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Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.05.1953

Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52   

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https://dejure.org/1953,383
BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52 (https://dejure.org/1953,383)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1953 - III ZR 215/52 (https://dejure.org/1953,383)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 (https://dejure.org/1953,383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 62
  • NJW 1953, 1220
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [25/6]), dass von einer Versetzung eines Lebenszeitbeamten immer nur dann gesprochen werden kann, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmenden Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, dass ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden soll, wird entgegen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg festgehalten.

    An einen solchen die Entlassung eines lebenslänglich angestellten Beamten verfügenden und deshalb gesetzlich absolut unzulässigen und damit nichtigen Verwaltungsakt sind die Gerichte nicht gebunden (vgl. S. 19-21 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht veröffentlichten Teils des Urteils des Senats von 28. Juni 1951 - III ZR 6/50; S. 5 des Urteils vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - und S. 3-10 des in LM § 50 DBG Leitsatz 1 nur teilweise wiedergegebenen Urteils vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51).

    Diese Ansicht ist zutreffend, wie der Senat auf S. 23 seines insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht abgedruckten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - näher begründet hat.

    Sie treffen auch zu, wie der Senat bereits in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [6 und 7] ausgeführt hat.

    Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [18/19] ausgeführt, welche Möglichkeiten kraft positiver Regelung damals bestanden, um das Verhältnis zwischen den verdrängten Beamten zu den Dienstherren der Aufnahmebezirke zu regeln: Einstellung als Angestellter, Abordnung zu einer neuen Dienststelle; Versetzung insbesondere auch vom Reichs - in den Landesdienst; Neueinstellung als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Widerruf.

    Wie der Senat bereits auf S. 67/69 seines insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht veröffentlichten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - unter Hinweis auf Nr. 2 Satz 4 der Durchführungsverordnung zu § 35 DBG eingehend begründet hat, wird die Versetzung von der Stelle ausgesprochen, in deren Geschäftsbereich der Beamte versetzt werden soll, wobei im vorliegenden Falle bei Handlungsunfähigkeit der abgebenden Dienstbehörde von deren Zustimmung abgesehen werden kann.

    Sie stehen im Ergebnis mit der vom Senat auf S. 28-41 seines insoweit in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [9/13] nicht vollständig abgedruckten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - für einen Fall aus dem Lande Schleswig-Holstein vertretenen Ansicht in Übereinstimmung; dort ist dargelegt, dass die Polizei nicht jahrelang nach dem Zusammenbruch eine Behörde der Besatzungsmacht gewesen ist, sondern, dass die Polizeigewalt "von deutschen Behörden" wahrgenommen wurde, "die allerdings zunächst in vollen Umfang an die Weisungen der Militärregierung gebunden waren".

    Nun hat aber der Senat bereits in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [20/23] ausgeführt, dass die Bestimmung des § 166 DBG auch über den Zusammenbruch hinaus mindestens für die hier in Betracht kommende Zeit (20. September 1945) noch anzuwenden ist weil sich das zentralistisch geregelte Verhältnis zwischen Reich und Ländern, wie es dem Deutschen Beamtengesetz zugrunde liegt, noch nicht geändert hatte.

    Eine Versetzung wäre allerdings nach den ursprünglichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, also ohne Berücksichtigung der während des Krieges zur Erleichterung der Versetzung geschaffenen Bestimmungen dann nicht möglich gewesen, wenn die Polizei in Niedersachsen damals nicht Angelegenheit des werdenden Landes gewesen wäre, sondern wenn sie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besonderer Art (Polizeiausschuss) obgelegen hätte, weil dann die Einheit des Dienstherrn im Sinne des § 166 DBG nicht bestanden hätte, wie der Senat bereits in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [10] ausgeführt hat.

    Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, das Urteil habe die vom Senat in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] aufgestellten Grundsätze über die Voraussetzungen einer Versetzung nicht beachtet.

    Der Senat hat bereits auf S. 79/82 seines insoweit in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [25-26] nicht vollständig abgedruckten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - die Rechtsansicht abgelehnt, es handle sich immer um die Übertragung bezw.

    Der Senat hat daher keinen Anlass, die von ihm bereits in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [25/6] vertretene Ansicht aufzugeben, dass von einer Versetzung eines Lebenszeitbeamten immer nur dann gesprochen werden kann, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmenden Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, dass ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden soll.

    Der Senat hat bereits in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [26] ausgeführt, dass eine Einstellung auch in die nach 1945 völlig anders organisierte Polizei der Verleihung einer Stellung als Lebenszeitbeamter nicht entgegenzustehen braucht.

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    Dem kann noch hinzugefügt werden, dass das beklagte Land auch nicht aus dem Rechtsgedanken der Teilidentität mit dem deutschen Reich für die Ansprüche des Klägers aus seinem sich auf Lebenszeit erstreckenden Reichsbeamtenverhältnis haftet, weil eine Teilidentität, zwischen Reich und jetzigen Ländern nicht besteht wie der Senat in BGHZ 8, 169 [175] im einzelnen dargelegt hat.

    Der sowohl von Ule wie vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg erwähnte Gedanke der Funktionsnachfolge kann zwar bei der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung von früheren Reichsbeamten in einem anderen Amt von Bedeutung sein, wie der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 - ausgeführt hat; dabei kommt es dann selbstverständlich darauf an, dass der neue Funktionsträger nicht nur dem Namen nach (Polizei), sondern auch seinen wesentlichen Aufgaben nach die Funktionen des bisherigen Dienstherrn übernommen hat.

  • BGH, 28.10.1954 - III ZR 197/51

    Ordnungsmäßiger Vorsitz im Gericht

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    An einen solchen die Entlassung eines lebenslänglich angestellten Beamten verfügenden und deshalb gesetzlich absolut unzulässigen und damit nichtigen Verwaltungsakt sind die Gerichte nicht gebunden (vgl. S. 19-21 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht veröffentlichten Teils des Urteils des Senats von 28. Juni 1951 - III ZR 6/50; S. 5 des Urteils vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - und S. 3-10 des in LM § 50 DBG Leitsatz 1 nur teilweise wiedergegebenen Urteils vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51).
  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51

    Zustellung des Vorbescheids an Beamte

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    Wenn die Entlassungsverfügung einen von einer zuständigen Stelle ergangenen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG enthielte, so würde die erst am 11. Mai 1951 bei Gericht eingereichte und am 21. Mai 1951 zugestellte Klage - vorher waren nur Armenrechtsgesuche, aber keine Klageschrift eingereicht - in der Tat nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 erhoben sein, während hinsichtlich des Beschwerdebescheids des Ministers noch zu prüfen wäre, ob und wann er "förmlich" (vgl. BGHZ 3, 307 und Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51) bekanntgegeben worden ist, um die Wahrung der Frist des § 143 Abs. 1 DBG prüfen zu können.
  • BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    Wenn die Entlassungsverfügung einen von einer zuständigen Stelle ergangenen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG enthielte, so würde die erst am 11. Mai 1951 bei Gericht eingereichte und am 21. Mai 1951 zugestellte Klage - vorher waren nur Armenrechtsgesuche, aber keine Klageschrift eingereicht - in der Tat nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 erhoben sein, während hinsichtlich des Beschwerdebescheids des Ministers noch zu prüfen wäre, ob und wann er "förmlich" (vgl. BGHZ 3, 307 und Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51) bekanntgegeben worden ist, um die Wahrung der Frist des § 143 Abs. 1 DBG prüfen zu können.
  • BGH, 18.12.1952 - III ZR 52/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    Der Senat ist an diese Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, da sie sich auf die Beurteilung der Entlassungsverfügung des Vorbescheids und damit auf eine vom Revisionsgericht auch in tatsächlicher Beziehung von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung beziehen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, so z.B. S. 6 des Urteils vom 18. Dezember 1952 - III ZR 52/52).
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    Als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG kann nämlich nur diejenige Erklärung angesehen werden, die eine eindeutige und endgültige ablehnende Stellungnahme der obersten Dienstbehörde zu den von dem Beamten in der Klage geltend gemachten Ansprüchen enthält, wie der Senat bereits im Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 366/51 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit dem Schrifttum ausgeführt hat.
  • BGH, 21.02.1952 - III ZR 67/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
    An einen solchen die Entlassung eines lebenslänglich angestellten Beamten verfügenden und deshalb gesetzlich absolut unzulässigen und damit nichtigen Verwaltungsakt sind die Gerichte nicht gebunden (vgl. S. 19-21 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht veröffentlichten Teils des Urteils des Senats von 28. Juni 1951 - III ZR 6/50; S. 5 des Urteils vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - und S. 3-10 des in LM § 50 DBG Leitsatz 1 nur teilweise wiedergegebenen Urteils vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51).
  • BGH, 10.02.1955 - III ZR 123/53

    Zuständigkeit für Erstattungsansprüche

    Der Senat hat bereits auf Seite 19/21 des insoweit in BGHZ 10, 62 [64] nicht abgedruckten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - Bedenken gegen die Behandlung der verdrängten Reichsbeamten als "Wartestandsbeamte" erhoben, weil es an der vom Gesetz verlangten "Versetzung in den Wartestand" fehlt (vgl. dazu auch LM Nr. 5 zu DBG § 35 in Anm. 3).

    Der Senat hat die Übernahme verdrängter Beamten durch öffentlich-rechtliche Dienstherren im Gebiete der Bundesrepublik, die nicht unter Wahrung der Formen des § 27 Abs. 1 DBG (Ernennungsurkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis) erfolgt ist, daraufhin geprüft, ob sie als Versetzung des Beamten, bei der nach Ziff 1 zu § 2 der II. DVO zum DBG vom 13. Oktober 1938 (RGBl 1, 1421) ein neues Beamtenverhältnis nicht geschaffen wurde, und bei der nach Ziff 2 zu § 27 der I. DVO zum DBG vom 29. Juni 1937 (RGBl 1, 669) die Formvorschriften des § 27 Abs. 1 DBG nicht anzuwenden waren, zu werten ist (z.B. BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [20]; Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 147/52 = LM Nr. 3 zu DBG § 166; BGHZ 10, 62 [64]).

    Eine solche Fortsetzung ist aber im allgemeinen nur mit dem gleichen Dienstherrn möglich (vgl. S. 21 des insoweit in BGHZ 10, 62 [64] nicht veröffentlichten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52).

  • BGH, 07.02.1955 - III ZR 52/54

    Rechtsmittel

    Es kann daher mangels besonderer Anhaltspunkte im Einzelfall nur angenommen werden, daß ein vorläufiges, erforderlichenfalls lösbares Verhältnis, mithin das Verhältnis eines Beamten auf Widerruf, geschaffen werden sollte (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]; 10, 62 [67]).

    Von der Begründung eines lebenslänglichen Dienstverhältnisses kann unter den damals obwaltenden Umständen nur gesprochen werden, wenn dem betreffenden Beamten von der übernehmenden Stelle ausdrücklich oder erkennbar eröffnet worden ist, es solle ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [25 f]; 10, 62 [69]; Urteil vom 9. Dezember 1954 - III ZR 235/52).

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Es stellte sich damit die Frage, ob und wieweit es sich bei den Pensionen dieser Pensionäre um "bezügliche Schulden" handelte, die auf den neuen Dienstherrn kraft Funktionsnachfolge übergegangen waren (vgl. dazu das Urteil des Senats NJW 1953, 1220 - LM § 35 DBG - Nr. 5 - und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 373/51 -), Diese Frage konnte geregelt werden, indem die landfremden Pensionäre nichts oder nur einen geringen Unterhaltszuschuss erhielten, wie z.B. in der Britischen Zone, oder dass sie den einheimischen Pensionären gleichgestellt wurden.
  • BGH, 09.12.1954 - III ZR 235/52

    Rechtsmittel

    Deshalb kann von einer Versetzung als Lebenszeitbeamter auch immer nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmenden Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, daß ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden soll (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [25 f]; 10, 62 [69]).
  • BGH, 08.02.1954 - III ZR 231/52

    Rechtsmittel

    Dementsprechend hat der Senat auch bereits wiederholt die Bestimmung des § 146 DBG auf Klagen von Landes- und Kommunalbeamten aus Ländern der britischen Besatzungszone, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen zur Anwendung gebracht (S. 15/16 des insoweit in BGHZ 10, 62 nicht abgedruckten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - und die dort angeführten weiteren Urteile).
  • BGH, 23.06.1955 - III ZR 273/53

    Rechtsmittel

    Sie steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bezüglich der Bindung nach § 146 DBG (Seite 19/21 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht veröffentlichten Urteils des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - Seite 5 bis 6 des Urteils vom 18. Februar 1952 - III ZR 125/52 - Seite 15/16 des insoweit in BGHZ 10, 62 nicht veröffentlichten Urteils vom 21. Mai 1953 III ZR 215/52 und Seite 7/8 des Urteils vom 8. Februar 1954 - III ZR 231/52).
  • BGH, 17.12.1953 - III ZR 174/52

    Rechtsmittel

    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Festsetzung des BDA eines Beamten angesichts der Bestimmung des § 8 Abs. 2 BesG für die mit den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Beamten befassten Gerichte bindend sei und die Nachprüfung der Festsetzung nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit eines derartigen Verwaltungsaktes erfolgen könne, ist zutreffend (RGZ 140, 101; S. 15-16 des in BGHZ 10, 62 nur teilweise veröffentlichten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - für den insoweit gleichliegenden Fall des § 146 DBG).
  • BGH, 25.04.1955 - III ZR 34/54

    Rechtsmittel

    Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aber ist rechtssystematisch nur mit demselben Dienstherrn möglich (Urteil des Senats vom 21. Mai 1953 in NJW 1953, 1220 [1221] - insoweit in BGHZ 10, 62 nicht abgedruckt - und S. 18 des zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteils des Senats vom 10. Februar 1955 - III ZR 123/53 -).
  • BGH, 25.04.1955 - III ZR 208/53

    Rechtsmittel

    Die Bestimmung des § 146 DBG ist von dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in ihrer Geltungskraft nicht berührt worden (so die ständige Rechtsprechung des Senats, insbesondere die Entscheidungen vom 8. Februar 1954 - III ZR 231/52 - 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - insoweit in BGHZ 10, 62 nicht abgedruckt; 21. Februar 1952 - III ZR 67/51 - S. 3-10; 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - S. 5; 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S. 19-21).
  • BGH, 24.06.1954 - III ZR 116/53

    Rechtsmittel

    Die Prüfung der Frage, ob für vermögensrechtliche Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis der Rechtsweg nach den Vorschriften des § 143 DBG eröffnet ist oder nicht, bezieht sich auf eine Prozeßvoraussetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. S 8 des Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - mit weiteren Nachweisen, insoweit in BGHZ 10, 62 ff nicht abgedruckt) von Amts wegen und deshalb auch in der Revisionsinstanz in tatsächlicher Beziehung zu prüfen ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1953 - II ZR 171/52   

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https://dejure.org/1953,668
BGH, 27.05.1953 - II ZR 171/52 (https://dejure.org/1953,668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1220
  • DB 1953, 553
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51

    Auflösung einer faktischen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.05.1953 - II ZR 171/52
    Wenn die Berufung auf die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages bei einer in Vollzug gesetzten offenen Handelsgesellschaft im allgemeinen auch für das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern für die zurückliegende Zeit nicht möglich ist (BGHZ 3, 285 m.w.Nachw), so kann dieser Grundsatz für den vorliegenden Fall nicht gelten.
  • BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52

    Faktische Gesellschaft

    Dieser Auffassung entspricht es, daß der erkennende Senat für den Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages die Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft für die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern abgelehnt hat, weil hier der übereinstimmende Wille der Beteiligten nicht auf eine Regelung ihrer Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen gerichtet ist (NJW 53, 1220).
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