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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,835
BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03 (https://dejure.org/2003,835)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03 (https://dejure.org/2003,835)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03 (https://dejure.org/2003,835)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BDSG § 29

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BDSG § 29
    Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten über GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer - hier: Beteiligung an insolventer und gelöschter GmbH - im Rahmen einer Auskunft über die GmbH

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Speicherung von persönlichen Daten zur Bonitätsprüfung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenschutz: Speicherung von persönlichen Daten zur Bonitätsprüfung

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2904
  • ZIP 2003, 1498
  • MDR 2003, 1110
  • WM 2003, 1667
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 244/84

    Begriff der personenbezogenen Daten des Gesellschafters/Geschäftsführers; …

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03
    Der Senat hat sich im Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505 zu dieser Frage umfassend geäußert.

    Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - aaO, m.w.N.).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - WM 2003, 987 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10

    Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten …

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904).
  • BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24

    Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …

    Berechtigte Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Kreditgewährung an Zahlungsunfähige oder -unwillige könnten deshalb die Weitergabe von Daten an Auskunfteien rechtfertigen (vgl. BGH…, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436, juris Rn. 20;… siehe weiter Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904, juris Rn. 6;… Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, juris Rn. 16).
  • LG Wiesbaden, 21.02.2019 - 2 O 237/18

    Anspruch auf Löschung von Dateneinträgen nach Maßgabe der DSGVO

    Bonitätsauskünfte sind von dem Kläger hinzunehmen (BGH, Urteil vom 24.6. 2003 - VI ZR 3/03).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10

    Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den …

    Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn.6 und Leitsatz).
  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 21 U 45/09

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch eine Auskunftei

    Rn. 13 Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich betreffen, von dem Betroffenen regelmäßig hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will (BGH Beschluss vom 24.06.2003, Az. VI ZR 3/03, juris = NJW 2003, 2904).
  • LG Wiesbaden, 19.02.2025 - 3 O 269/24

    Zulässigkeit der Speicherung von Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei

    Bonitätsauskünfte sind von dem Kläger hinzunehmen (BGH, Urteil vom 24.6. 2003 - VI ZR 3/03).
  • LG Berlin, 27.11.2013 - 10 O 125/13

    Datenschutz im Rahmen von Bonitätsinformationen durch eine Wirtschaftsauskunftei: …

    Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (BGH, Urteil vom 17.12.1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904, Tz. 6).
  • LG Wiesbaden, 30.07.2024 - 4 O 11.24

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei

    Bonitätsauskünfte sind von dem Kläger hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.6. 2003 - BGH Aktenzeichen VI ZR 3/03).
  • LG Köln, 03.02.2004 - 5 O 453/03
    Auskünfte, die geeignet sind etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. BGH NJW 2003, 2904, 2905 m.w.N.).
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