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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2566
OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02 (https://dejure.org/2002,2566)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.07.2002 - 6 U 25/02 (https://dejure.org/2002,2566)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 6 U 25/02 (https://dejure.org/2002,2566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berufungsrücknahme: Kostentragung des Berufungsführers hinsichtlich einer Anschlussberufung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 516 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 516 Abs. 3 ZPO; § 91 ff ZPO; § 97 Abs. 1 ZPO; § 524 Abs. 4 ZPO
    Kostentragung einer Anschlussberufung durch den Berufungskläger nach Rücknahme seiner Berufung; Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung; Umdeutung nach früherem Recht; Gesonderte Kostenauferlegung

  • Judicialis

    ZPO n.F. § 516 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 516 Abs. 3; ; ZPO § 91 ff; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 524 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlussberufung; Kosten; Berufungsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostentragung einer Anschlussberufung durch den Berufungskläger nach Rücknahme seiner Berufung; Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung; Umdeutung nach früherem Recht; Gesonderte Kostenauferlegung

Verfahrensgang

  • LG Oldenburg - 8 O 2212/01
  • OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3555
  • MDR 2002, 1208
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02
    Diese Kostenfolge umfaßt nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 229) auch die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung, wenn diese durch die Zurücknahme der Berufung hinfällig wird.

    Denn die Anschlußberufung ist ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, so daß eine (evtl. auch nur entsprechende) Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO, der §§ 91 ff ZPO oder des § 97 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt; zumal die Anschlußberufung auch nicht "ohne Erfolg" im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO eingelegt war (BGHZ 4, 229, 235).

    Wenn kostenrechtlich der Unterliegende grundsätzlich die Kosten zu tragen hat (§§ 91, 92, 97 ZPO), so ist dabei vorausgesetzt, daß er in der Durchführung seiner Prozeßhandlung frei war, was bei der Rücknahme der eingelegten Berufung für den Kläger der (unselbständigen) Anschlußberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO (§ 522 Abs. 1 ZPO a.F.) gerade nicht der Fall ist (BGHZ 4, 229, 236).

    Eine Einschränkung dieser Kostenfolge hat der Bundesgerichtshof allerdings zugelassen, wenn die unselbständige Anschlußberufung ihrerseits (formal) unzulässig war oder der Anschließende in die Rücknahme der Berufung (nach altem Recht nach Beginn der mündlichen Verhandlung notwendig) eingewilligt hatte, weil hier der Anschließende selbst daran mitgewirkt hatte, seine Anschlußberufung zu Fall zu bringen (BGHZ 4, 229, 241 f).

    Die kostenrechtlichen Vorschriften der ZPO lassen es deshalb (auch in entsprechender Anwendung) nicht zu, dem Anschließenden nach Rücknahme der Berufung (auch nur anteilig) Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen (vgl. BGHZ 4, 229, 235).

  • OLG München, 19.04.1996 - 14 U 791/95
    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02
    Nach der in erster Linie vom OLG München vertretene Gegenansicht hat die Partei, die ihre Berufung zurückgenommen hat, die gesamten Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, weil sie durch die Rücknahme ihrer Berufung der Anschlußberufung den Boden entzogen habe (OLG München, NJW-RR 1996, 1280).
  • OLG Frankfurt, 12.05.1986 - 5 UF 185/85
    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02
    Nach herrschender Ansicht waren die Kosten anteilig zu quoteln, weil die Partei, die erst eine unzulässige Berufung und dann unselbständige Anschlußberufung eingelegt habe, auch dafür einstehen müsse, daß sie zunächst eine selbständige Berufung eingelegt habe (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1087; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 58, 60;… Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rdn. 43 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

    Durch die Rücknahme der Berufung unterliege nur der Berufungsführer i.S. der §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, nicht aber der Anschlussberufungsführer (OLG München NJW-RR 1996, 1280 und OLG Oldenburg NJW 2002, 3555).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06

    Berufungsrücknahme: Kostentragung hinsichtlich einer Anschlussberufung

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163;… Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43;… Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11;… Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2002 - 24 U 81/02

    Kostenverteilung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Ob dies nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses in die Rechtsmittelrücknahme für die Rücknahme der Berufung in jedem Verfahrensstadium zu gelten hat (…so Zöller/Gummer aaO 23. Aufl. § 524 Rn. 43; vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg MDR 2002, 1208 m.w.N.), kann dahinstehen.
  • OLG Köln, 23.08.2004 - 11 U 196/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Kosten in diesem Fall entsprechend den von der Rechtsprechung zur Rücknahme der Berufung aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 4, 229; 80, 146, 149 f.; OLG Köln - 5. Zivilsenat - NJW 2003, 1879 = OLGR 2003, 128; OLG Celle NJW 2002, 3555;… Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 524 Rdn. 43) zu verteilen sind.
  • OLG Zweibrücken, 02.08.2004 - 7 U 251/03

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Kostenquotelung zwischen …

    Zwar entscheidet der Berufungskläger nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses für die Rücknahme der Berufung nach Beginn der mündlichen Verhandlung immer über das Schicksal der Anschlussberufung und entzieht bei einer Rücknahme der Entscheidung über die Anschließung den Boden ( vgl. OLG Oldenburg MDR 2002, 1208-1209;… OLG Celle NJW 2003, S. 2755-2756 ;… Zöller- Gummer/Heßler, ZPO, 24. Auflage 2004, § 524 Rn 43 ;… Musielak-Ball, 23. Auflage, § 516 Rn 16 ;… Baumbach-Albers, 62. Auflage, § 516 Rn 20 ;… Münchener Kommentar zur ZPO-Rimmelspacher, 2. Auflage, § 524 Rn 64 ).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 14 U 63/02

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Kosten der Anschlussberufung nach …

    Wird die Berufung zurückgenommen und verliert die Anschließung damit ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), hat der Berufungskläger nach herrschender Meinung (vgl. schon BGHZ 4, 229; zum neuen Recht OLG Oldenburg, NJW 2002, 3555;… Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 524 Rdn. 43;… Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 2;… Rimmelspacher in MüKo-ZPO Aktualisierungsband ZPO-Refom 2. Aufl. § 524 Rdn. 64) gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht nur die durch sein Rechtsmittel, sondern auch die durch die Anschließung entstandenen Kosten zu tragen.
  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 1 U 144/02

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

    Nimmt der Berufungsführer auf den Hinweis des Gerichts die Berufung zurück, so hat er die Kosten auch der Anschlussberufung zu tragen (vgl. hierzu nach altem Recht BGHZ 4, 229; nach neuem Recht OLG Oldenburg NJW 2002, 3555 ).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 1 UF 87/02

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Kostenverteilung bei Unzulässigkeit …

    Während das OLG München (OLG München v. 19.4.1996 - 14 U 791/95, OLGReport München 1996, 141 = NJW-RR 1996, 1280) und das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg v. 24.7.2002 - 6 U 25/02, MDR 2002, 1208) auch in diesem Fall dem Hauptberufungskläger, der seine Berufung zurückgenommen hat, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen, verteilen der 5. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt v. 12.5.1986 - 5 UF 185/85, OLGReport Oldenburg 2002, 289 = NJW-RR 1987, 1087) und das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 23.8.1999 - 13 U 68/99, OLGReport Stuttgart 2000, 58) die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung.
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