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| OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84 SO |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Sorgerechtsregelungen und Herausgabeanträge; Sorgerechtsregelung und Anordnung der Herausgabe des Kindes als Schutzmaßnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Göppingen, 02.03.1984 - 2 F 366/83
- OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84 SO
Papierfundstellen
- NJW 1985, 566
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72
Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
Der BGH hat zwar entschieden, daß die Gerichte des Aufenthaltsstaates für derartige Schutzmaßnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 MSA international zuständig sind, wenn gem. Art. 3 MSA ein nach ausländischem Recht kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis anzuerkennen ist ( BGHZ 60, 68 ). - BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
Die von beiden Elternteilen angerufenen deutschen Gerichte sind für die Sorgerechtsregelung und für die Entscheidung über die Herausgabeanträge international zuständig, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen - hat (Artt. 1, 13 I MSA) und nicht nur die Sorgerechtsregelung, sondern auch die Anordnung der Herausgabe des Kindes durch den anderen Elternteil eine Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 1 MSA darstellt ( BGHZ 67, 255 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] ; … - KG, 08.05.1978 - 3 UF 401/78
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
Andererseits besteht nach dem türkischen Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA, denn das Kind steht gem. Artt. 262, 263 des türkischen Zivilgesetzbuchs unter der elterlichen Gewalt seiner Eltern mit Entscheidung des Vaters bei Meinungsverschiedenheit; in die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter dem § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Artt. 272 ff., 148 ZGB; vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1977, 473; KG, OLGZ 1979, 183; OLG Hamm, DAVorm 1981, 921; OLG Nürnberg, IPrax 1984, 220. - OLG Nürnberg, 09.11.1983 - 11 WF 3000/83
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
Andererseits besteht nach dem türkischen Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA, denn das Kind steht gem. Artt. 262, 263 des türkischen Zivilgesetzbuchs unter der elterlichen Gewalt seiner Eltern mit Entscheidung des Vaters bei Meinungsverschiedenheit; in die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter dem § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Artt. 272 ff., 148 ZGB; vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1977, 473; KG, OLGZ 1979, 183; OLG Hamm, DAVorm 1981, 921; OLG Nürnberg, IPrax 1984, 220. - OLG Hamm, 14.04.1981 - 15 W 101/81
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.1984 - 17 UF 154/84
Andererseits besteht nach dem türkischen Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA, denn das Kind steht gem. Artt. 262, 263 des türkischen Zivilgesetzbuchs unter der elterlichen Gewalt seiner Eltern mit Entscheidung des Vaters bei Meinungsverschiedenheit; in die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter dem § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Artt. 272 ff., 148 ZGB; vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1977, 473; KG, OLGZ 1979, 183; OLG Hamm, DAVorm 1981, 921; OLG Nürnberg, IPrax 1984, 220.
- BGH, 05.02.1992 - XII ARZ 4/92
Örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts bei Regelung elterlicher Sorge für …
Ob sie auch im Falle eines bloß tatsächlichen Getrenntlebens - wie hier - getroffen werden kann, ist fraglich (verneinend OLG Köln FamRZ 1991, 362 [OLG Köln 25.10.1990 - 21 UF 252/90]; OLG Stuttgart NJW 1985, 566 [OLG Stuttgart 20.09.1984 - 17 UF 154/84 SO]; bejahend OLG Celle FamRZ 1989, 1324, 1325; OLG Koblenz FamRZ 1990, 552 [OLG Koblenz 22.08.1989 - 11 UF 111/89];… Henrich, Anmerkung zu OLG Köln aaO.), kann aber ebenfalls dahinstehen. - OLG Köln, 15.10.1990 - 16 W 55/90
Übertragung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; Zuständigkeit …
In die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter den mit § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Art. 272 ff., 148 türkisches ZGB; OLG Stuttgart in NJW 1985/566 m. w. N.). - OLG Köln, 25.10.1990 - 21 UF 252/90
Gewaltverhältnis i.S.d. Art. 3 Minderjährigenschutzabkommens (MSA) nach deutschem …
In die elterliche Gewalt kann nach türkischem Recht zwar unter den mit § 1666 BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Art. 272 ff., 148 türkisches ZGB; OLG Stuttgart in NJW 1985/566 m. w. N.).
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