08, NStZ 2009, 331).

    Soweit zur Reichweite des Schutzzwecks der Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung bei Berufsrettern vertreten wird, Rettungsinstitutionen hätten die eigene Organisation selbst zu verantworten, so dass Außenstehende für Schäden, die auf Organisationsmängeln beruhten, nicht verantwortlich seien (Roxin/Greco, Strafrecht AT, Bd. I, 5. Aufl., S. 521, 523; ähnlich Kudlich, JA 2008, S. 740), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2019 - 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174).

    Für die Vorhersehbarkeit genügt, dass die Folgen des Handelns des Angeklagten in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar sind; nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322, 324; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 4. September 2014 ? 4 StR 473/13).

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    Dabei bestimmen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 und vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04).

    Für die Vorhersehbarkeit genügt, dass die Folgen des Handelns des Angeklagten in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar sind; nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322, 324; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 4. September 2014 ? 4 StR 473/13).

  • BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04

    Fahrlässige Tötung (Bestimmung der Sorgfaltspflicht bzw. Pflichtwidrigkeit im

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    Dabei bestimmen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 und vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04).

    Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Pflichtwidrigkeit durch ein aktives Tun begangen wurde oder in einem Unterlassen begründet ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02 und vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04).

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    Eine Explosion ist dann gegeben, wenn es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und dadurch zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 StR 488/14; Krack in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 308 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 31.01.2002 - 4 StR 289/01

    Unfall der Wuppertaler Schwebebahn - Freisprüche von vier Monteuren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    Wenn mehrere Personen, die zur Erfolgsabwendung verpflichtet sind, die ihnen jeweils obliegenden Sorgfaltspflichten verletzen, ist vielmehr regelmäßig von einer fahrlässigen Mitverursachung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 228 (Wuppertaler Schwebebahn); OLG Bamberg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 3 Ws 44/06; Puppe, NStZ 2009, 333, 334 f.).
  • OLG Bamberg, 05.07.2007 - 3 Ws 44/06

    Klageerzwingungsverfahren gegen einen Sicherheitsoffizier der Bundeswehr wegen

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    Wenn mehrere Personen, die zur Erfolgsabwendung verpflichtet sind, die ihnen jeweils obliegenden Sorgfaltspflichten verletzen, ist vielmehr regelmäßig von einer fahrlässigen Mitverursachung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 228 (Wuppertaler Schwebebahn); OLG Bamberg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 3 Ws 44/06; Puppe, NStZ 2009, 333, 334 f.).
  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2019 - 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20
    (a) Nach den Grundsätzen der bewussten Selbstgefährdung ist im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein Verletzungserfolg, insbesondere auch der Tod eines Menschen, einem Dritten, der dafür eine Ursache gesetzt hat, möglicherweise dann nicht zuzurechnen, wenn der Erfolg die Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262).
  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 557/18

    BGH spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

  • BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des

  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11

    Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont;

  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    a) Als ein Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO geeignet ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 4 StR 19/20 Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07 Rn. 3).
  • BGH, 28.06.2023 - 6 StR 118/23

    Vorsätzliches Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion durch Sprengung von

    Unter einer Explosion ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und dadurch zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 4 StR 19/20, NStZ 2022, 102; Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 StR 488/14; MüKo-StGB/Krack, 4. Aufl., § 308 Rn. 3 mwN).
  • BayObLG, 26.06.2023 - 203 StRR 212/23

    Schwere Brandstiftung: Gefahr der Gesundheitsschädigung - Zurechenbarkeit von

    Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird (vgl. Valerius a.a.O. §â€…306a Rn. 53 und § 306c Rn. 9; Radtke a.a.O. § 306a Rn. 50; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 306a Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 4 StR 19/20 -, BGHSt 66, 119-124, juris Rn. 26 -28 zu Werksmitarbeitern; BGH, Urteil vom 08. September 1993 - 3 StR 341/93- juris zu § 306 StGB a.F.).
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