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| BGH, 13.03.1968 - IV ZR 555/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1968, 1232
- MDR 1968, 567
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Nürnberg, 04.08.1980 - 10 UF 1001/80 Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will, weil er jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit zu dem anderen verloren hat, und wenn von ihm nicht mehr erwartet werden kann, daß er seine eheliche Gesinnung wiederfinden wird (BGH NJW 1968, 1232; 1978, 1810, 1811 = BGHF 1, 125; FamRZ 1979, 422 = BGHF 1, 332; 1979, 1003 = BGHF 1, 529).
- OLG Nürnberg, 11.11.1980 - 7 UF 1057/80
Antrag über ein Scheidungsbegehren einer bestehenden Ehe; Anforderungen an das …
Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will, weil er jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit zu dem anderen Ehegatten verloren hat, und wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß er seine eheliche Gesinnung wiederfinden wird (RGZ 163, 338, 342; BGH NJW 1968, 1232 f). - OLG Nürnberg, 22.05.1979 - 7 UF 280/78
Voraussetzungen des Getrenntlebens im gemeinsamen Haushalt; Zuweisung der …
Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will, weil er jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit zu dem anderen Ehegatten verloren hat und wenn nicht damit zu rechnen ist, daß er seine eheliche Gesinnung wiederfinden wird (RGZ 163, 338, 342; BGH NJW 68, 1232 f). - BGH, 05.03.1969 - IV ZR 705/68
Scheidung einer Ehe - Zerrüttung der Ehe durch das Verschulden eines der …
Die schicksalsbedingten Umstände, die mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind, haben aber dann das gleiche oder sogar ein größeres Gewicht, als das schuldhafte Versagen des klagenden Ehegatten gegenüber der ihm vom Schicksal gestellten Aufgabe (BGH IV ZR 555/68 vom 13. März 1968, NJW 1968, 1232 = FamRZ 1968, 305 = LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 84), so daß sich von einem überwiegenden Verschulden des klagenden Ehegatten an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht mehr sprechen läßt.
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