Rechtsprechung
| BGH, 21.09.1951 - IV ZB 45/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 63
- DB 1951, 895
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50
Auseinandersetzung unter Ehegatten
Auszug aus BGH, 21.09.1951 - IV ZB 45/51
Auch der erkennende Senat teilt sie in feststehender Rechtsprechung, so in dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 4.6.1951 - IV ZR 14/50 - und in dem Beschluss vom 12.7.1951 - IV ZB 31/51. - BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50
Umstellung von Ausstattungsforderungen
Auszug aus BGH, 21.09.1951 - IV ZB 45/51
Wie der II. Zivilsenat in einem ebenfalls zum Abdruck bestimmten Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 36/50 - dargelegt hat, kann es nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob es sich im einzelnen Fall um die Auseinandersetzung einer schon bestehenden Vermögensgemeinschaft handelt oder um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung. - BGH, 19.02.1951 - IV ZB 1/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.09.1951 - IV ZB 45/51
Damit beabsichtigt es, von dem den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1951 - IV ZB 1/51 - (NJW 51, 355 u SJZ 51, 336) abzuweichen.
- BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
Rechtsmittel
Es führt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 21. September 1951 IV ZB 45/51 in NJW 52, 63 aus, daß für die Entscheidung über das Umstellungsverhältnis nicht nur die Lage bei der Entstehung der Grundschuld, sondern auch deren weiteres Schicksal bis zum Währungsstichtag, insbesondere auch der zu dieser Zeit von den Beteiligten mit der Grundschuld verfolgte Zweck, berücksichtigt werden müsse, Für maßgebend hält es im vorliegenden Fall die Rechtslage, die durch den im Jahre 1935 mit dem Bruder des Beteiligten zu 2) unter dessen Zustimmung abgeschlossenen Vergleich und seine Durchführung geschaffen wurde."Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.9.1951 - IV ZB 61/51 - NJW 52 S. 63 ausgeführt hat, daß es für die Frage der Anwendung des Art. 1 § 2 Ziff. 6 a der 40. DVO zum UmstG auf die Absicht ankomme, die die Beteiligten am Währungsstichtage mit der fraglichen Grundschuld verfolgten, so ist das mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten im vorliegenden Falle dahin abzuwandeln, daß dem Antragsgegner auch, für den Währungsstichtag ein dem im Jahre 1935 abgeschlossenen Vergleich, seiner Zustimmungserklärung vom 6. November 1935, dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1937 (2 U 141/36) und der Urkunde vom 27.5.1937 entsprechender Wille zu unterstellen und der Beurteilung mit Bezug auf Art. 1 § 2 Ziff 6 a der 40. DVO zum UmstG zugrunde zu legen ist.
Es handelt sich damit um eine vorweggenommene Auseinandersetzung, auf die bei der gebotenen weiten und auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abstellenden Auslegung Art. 1 § 2 Ziff. 6 a der 40. DVO zum UmstG Anwendung finden muss, wie auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt ist (vgl. BGH Urteil vom 30.5.51 - II ZR 36/50 - NJW 51, 648 und Beschluss vom 21.9.51 - IV ZB 45/51 - NJW 52, 63, ferner Däubler NJW 52 S. 486).
- BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
Auseinandersetzungsforderung bei Vorerbschaft
Denn hierfür kommt es nicht nur auf die Beziehungen der Beteiligten zur Zeit der Entstehung der Forderung, sondern auf die Rechtsbeziehungen an, wie sie am 21. Juni 1948 bestanden (Beschluß vom 21. September 1951 IV ZB 45/51 LM Nachschlagewerk Nr. 3 zu § 18 und Beschluß vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52; BGHZ 8, 265, 273) [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]. - BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
Rechtsmittel
Diesen Standpunkt teilen auch der II. und IV. Zivilsenat, wie die oben angeführten Entscheidungen erkennen lassen (vgl. auch IV. Zivilsenat in NJW 1952, 63), Der IV. Zivilsenat hat seinen zunächst für das Verhältnis von Ehegatten ausgesprochenen Grundsatz auch auf das zwischen Eltern und Kindern ausgedehnt (Beschluß vom 24, Oktober 1951 - IV ZB 61/51 - in DNotZ 1952, 127). - BVerwG, 07.04.1964 - III C 152.62
Entschädigung für den Verlust einer Hypothek auf ein Grundstück - Bevorrechtigte …
Zwar ist nach der von der Revision zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951, 648 [BGH 30.05.1951 - II ZR 36/50] und NJW 1952, 63 [BGH 21.09.1951 - IV ZB 45/51]) eine Erbauseinandersetzung auch dann die Grundlage einer Forderung, wenn ein Schuldnerwechsel bestanden hat.
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