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Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.01.1959

Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1958 - III ZR 135/57   

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https://dejure.org/1958,960
BGH, 10.11.1958 - III ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,960)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1958 - III ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,960)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,960)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 574
  • MDR 1959, 375
  • DVBl 1960, 218
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 84/53

    Amtspflichten der Staatsaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 10.11.1958 - III ZR 135/57
    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil in BGHZ 15, 305 ausgeführt, daß die Pflicht, "die zur Sachentscheidung zuständige Stelle in den Stand zu setzen", daß sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen kann, den betreffenden Beamten "zunächst im Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, also im öffentlichen Interesse", obliegt, nicht aber schlechthin auch den Bürgern gegenüber.
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Nur im letzteren Falle hat er den Schutzzweck solcher Amtspflichten in der Befriedigung auch der Interessen von Einzelpersonen gesehen, während er hinsichtlich der Tätigkeit von Zentralstellen prinzipiell nur ein öffentliches Interesse ohne Drittschutz dem Einzelnen gegenüber angenommen hat (BGHZ 111, 272, 273 ff.; Urteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 - NJW 1959, 574 f.; Urteil vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - VersR 1963, 1080, 1082).

    Freilich bleibt es dabei, dass bei der Entscheidung über die Besetzung der einzelnen Dienststellen auch andere Umstände als die Einzelinteressen der Antragsteller wie insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die Möglichkeit zur Aufbringung der notwendigen Mittel berücksichtigt werden müssen, wie der Senat in den genannten früheren Entscheidungen hervorgehoben hat (…BGHZ 111 aaO S. 274; Urteil vom 10. November 1958 aaO S. 273).

  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

    Insoweit ist zu unterscheiden (Senatsurteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 - VersR 1959, 271, 272): Die Tätigkeit der Zentralbehörden ist darauf gerichtet, die zur Bearbeitung der einzelnen Angelegenheiten der Bürger zuständigen unteren Behörden mit Bediensteten und Sachmitteln so auszustatten, wie eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung es erfordert und wie es mit den vorhandenen oder aufbringbaren Mitteln sich durchführen läßt.

    Die Entscheidung über die Besetzung der einzelnen Dienststellen kann auch nicht lediglich nach den Interessen der einzelnen Bürger, die mit ihnen in Verbindung kommen, getroffen werden; vielmehr müssen auch andere Umstände berücksichtigt werden, denen gleiches Gewicht zukommt, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die Möglichkeit zur Aufbringung der Mittel, die v o r jeder Personalvermehrung gesichert sein müssen (Senatsurteil vom 10. November 1958 a.a.O. S. 273).

    Daß bei der Verteilung der Kräfte auf verschiedene Fachstellen Ermessensentscheidungen in Betracht kommen, ist unerheblich; denn auch bei Ermessensentscheidungen können Pflichten verletzt werden, die den Beamten Dritten gegenüber obliegen (Senatsurteil vom 10. November 1958 a.a.O. S. 273).

  • KG, 11.11.2005 - 9 U 116/05

    Amtshaftung: Lange Verfahrensdauer infolge personeller Engpässe begründet keinen …

    Zum einen obliegt die Pflicht einer Zentralbehörde, die zur Sachentscheidung zuständige Stelle in Stand zu setzen, dass sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen kann, den betreffenden Amtsträgern nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1959, 574; BGH VersR 1963, 1080; BGHZ 111, 272) im Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, nicht aber schlechthin auch dem einzelnen Bürger gegenüber.

    Zwar dient die Aufgabe unterer Behörden, ihre einzelnen Fachstellen durch Zuweisung von Dienstkräften und Sachmitteln zur Bearbeitung der von ihnen zu erledigenden Angelegenheiten instand zu setzen, auch dem Interesse des einzelnen Bürgers (vgl. BGH NJW 1959, 574, 575; BGHZ 111, 272 zu II.2.b).

  • BGH, 21.03.1963 - III ZR 8/62
    Mit der Frage, ob und inwieweit die Unterbesetzung einer Dienststelle, die, wie hier, zur verzögerlichen Sachbearbeitung geführt hat, zu einer Haftung aus Amtspflichtverletzung führen kann, hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 (NJW 1959, 574 und LM Nr. 46 zu § 839 (C)) auseinandergesetzt.
  • BGH, 24.01.1972 - III ZR 166/69

    Amtspflichten der Träger der Versicherungsaufsicht

    Der Senat hat in der Begründung darauf abgestellt, ob dem Amtsgeschäft "eine Beziehung zu bestimmten Dritten" eigen ist (S. 51), ob "die Verknüpfung der Amtshandlung" mit den Interessen einzelner Betroffener oder eines bestimmten Personenkreises nach der Natur des Amtsgeschäfts bereits so stark ist, daß die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit des Gemeinwesens nicht mehr überwiegt oder der Amtshandlung nicht mehr das entscheidende Gepräge gibt (S. 50, 51 unter Hinweis auf BGH NJW 1959, 574).
  • BGH, 24.06.1963 - III ZR 195/61
    Der hier erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 10. November 1958 III ZR 135/57 (NJW 1959, 574) ausgesprochen: Die Pflicht der "Zentralen Stellen" (hier das Landessozialministeriums), die Fachbehörden so auszustatten, dass die anfallenden Arbeiten möglichst rasch erledigt werden können, zählt nicht zu den Amtspflichten, die den Beamten einem Dritten gegenüber obliegen.
  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 4.63

    Rückforderung überzahlter Requisitionsentschädigungen - Verwirkung eines …

    Auf die Angemessenheit ist hier ebenso abzustellen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Amtshaftung auch die Bescheidung von Anträgen innerhalb angemessener Zeit verlangt, andernfalls sich ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ergeben kann (vgl. insbesondere BGHZ 15, 305 [311, 312]; BGH in NJW 1959, 574; BGHZ 30, 19 [26]).
  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 3.63

    Rückforderung überzahlter Requisitionsentschädigungen - Verwirkung eines …

    Auf die Angemessenheit ist hier ebenso abzustellen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Amtshaftung auch die Bescheidung von Anträgen innerhalb angemessener Zeit verlangt, andernfalls sich ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ergeben kann (vgl. insbesondere BGHZ 15, 305 [311, 312]; BGH in NJW 1959, 574; BGHZ 30, 19 [26]).
  • BGH, 16.04.1962 - III ZR 9/61

    Antrag auf Befreiung vom Überbauverbot - Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung …

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 10. November 1958 in III ZR 135/57 (= NJW 1959, 574/5) gesagt, daß es keinen Anspruch des Bürgers auf Erledigung seiner Anträge in einer "angemessenen" Zeit gibt, wenn die Angemessenheit allein nach seinem Interesse bestimmt werden soll.
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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.1959 - II ZR 210/57   

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https://dejure.org/1959,4796
BGH, 12.01.1959 - II ZR 210/57 (https://dejure.org/1959,4796)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1959 - II ZR 210/57 (https://dejure.org/1959,4796)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1959 - II ZR 210/57 (https://dejure.org/1959,4796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 574 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 244/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.01.1959 - II ZR 210/57
    Eine Unklarheit über die Frage, ob ein Mäklervertrag stillschweigend abgeschlossen ist, geht, wie der erkennende Senat bereits früher (NJW 1958, 298) entschieden hat, ausschließlich zu Lasten des Mäklers.
  • BGH, 04.07.1953 - II ZR 154/52

    - Finanzmakler -, Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten, Maklervertrag mit …

    Auszug aus BGH, 12.01.1959 - II ZR 210/57
    Das Berufungsgericht hat sich auch in den weiteren Darlegungen der Entscheidung des erkennenden Senates (JR 1953, 424) angeschlossen, in der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1921, 1313; JW 1938, 456) dargelegt ist, es werde, wenn ein Mäkler im Auftrage des Verkäufers handle, vielfach bei ihm und dem Käufer an dem Willen fehlen, auch ihrerseits einen Mäklervertrag zu schließen; nur wenn der Mäkler deutlich zu erkennen gebe, daß er auch oder allein von dem Käufer Provision beanspruchen wolle, könne, wenn die Sachlage diesen Schluß zulasse, ein stillschweigender Mäklervertrag mit dem Käufer zustandegekommen sein.
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