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Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.06.1984

Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3679
BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,3679)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1984 - III ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,3679)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,3679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 265
  • WM 1984, 1139
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83
    Die Revision wurde gem. § 554b I ZPO "in der Auslegung durch das BVerfG" (vgl. NJW 1981, 39) nicht angenommen.
  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 256/68

    Rechtswidrige Erlaubnis - § 839 BGB, Drittgerichtetheit

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83
    ... Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung eine Amtspflichtverletzung auch gegenüber dem Ast. dar, die zur Schadensersatzpflicht des Trägers der Genehmigungsbehörde führen kann (BGHZ 60, 112 = NJW 1973, 616).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 34/73

    Verfahrensrecht - Revision gegen Grundurteil; Mitverschulden eines Bauherrn

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83
    Wer aufgrund einer von der Baugenehmigungsbehörde selbst erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl er weiß, daß die Baugenehmigung angefochten ist und von der Widerspruchsbehörde oder dem VG aufgehoben werden kann, weil dort möglicherweise die materielle Legalität des Bauvorhabens anders beurteilt wird als von der Genehmigungsbehörde, geht bewußt ein Risiko ein, das er sich nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß (Senat, NJW 1975, 1968).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 23 U 187/08
    Rn. 6 Damit hätten die Kläger die eigentliche Schadensursache gesetzt, indem sie von der erkennbar rechtswidrig erteilten Baugenehmigung ohne Rücksicht auf Verluste Gebrauch gemacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, VII ZR 190/97, NJW 1999, 2112; BGH, Urteil vom 28.06.1984, III ZR 182/83, NJW 1985, 265).

    Dies komme nur ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem der Bauherr wisse, dass bereits während des Genehmigungsverfahrens eine Drittanfechtung erhoben worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502) oder nach Erteilung der Genehmigung eine Drittanfechtung erhoben worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, III ZR 182/83, NJW 1985, 265) oder wenn er von der Verweigerung einer notwendigen Nachbargenehmigung oder dem Widerspruch der Nachbarn gegen das Bauvorhaben Kenntnis habe (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1984, III ZR 80/83, NJW 1985, 1692).

    Rn. 81 Die Kläger stützen sich insoweit auch ohne Erfolg darauf, dass in den vom BGH bislang entschiedenen Fällen zur Amtshaftung für rechtswidrige Baugenehmigungen ein Mitverschulden des Bauherrn jeweils nur ausnahmsweise bei besonderen Fallkonstellationen angenommen worden sei, insbesondere bei Beginn (bzw. Fortsetzung) der Bauarbeiten, obwohl der Bauherr wisse, dass bereits während des Genehmigungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502) oder nach Erteilung der Genehmigung eine Drittanfechtung erhoben worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, III ZR 182/83, NJW 1985, 265) bzw. wenn er von der Verweigerung einer notwendigen Nachbargenehmigung oder dem Widerspruch der Nachbarn gegen das Bauvorhaben Kenntnis habe (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1984, III ZR 80/83, NJW 1985, 1692).

    Im Urteil vom 28.06.1984 (III ZR 182/83, NJW 1985, 265) hat der BGH lediglich Ausführungen zu einem vom vorliegenden Fall deutlich abweichenden Sachverhalt getroffen, in dem der Bauherr trotz einer bereits angefochtenen (und nur vorläufig für sofort vollziehbar erklärten) Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen hatte.

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00

    Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei …

    Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt;… Senatsurteil vom 21. Juni 2001 aaO; zum Mitverschulden eines Bauherrn, der sofort die erteilte Baugenehmigung ausnutzt, die später auf Widerspruch von Nachbarn aufgehoben wird, vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968; zur bewußten Risikoübernahme durch vorzeitigen Baubeginn s. ferner Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = NJW 1985, 265 und Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692).
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung …

    Gleichwohl kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Anlaß bestehen, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer Baugenehmigung - nicht erst unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (wie in dem Senatsurteil vom 12. Juni 1975 aaO. und in dem Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 - NJW 1985, 265) - in Frage zu stellen.

    zutreffendem - Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (…Urteil vom 12. Juni 1975 aaO.; Beschluß vom 28. Juni 1984 aaO.;… vgl. auch Beschluß vom 22. Februar 1989 aaO.) aus, ein Bauherr dürfe nicht unbegrenzt, gleichsam blind, auf den Bestand einer erteilten Baugenehmigung vertrauen, sondern er sei bei gegebenem Anlaß gehalten, ihre Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen und seine zukünftigen Vermögensdispositionen darauf einzustellen.

    b) Hieran ist richtig, daß die nach § 254 BGB bzw. § 40 Abs. 4 OBG NW vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Einzelfall dazu führen kann, daß der Betroffene den gesamten Schaden, der ihm durch voreilige Inangriffnahme von Baumaßnahmen entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1984 aaO. …und vom 22. Februar 1989 aaO.).

  • BGH, 21.04.1994 - IX ZR 150/93

    Anforderungen an die Aufklärung des Rechtsanwalts hinsichtlich des …

    Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Kläger kann sich aber daraus ergeben, daß er die hier in Rede stehenden Aufwendungen überstürzt, in Erwartung eines letztlich zum Erfolg führenden Nachbarwiderspruchs erbracht hat, um bis dahin "vollendete Tatsachen" zu schaffen (…vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968, 1969; Beschl. v. 28. Juni 1984 - III ZR 182/83, NJW 1985, 265 f;… Urt. v. 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, WM 1991, 653, 656 f).
  • BGH, 25.10.1984 - III ZR 80/83

    Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn; …

    Die Anwendung des § 254 BGB kann dazu führen, daß die Klägerin den Schaden, der ihr durch den - wie sich später herausstellte - voreiligen Baubeginn entstanden ist, teilweise oder insgesamt selbst tragen muß (…Senatsurteile vom 12. Juni 1975 aaO.; vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = VersR 1980, 765 ; Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83).
  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten …

    Ein Mitverschuldensvorwurf gegen die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet, daß sie die hier in Rede stehenden Aufwendungen voreilig, trotz eines Nachbarwiderspruchs, getätigt habe (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968/1969; ferner Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = NJW 1985, 265).
  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87

    Bauerlaubnisfehler - Mitverschulden - Baugenehmigung - Schadensersatzpflicht - …

    Das kann im Einzelfall dazu führen, daß er den gesamten Schaden, der ihm durch den - wie sich später herausstellt - voreiligen Baubeginn entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = WM 1984, 1139).
  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 274/88

    Begriff der Maßnahme i.S.d. § 39 OBG NW (Ordnungsbehördengesetz NRW) - …

    Das kann im Einzelfall dazu führen, daß er den gesamten Schaden, der ihm durch den - wie sich später herausstellt - voreiligen Baubeginn entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 - WM 1984, 1139).
  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 96/86

    Schadensmindernde Mitverantwortung bei einem Schadensersatzanspruch aus …

    Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es (weitere) Ansprüche der Klägerin, die aus der Fortführung des Bauvorhabens ab 24. April 1978 herrühren, abgelehnt hat (s. dazu Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = WM 1984, 1139 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1984 - II ZR 182/83   

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https://dejure.org/1984,4170
BGH, 28.06.1984 - II ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,4170)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1984 - II ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,4170)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - II ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,4170)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bauherr - Mitverschulden - Fortfall der Baugenehmigung - Widersprüchliche Auflagen - Sofortige Vollziehung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 26
  • NJW 1985, 265
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 256/68

    Rechtswidrige Erlaubnis - § 839 BGB, Drittgerichtetheit

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - II ZR 182/83
    Der Senat betont, daß nach seiner ständigen Rechtspr. die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung eine Amtspflichtverletzung auch gegenüber dem Antragsteller darstelle, die zur Schadensersatzpflicht des Trägers der Genehmigungsbehörde führen kann (BGHZ 60, 112).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 34/73

    Verfahrensrecht - Revision gegen Grundurteil; Mitverschulden eines Bauherrn

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - II ZR 182/83
    Wer aufgrund einer von der Baugenehmigungsbehörde selbst erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl er weiß, daß die Baugenehmigung angefochten ist und der Widerspruchsbehörde oder dem VG aufgehoben werden kann, weil dort möglicherweise die materielle Legalität des Bauvorhabens anders beurteilt wird als von der Genehmigungsbehörde, geht bewußt ein Risiko ein, das er sich nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß (Senat, NJW 1975, 1968....".
  • OLG Bamberg, 14.02.2008 - 4 U 102/07

    Architektenvertrag: Schadensersatz wegen Verzögerungsschäden unter …

    In einem solchen Fall wird die Anwendung des § 254 BGB regelmäßig dazu führen, dass der Bauherr den gesamten, ihm durch den voreiligen Baubeginn entstandenen Schaden selbst tragen muss (BGH NJW 1975, 1968; 1985, 265; 1999, 2112; WM 1997, 375, 393).
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