Rechtsprechung
| BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 43
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Werbewirksame Symbole - Anwaltliche Berufs- und Standespflichten - Geschäftspapiere
Papierfundstellen
- NJW 1985, 2959
- AnwBl 1986, 102
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
Standeswidrige Werbung
Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85
Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183, 189 m. w. N.).Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sind zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht uad deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden kann (BGHSt 18, 77, 78; 24, 235, 236; 28, 183, 189).
- BGH, 08.11.1971 - AnwSt (R) 5/71
"Sozialistisches Anwaltskollektiv"
Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85
Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sind zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht uad deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden kann (BGHSt 18, 77, 78; 24, 235, 236; 28, 183, 189). - BGH, 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62
Generalklausel bei ehrengerichtlichen Strafen
Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85
Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sind zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht uad deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden kann (BGHSt 18, 77, 78; 24, 235, 236; 28, 183, 189).
- BGH, 23.03.1987 - AnwSt (R) 26/86
Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand
Zutreffend haben das Ehrengericht und der Ehrengerichtshof in der Verwendung des Bildzeichens einen Standesverstoß des Rechtsbeistandes erblickt (BGH NJW 1985, 2959).Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183, 189; BGH NJW 1985, 2959).
Es ist vielmehr den rechts- und wirtschaftsberatenden freien Berufen gemeinsam und erstreckt sich darüber hinaus auch auf andere freie Berufe, etwa den Arztberuf (BGH NJW 1985, 2959 m.w.Nachw.).
- BGH, 24.06.1996 - NotZ 35/95
Unzulässige Werbung durch Verwendung von Briefbögen mit einem Logo
Deren wettbewerblicher und werbender Charakter aber steht außer Frage (vgl. auch BGH Anwaltsblatt 1986, 102). - LG Düsseldorf, 09.12.1998 - 34 O 169/98 Das Symbol ist darauf gerichtet, den Eindruck zu erwecken, daß die von dem Anwalt angebotenen Leistungen gleichbleibend einer bestimmten, durch das Zeichen verkörperten Qualität entsprechen (vgl. BGH NJW 1985, 2959).
Zum anderen kann die Kammer grundsätzlich nicht über das Standesrecht verfügen und ist nicht ermächtigt, bestimmte Verhaltensweisen eines Rechtsanwaltes unter standesrechtlichen Gesichtspunkten zu genehmigen (vgl. BGH NJW 1985, 2959, 2969).
- BGH, 29.01.1996 - AnwSt (R) 13/95
Verstoß gegen die anwaltlichen Standespflichten - Voraussetzungen für das …
Daß Werbung durch die Gestaltung der Geschäftspapiere und des Praxisschilds möglich ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 37, 220 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61]; BGH, Urt. v. 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85; AnwBl. 1986, 102).Durch die von den Namen der in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte unabhängige Kurzbezeichnung für die Rechtsanwaltspraxis wird vielmehr für das rechtssuchende Publikum der Eindruck einer Sachfirma erweckt (zur Verwendung eines Signets, BGH, Urt. v. 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85;… BGH, Urt. v. 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/86).
- BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89
Werbeverbot für Rechtsanwalt
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 28, 183, 189; Urteile vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85 = NJW 1985, 2959 f …und vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/87 = BGHR BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 3), gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben. - BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 13/90
Führung mehrerer Berufsbezeichnungen durch einen Rechtsanwalt/Rechtsbeistand - …
Insoweit hat der Beschwerdeführer in standeswidriger Weise gezielt um Praxis geworben, indem er sich wie ein Gewerbetreibender der Mittel bildhafter Reklame bedient hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89, NJW 1990, 1739 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89], und vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85, NJW 1985, 2959). - KG, 30.05.1995 - Not 31/94
Verwendung eines "Logos" im Briefkopf
Damit erfüllt der Briefbogen durchaus den Begriff von Werbung, den der BGH in der "Isartorentscheidung" (AnwBl. 1986, 102) angesprochen hat: " . - OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94
Amtstätigkeit in der Geschäftsstelle
Damit erfüllt der Briefbogen durchaus den Begriff von Werbung, den der BGH in der "Isartorentscheidung" (AnwBl. 1986, 102) angesprochen hat: " .
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