Rechtsprechung
| VG Schleswig, 08.09.1986 - 3 A 33/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erklärung eines Rathausmarktes zum militärischen Sicherheitsbereichbereich; Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verlassens eines Rathausmarktes; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Begriff des Verwaltungsaktes; Anwendung unmittelbaren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1987, 87
- NJW 1988, 3288 (Ls.)
- NVwZ 1987, 163 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64
Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines …
Auszug aus VG Schleswig, 08.09.1986 - 3 A 33/86
Der Umstand, daß sich die hier in Rede stehenden Verwaltungsakte bereits vor Klagerhebung erledigt hatten, steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen, weil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf diese Fälle entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwGE 26, Seite 161 ff).Erledigt sich ein Verwaltungsakt - wie hier - vor Klagerhebung, so bedarf es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht (vgl. BVerwGE 26, Seite 161, 165).
- BVerwG, 12.01.1990 - 7 C 88.88
Auf zum Zapfenstreich!
Das Verwaltungsgericht (NJW 1987, 87 ff.) hat den Klagen stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht (NJW 1988, 3280 ff.) hat sie abgewiesen. - VG Stuttgart, 08.07.2020 - A 7 K 1466/18
Fehlerhafte Übersetzung der Entscheidungsformel nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG …
Rn. 21 Eine "Regelung" liegt vor, wenn die Maßnahme einer Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG NVwZ 2010, 133 (134); NJW 1987, 87(88)). - VG München, 12.09.2025 - M 6 S 25.1767
Nennung des Prüfernamens bei praktischer Fahrprüfung, Regelungswirkung eines …
Rn. 27 Eine Regelung ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde oder hier des Beliehenen darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, das heißt, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG NVwZ 2010, 133, 134; NJW 1987, 87, 88).
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