Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 05.02.1986 - 15 U 118/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1986, 1262
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88
Kollektivbeleidigung von Soldaten
4 St 41/82">NStZ 1983, 126 und 265; OLG Düsseldorf(Z) NJW 1986, 1262), wie sie hier verwendet wurden. - LG Frankfurt/Main, 13.03.2025 - 3 O 430/21
Stiftung Warentest haftet für unvertretbares Testergebnis
Ob dies der Fall ist, ist unter Abwägung der beiderseitigen Belange, vor allem der Schwere des Vorwurfs und Anlass und Beweggrund des Handelns des Störers festzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262). - OLG Frankfurt, 23.04.2026 - 16 U 38/25
Rechtswidriger Eingriff in Gewerbebetrieb bei Veröffentlichung eines …
Bei Meinungsäußerungen wird ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bei öffentlich erfolgten rufschädigenden Äußerungen bejaht (BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist;… OLG Köln, BeckRS 2018, 11491, Rn. 36 m.w.N.; OLG München, NJW-RR 1990, 1435; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262; OLG Stuttgart, BeckRS 1998, 16637;… Gamer/Peifer in Wenzel a.a.O., Kap. 13, Rn. 156).
- OLG Karlsruhe, 06.09.2022 - 14 W 61/22
Verpflichtung des Betreibers einer Social-Media-Plattform zur Auskunftserteilung …
Nicht gerechtfertigt sind jedoch Ehrverletzungen, durch die der Betroffene, losgelöst vom konkreten Streit, verallgemeinert herabgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 1262). - OLG Nürnberg, 05.12.1986 - 9 W 3492/86
Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits; …
Denn eine Schmähkritik setzt voraus, daß es dem Kritiker nicht um die Sache, sondern nur oder wenigstens in erster Linie um eine vorsätzliche Kränkung des Gegners geht (BVerfG NJW 1983, 1415 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ; BGH NJW 1974, 1762, 1763; 1977, 626, 627 [BGH 07.12.1976 - VI ZR 272/75] ; OLG München AfP 1984, 169, 170; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1262, 1263) [OLG Düsseldorf 05.02.1986 - 15 U 118/85]. - LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17 Vor dem Hintergrund, dass nicht zu einer unnötigen Demütigung des Äußernden kommen darf (…BGH, a.a.O.), sind im Rahmen der Abwägung insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Störers zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262).
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