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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.06.2001 - 3 C 35.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2067
BVerwG, 14.06.2001 - 3 C 35.00 (https://dejure.org/2001,2067)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 (https://dejure.org/2001,2067)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2001 - 3 C 35.00 (https://dejure.org/2001,2067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    BÄO § 3 Abs. 1; ; BÄO § 3 Abs. 2; ; ApOÄ § 34 a; ; ApOÄ § 34 b

  • Wolters Kluwer

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes - Ausbildung im Ausland - Ausbildung zum Arzt - Arzt im Praktikum - Entsprechende Tätigkeit - Bezeichnung einer Tätigkeit - Bezeichnung als Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BÄO § 3 Abs. 1, 2; ApOÄ § 34a, b
    Approbation als Arzt; Arzt im Praktikum; Ausbildung im Ausland; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 456
  • NVwZ 2002, 612 (Ls.)
  • DVBl 2002, 139 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.02.1993 - 3 C 64.90

    Arztrecht - Approbation - Nachschulung - Ausbildungsgang - Gleichwertigkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 3 C 35.00
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, enthält diese Regelung drei Voraussetzungen: Zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung, zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte erreicht wird (vgl. Urteile vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88, 91, vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180 und vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - BVerwGE 102, 44, 45).

    Grundlage dieser Bewertung ist die Aussage des Senats im Urteil vom 18. Februar 1993 (a.a.O., S. 93 f.), auf Nachschulungen oder andere Ausbildungsgänge, die nicht zu der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs gehören, komme es im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nicht an.

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 19.95

    Berufsrecht - Zahnärzte, Erteilung der Approbation aufgrund rumänischen …

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 3 C 35.00
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, enthält diese Regelung drei Voraussetzungen: Zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung, zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte erreicht wird (vgl. Urteile vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88, 91, vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180 und vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - BVerwGE 102, 44, 45).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach objektiven Umständen zu bemessen ist; zugleich hat er ausgesprochen, dass insoweit der Ausbildungsstand maßgeblich ist, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsganges ergibt (vgl. Urteil vom 29. August 1996, a.a.O., S. 47).

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 23.93

    Medizinstudium - Examen im Ausland - Anspruch auf Approbation

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 3 C 35.00
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, enthält diese Regelung drei Voraussetzungen: Zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung, zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte erreicht wird (vgl. Urteile vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88, 91, vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180 und vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - BVerwGE 102, 44, 45).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 33.07

    Approbation als Arzt, sowjetisches Diplom, Anerkennung, Gleichwertigkeit, …

    Das deckt sich mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 85 , vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 88 , vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - BVerwGE 102, 44 = Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 23 und vom 14. Juni 2001 - BVerwG 3 C 35.00 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 106; Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 3 B 134.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 316 , vom 22. September 2005 - BVerwG 3 B 46.05 - [...] und vom 25. Juni 2007 - BVerwG 3 B 108.06 - [...]).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nicht auf die formale Zuordnung einer praktischen Tätigkeit zum Studium ankommt, sondern auf ihren materiellen Gehalt ( Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 3 C 35.00 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2025 - 4 S 1741/23

    Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen; …

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 14.06.2001 (- 3 C 35.00 -, juris) ausdrücklich festgestellt, dass es eine Besonderheit des deutschen Rechts sei, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum noch als Teil der Ausbildung zu bezeichnen, obwohl sie bereits Wahrnehmung ärztlicher Tätigkeit, mithin Berufsausübung sei.

    Auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2001 (- 3 C 35.00 -) ändere die Einschätzung nicht.

    Rn. 61 f) Das Verwaltungsgericht hat ferner eine Parallele gezogen zu der nach früherem Recht im Anschluss an das Medizinstudium vorgesehenen praktischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum - unter der Anleitung und Verantwortung eines approbierten Arztes -, welche den letzten Teil der Ausbildung zum Arzt darstellte, nach deren Ableistung die Approbation als Arzt zu erteilen war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 -, juris Rn. 19; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg…, Beschluss vom 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98 -, juris Rn. 21).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgten Ausbildung nicht auf die formale Bezeichnung als "Ausbildung" abgestellt, sondern vielmehr auf die Vergleichbarkeit des materiellen Gehalts der jeweiligen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2001, a.a.O., Rn 19).

  • BVerwG, 15.10.2001 - 3 B 134.00

    Approbation als Zahnarzt; Ausbildung im Ausland; Sachverhaltsaufklärung; eigene …

    Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 ZHG bemisst sich nach objektiven Umständen im Hinblick auf den vom Antragsteller absolvierten Ausbildungsgang, nicht nach seinen - durch Prüfung zu ermittelnden - Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 3 C 35.00).

    Es gibt Fälle, in denen die Diskrepanz zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung so deutlich zu Tage liegt, dass zur Verneinung der Gleichwertigkeit eine besondere Sachkunde nicht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88, 92; zum umgekehrten Fall vgl. Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 3 C 35.00 - noch nicht veröffentlicht).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach objektiven Umständen zu bemessen ist; maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 3 C 35.00 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2006 - 1 L 412/05

    Approbation als Ärztin bei einem Studium in der ehemaligen Sowjetunion

    Die Ausbildungszeiten im Praktischen Jahr nach § 3 ÄApprO sind bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nicht unberücksichtigt zu lassen, weil sie - anders als die frühere Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 ÄAppO a. F. (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 -, NJW 2002, 456) - nicht bereits als Wahrnehmung der ärztlichen Tätigkeit, sondern - wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 ÄAprrO ergibt - als Bestandteil der Ausbildung zu verstehen sind.

    Auch findet der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÄApprO erst nach dem praktischen Jahr statt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2001, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2010 - 8 LA 65/10

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 S. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) auf eine in der …

    Eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Sinne dieser Bestimmung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das bis dahin absolvierte Studium nur auf einen Teil der medizinischen Ausbildungsinhalte bezogen hat (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 14.5.2007 - 1 TP 238/07 -, NJW 2007, 3302), wobei nicht die formale Zuordnung, sondern der materielle Gehalt maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2001 - 3 C 35.00 -, NJW 2002, 456, 457).
  • OVG Bremen, 04.05.2026 - 1 LC 105/25

    Anerkennung eines nordzypriotischen Ausbildungsnachweises - Berufungsverfahren, 1 …

    Denn nur nach der dort geltenden Rechtslage kann beurteilt werden, ob aus dem Abschluss die Berechtigung zur zahnärztlichen Berufszulassung "in dem Land des Studienabschlusses" resultiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 3 C 19.95, juris Rn. 15 sowie zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BÄO a.F. Urt. v. 14.06.2001 - 3 C 35.00, juris Rn. 15).
  • VG Freiburg, 27.09.2023 - 6 K 1721/22

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen; Anrechnung eines …

    Dies ist vergleichbar mit dem früher für Ärzte und Ärztinnen vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitt in Form einer praktischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum, welche vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als Teil der Ausbildung und gerade nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen wurde (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.1991 - 6 P 10.89 - juris Rn. 15, vom 19.07.1995 - 3 B 32.95 - juris sowie Urteil vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 - juris Rn. 19; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98 - juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2003 - 1 A 1038/01.PVL - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2006 - 13 A 1667/05

    Anerkennung eines außerhalb der Europäischen Union erworbenen Zahnarztdiploms …

    Dies hat das VG mit zutreffenden Erwägungen unter Beachtung der von der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, NJW 2002, 455, Urteile vom 14.6.2001 - 3 C 35.00 -, NJW 2002, 456, vom 29.8.1996 - 3 C 19.95 -, NJW 1997, 1650, und vom 18.2.1993 - 3 C 64.90 -, NJW 1993, 3005, entwickelten Maßstäbe ausgeführt.
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 21 ZB 16.1016

    Erteilung der Approbation für Ärztin aus Drittstaat - Gleichwertigkeit der …

    Dasselbe gilt für die formale Zuordnung des Erwerbs von Kenntnissen und Fähigkeiten zu einem bestimmten Aus- oder Weiterbildungsabschnitt und dessen Bezeichnung als Ausbildung (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2001 - 3 C 35.00 - juris Rn 19 zum Arzt im Praktikum;… U.v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 - juris Rn. 27 zur sog. Internatur im Vergleich zum Praktischen Jahr;… OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.12.2013 - OVG 12 S 118.13 - juris Rn. 3 zur sog. Internatur im Vergleich zum Praktischen Jahr).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 8 ME 107/25

    Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs als Resultat einer …

    Eine "abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" ist eine abgeschlossene medizinische Ausbildung, aus der die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs resultiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2001 - BVerwG 3 C 35.00 -, juris Rn. 15 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BÄO a. F.]).
  • VG Braunschweig, 18.12.2003 - 5 A 209/03

    Abschluss; Approbation; Auslandsausbildung; berufsqualifizierender Abschluss; …

  • VG Bayreuth, 17.12.2025 - B 8 K 24.1071

    Anerkennung einer in Armenien absolvierten Facharztausbildung "Geburtshilfe und, …

  • VG Bayreuth, 17.12.2025 - B 8 K 25.99

    Anerkennung einer in Armenien absolvierten Facharztausbildung gemäß § 19 Abs. 1 …

  • VG Arnsberg, 15.12.2021 - 7 L 971/21
  • VG Hamburg, 16.05.2006 - 10 K 4943/04

    Zahnarztausbildung in der ehemaligen Sowjetunion nicht gleichwertig mit der …

  • VG Hamburg, 16.05.2006 - 10 K 4943/03

    D (A), Zahnarzt, Approbation, Sowjetunion, Gleichwertigkeit, Ausbildung, Diplom, …

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