Rechtsprechung
| LG Hamburg, 19.02.2002 - 631 Qs 9/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme einer Akte aus der Finanzbehörde; Schutz der Identität von Informanten der Finanzbehörde durch das Steuergeheimnis; Falsche Verdächtigung durch Anzeige bei der Finanzbehörde
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Steuergeheimnis - Kein Schutz für den Denunzianten
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1216
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 19.11.2002 - VII B 123/02
Steuergeheimnis; Anspruch des Stpfl. auf Benennung eines Anzeigeerstatters
Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Einwandes, das Steuergeheimnis sei ein Gegenstück zu den Offenbarungspflichten des Steuerrechts und könne daher nur auf Steuerpflichtige und sonstige auskunftspflichtige Personen bezogen werden (vgl. Landgericht --LG-- Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002 631 Qs 9/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1216, 1217; Streck/Olbing, Der beim Finanzamt angezeigte Steuerbürger: Auskunftsanspruch contra Steuergeheimnis, Betriebs-Berater 1994, 1267, 1268; Gosch, Anmerkung zur Senatsentscheidung VII R 88/92, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1994, 217, 218; Schuhmann, Geheimhaltung der Namen von Informanten durch das Finanzamt, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1996, 16, 18).c) Soweit vorgebracht wird, der gewissenlose oder leichtfertige Denunziant verdiene nicht den Schutz des Steuergeheimnisses (vgl. LG Hamburg, Beschluss in NJW 2002, 1216, 1217; Gosch, StBp 1994, 217, 218), hat der Senat auch hierzu bereits Stellung genommen.
- OLG Köln, 16.07.2021 - 3 Ws 27/21
Anspruch einer Privatperson auf Übermittlung einer Kopie der in einem …
Die Beschwerdeführerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des LG Hamburg (NJW 2002, 1216 ff, zitiert nach juris, dort insbesondere 10), der der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 19.11.2002 (…Az. VII B 123/02, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 7) ausdrücklich entgegengetreten ist. - LG Saarbrücken, 02.11.2006 - 8 Qs 110/06
Reichweite des Informantenschutzes
Vielmehr ergibt sich insoweit im Gegenteil, dass der Gesetzgeber das Steuergeheimnis als Gegengewicht zu den umfassenden steuerrechtlichen Auskunftspflichten verstanden und demgemäß nur auf Personen - ggf. auch Dritte - zugeschnitten hat, die derartigen Auskunftspflichten unterliegen (vgl. die Nachweise bei LG Hamburg, B. v. 19.02.2002, 631 Qs 9/02, Rdnr. 11, zit. n. juris). - LG Hamburg, 19.02.2002 - 631 Q 9/02 Az: 631 Qs 9/02.
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