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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1981 - VIII ZB 38/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2848
BGH, 16.09.1981 - VIII ZB 38/81 (https://dejure.org/1981,2848)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1981 - VIII ZB 38/81 (https://dejure.org/1981,2848)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1981 - VIII ZB 38/81 (https://dejure.org/1981,2848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kaufamnn - Fernmündlicher Auftrag - Berufungseinlegung - Ausführungsüberwachung - Verschulden

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2815
  • VersR 1981, 1128
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.07.1967 - IV ZB 21/67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - VIII ZB 38/81
    Der die Verwerfung der Berufung als unzulässig aussprechende Beschluß ist damit gegenstandslos geworden (BGH, NJW 1968, 107).
  • LG Bonn, 30.01.2017 - 36 T 435/16

    Zurechnung des Verschuldens Dritter i.R.d. Erstellung und Einreichung der …

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
  • LG Bonn, 14.10.2008 - 37 T 62/08

    Anfechtung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen …

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung …

    Eine Partei braucht die Ausführung eines von ihr telefonisch erteilten - vollständigen und zweifelsfreien - Berufungsauftrages nicht zu überwachen (BGH, Beschluß vom 16. September 1981 - VIII ZB 38/81 = NJW 1981, 2815).
  • LG Bonn, 11.10.2021 - 33 T 1305/22
    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).

  • LG Bonn, 21.03.2011 - 35 T 1620/10

    Offenlegungspflicht, Jahresabschlussunterlagen, Verschulden, Steuerberater, …

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
  • LG Bonn, 21.01.2011 - 35 T 1158/10

    Voraussetzungen für die Zurechnung fremden Verschuldens gegenüber einer …

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut sind - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
  • BGH, 22.01.1992 - VIII ZB 35/91

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden …

    Dies zugunsten des Klägers unterstellt, würde ihn selbst zwar kein Verschulden an der Fristversäumung treffen, weil eine Partei die Ausführung eines von ihr telefonisch erteilten Berufungsauftrages nicht zu überwachen braucht ( BGH, Beschluß vom 16. September 1981 - VIII ZB 38/81 = NJW 1981, 2815).
  • LG Bonn, 22.12.2011 - 37 T 1055/11

    Ordnungsgeld wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
  • LG Bonn, 07.06.2018 - 33 T 95/16
    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
  • LG Bonn, 13.09.2022 - 33 T 1305/22
    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
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