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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3200
BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02 (https://dejure.org/2003,3200)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2003 - II ZB 15/02 (https://dejure.org/2003,3200)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 (https://dejure.org/2003,3200)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Judicialis

    ZPO § 91 a; ; ZPO § 101; ; ZPO § 98

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht bezüglich der Gerichtskosten und der außerprozessualen Kosten; Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei einer Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien; Bindung des Streithelfers an die durch Vergleich vorgenommene Kostenquotierung im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101
    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenerstattung für Nebenintervenienten nach Vergleich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3354
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02
    Mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 3. April 2003 (V ZB 44/02 - z.V. in BGHZ bestimmt) hat der V. Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben.

    Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte BGH, V. Zivilsenat, Beschl. v. 3. April 2003 aaO u. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1;… Musielak/Wolst, ZPO § 92 Rdn. 5).

  • BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02
    Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner gegenteiligen Auffassung zwar im Einklang mit der grundlegenden Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. November 1960 (V ZR 47/55, NJW 1961, 460) und der ihr weithin folgenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Schrifttums (vgl. z.B. OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG München, OLGR 2002, 17; OLG Koblenz, OLGR 2000, 17; OLG Bremen, OLGR 1998, 285;… Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 101 Rdn. 23;… Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 101 Rdn. 4), wenn es bei vergleichsweise geregelter Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien dem Nebenintervenienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei zuerkennt.
  • BGH, 23.01.1967 - III ZR 15/64
    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02
    Der Kostenerstattungsanspruch nach § 101 ZPO, der die Gleichstellung des Nebenintervenienten mit der von ihm unterstützten Hauptpartei sicherstellen will ("Grundsatz der Kostenparallelität"), steht als gesetzlicher Anspruch ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten nicht zur Disposition der Prozeßparteien (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983).
  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen …

    Dass der Nebenintervenient nach dieser Rechtsprechung (ebenso: BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354; Beschluss vom 10. März 2005 VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057 = ZfBR 2005, 465) ebenso wie die von ihm unterstützte Hauptpartei keine Kosten erstattet erhält, wenn die Parteien im Vergleich vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, folgt aus dem Grundsatz der Kostenparallelität.
  • BGH, 08.10.2019 - II ZR 94/17

    Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits: Beteiligung von …

    Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354; Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354, 3355;… Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 6).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Diese Entscheidung hat zwischenzeitlich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch für den Fall bestätigt, daß der Streithelfer - wie hier - an dem Vergleichsschluss nicht beteiligt gewesen ist (Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Der Streithelfer muß auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der Hauptpartei tragen, so daß es keinen Anlaß gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.; Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).
  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt …

    Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).
  • BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05

    Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach …

    Insoweit gilt nämlich der Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR 2004, 1506; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 23 U 199/06

    Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter …

    Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (…BGH Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, BGHReport 2007, 844;… BGH v. 3.4.2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 = BGHReport 2003, 769 m. Anm. Madert; BGH Beschl. v. 14.7.2003 - II ZB 15/02, BGHReport 2003, 1375 = NJW 2003, 3354).
  • OLG Jena, 29.01.2018 - 4 U 46/15

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Außergerichtliche Vereinbarung der …

    Dies gilt auch für den - vorliegend gegebenen - Fall, dass der Nebenintervenient an dem Vergleichsschluss der Parteien nicht beteiligt ist (…BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 -, juris).
  • OLG München, 26.09.2018 - 7 U 3118/17

    Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der …

    Damit hat ein Streithelfer dann keinen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Kosten zwischen den Parteien aufgehoben wurden, weil dann auch die unterstützte Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Kostenregelung zwischen den Hauptparteien auf gerichtlicher Entscheidung oder auf Vergleich beruht (vg. BGH…, Beschluss vom 3.4.2003- V ZB 44/02, Rz. 9 ff; Beschluss vom 14.7.2003 _ II ZB 15/02, Rz. 5 ff.).
  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

    Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst zu tragen hat (…vgl. MüKo-Schulz, ZPO 5. A., § 92 Rn. 13; BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02, Rn. 10 m.w.N.;… BGH v. 3.4.2003, V ZB 44/02 Rn. 9 ff.).

    Zwar war den Hauptparteien eine von § 101 ZPO abweichende Regelung hinsichtlich der Kosten der Streithelfer zu deren Lasten ohne deren Beteiligung nicht möglich, denn dieser aus § 101 ZPO resultierende Anspruch ist der Disposition der Hauptparteien entzogen (BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02 Rn. 6 und 10).

    Der Streithelfer ist, wie sich aus § 101 ZPO ergibt, an die durch einen Vergleich vorgenommene Kostenquotierung gebunden und steht insoweit der von ihm unterstützten Hauptpartei gleich (BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02 Rn. 6 und 10).

    Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muss der Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, dass auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muss (BGH v. 14.7.2003 aaO Rn. 10;… BGH v. 27.9.2007, VII ZB 85/06 Rn. 11;… BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10;… BGH v. 4.2.2016, IX ZB 28/15 Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05

    Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von den Hauptparteien durch …

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss …

  • BGH, 17.03.2026 - II ZR 74/22

    Kostenentscheidung nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der am …

  • KG, 07.01.2004 - 24 W 297/03

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Klage- oder Rechtsmittelrücknahme

  • OLG Hamm, 07.10.2021 - 10 W 54/21

    Kostenentscheidung; sofortige Beschwerde; Kostenerstattungsanspruch des …

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 26.10.2007 - 434 Z - 6/07
  • LG Karlsruhe, 26.11.2019 - 21 OH 2/17

    Unterstützte Hauptpartei geht leer aus: Keine Kostenerstattung für den …

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