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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84 SO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4709
OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84 SO (https://dejure.org/1984,4709)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.1984 - 17 UF 154/84 SO (https://dejure.org/1984,4709)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. September 1984 - 17 UF 154/84 SO (https://dejure.org/1984,4709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Sorgerechtsregelungen und Herausgabeanträge; Sorgerechtsregelung und Anordnung der Herausgabe des Kindes als Schutzmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 566
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
    Der BGH hat zwar entschieden, daß die Gerichte des Aufenthaltsstaates für derartige Schutzmaßnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 MSA international zuständig sind, wenn gem. Art. 3 MSA ein nach ausländischem Recht kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis anzuerkennen ist ( BGHZ 60, 68 ).
  • BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
    Die von beiden Elternteilen angerufenen deutschen Gerichte sind für die Sorgerechtsregelung und für die Entscheidung über die Herausgabeanträge international zuständig, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen - hat (Artt. 1, 13 I MSA) und nicht nur die Sorgerechtsregelung, sondern auch die Anordnung der Herausgabe des Kindes durch den anderen Elternteil eine Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 1 MSA darstellt ( BGHZ 67, 255 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] ; …
  • KG, 08.05.1978 - 3 UF 401/78
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
    Andererseits besteht nach dem türkischen Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA, denn das Kind steht gem. Artt. 262, 263 des türkischen Zivilgesetzbuchs unter der elterlichen Gewalt seiner Eltern mit Entscheidung des Vaters bei Meinungsverschiedenheit; in die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter dem § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Artt. 272 ff., 148 ZGB; vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1977, 473; KG, OLGZ 1979, 183; OLG Hamm, DAVorm 1981, 921; OLG Nürnberg, IPrax 1984, 220.
  • OLG Nürnberg, 09.11.1983 - 11 WF 3000/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
    Andererseits besteht nach dem türkischen Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA, denn das Kind steht gem. Artt. 262, 263 des türkischen Zivilgesetzbuchs unter der elterlichen Gewalt seiner Eltern mit Entscheidung des Vaters bei Meinungsverschiedenheit; in die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter dem § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Artt. 272 ff., 148 ZGB; vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1977, 473; KG, OLGZ 1979, 183; OLG Hamm, DAVorm 1981, 921; OLG Nürnberg, IPrax 1984, 220.
  • OLG Hamm, 14.04.1981 - 15 W 101/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
    Andererseits besteht nach dem türkischen Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA, denn das Kind steht gem. Artt. 262, 263 des türkischen Zivilgesetzbuchs unter der elterlichen Gewalt seiner Eltern mit Entscheidung des Vaters bei Meinungsverschiedenheit; in die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter dem § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Artt. 272 ff., 148 ZGB; vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1977, 473; KG, OLGZ 1979, 183; OLG Hamm, DAVorm 1981, 921; OLG Nürnberg, IPrax 1984, 220.
  • BGH, 05.02.1992 - XII ARZ 4/92

    Örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts bei Regelung elterlicher Sorge für …

    Ob sie auch im Falle eines bloß tatsächlichen Getrenntlebens - wie hier - getroffen werden kann, ist fraglich (verneinend OLG Köln FamRZ 1991, 362 [OLG Köln 25.10.1990 - 21 UF 252/90]; OLG Stuttgart NJW 1985, 566 [OLG Stuttgart 20.09.1984 - 17 UF 154/84 SO]; bejahend OLG Celle FamRZ 1989, 1324, 1325; OLG Koblenz FamRZ 1990, 552 [OLG Koblenz 22.08.1989 - 11 UF 111/89];… Henrich, Anmerkung zu OLG Köln aaO.), kann aber ebenfalls dahinstehen.
  • OLG Köln, 15.10.1990 - 16 W 55/90

    Übertragung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; Zuständigkeit …

    In die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter den mit § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Art. 272 ff., 148 türkisches ZGB; OLG Stuttgart in NJW 1985/566 m. w. N.).
  • OLG Köln, 25.10.1990 - 21 UF 252/90

    Gewaltverhältnis i.S.d. Art. 3 Minderjährigenschutzabkommens (MSA) nach deutschem …

    In die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter den mit § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Art. 272 ff., 148 türkisches ZGB; OLG Stuttgart in NJW 1985/566 m. w. N.).
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