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| BVerfG, 02.04.1982 - 1 BvR 847/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsanwalts-Gebühren - Armenanwalt - Verstoß gegen Gleichheitsgebot - Berechnung nach altem Recht
Papierfundstellen
- NJW 1982, 1690
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 09.02.1983 - 16 WF 1/83 Das Bundesverfassungsgericht hat beide Auslegungen als vertretbar bezeichnet, wobei die von den Familiensenaten in den Entscheidungen vom 6. März 1981 (JurBüro 1981, 875) und vom 2. Juli 1981 (JurBüro 1981, 1214) vorgenommene Gesetzesauslegung "möglicherweise dem Gleichheitssatz besser entsprach« (BVerfG NJW 1982, 1690).
- OLG Köln, 28.09.1982 - 4 WF 130/82 Soweit das Oberlandesgericht Hamburg (JurBüro 1982, 731) die Auffassung vertritt, es handele sich nicht um eine fehlerhafte Festsetzung, weil auch die Auffassung, daß auch vor dem 1. Januar 1981 beigeordnete Rechtsanwälte nach den neuen Gebührensätzen zu vergüten seien, wenn sie nach dem 1. Januar 1981 noch in dem Verfahren tätig geworden seien, vertretbar sei (vgl. auch BVerfG NJW 1982, 1690), vermag der Senat dem nicht zu folgen; die Rechtswidrigkeit ergibt sich vielmehr schon daraus, daß die Festsetzung der wie geschehen interpretierten Rechtslage nicht entsprach.
- KG, 11.01.1983 - 1 AR 66/81 Dieser Wertung steht der Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1982 (NJW 1982, 1690) nicht entgegen, weil er sich nicht mit dieser besonderen Fallgestaltung, sondern nur mit der allgemeinen Frage befaßt, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, auch in den vor dem 1. Januar 1981 noch nicht abgeschlossenen Verfahren die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach den nicht erhöhten Gebührensätzen zu bemessen.
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