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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.05.2014 - 15 W 33/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13577
OLG Frankfurt, 23.05.2014 - 15 W 33/14 (https://dejure.org/2014,13577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.05.2014 - 15 W 33/14 (https://dejure.org/2014,13577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 15 W 33/14 (https://dejure.org/2014,13577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 494a Abs 1 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Regelungsumfang von § 494a Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 494a Abs. 1
    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach unterbliebener Klageerhebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage nicht gegen alle Antragsgegner: Trägt Antragsteller sämtliche Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach unterbliebener Klageerhebung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage nicht gegen alle Antragsgegner: Bleibt betreffend die anderen Raum für § 494a Abs. 2 ZPO? (IBR 2014, 1326)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3256
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.2013 - VII ZB 4/13

    Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Berücksichtigung bei der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2014 - 15 W 33/14
    Eine Entscheidung über seine außergerichtlichen Kosten ist nur durch eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO möglich, nachdem die Antragstellerin davon abgesehen hat, ihn in den Hauptsacheprozess miteinzubeziehen (vgl. auch BGH NJW 2013, 3452 zu einer ähnlichen Fallgestaltung).
  • BGH, 22.07.2004 - VII ZB 9/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klageerhebung gegen einen von …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2014 - 15 W 33/14
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2005 (NJW-RR 2004, 1651) hilft der Antragstellerin deshalb nicht weiter, weil völlig außer Streit ist, dass für eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich kein Raum ist, wenn ein Hauptsacheprozess anhängig ist.
  • BGH, 06.06.2024 - V ZB 67/23

    Kostenregelung im selbstständigen Beweisverfahren

    Die nicht verklagten Antragsgegner können ihre Kosten stattdessen nach § 494a Abs. 2 ZPO geltend machen (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07, aaO; OLG Frankfurt a. M., NJW 2014, 3256, 3257;… OLG Zweibrücken, NJW 2016, 3602 Rn. 17 f.).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Erstattung der dem in der Hauptsache …

    Der Festsetzung der dem Antragsgegner zu 2) entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht auch nicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, denn eine Einheitlichkeit kann es nur unter den Parteien eines Verfahrens geben, nicht aber unter Einbezug eines Dritten, der nicht an dem Verfahren, in dem die Kostenentscheidung zu ergehen hat, beteiligt ist (so zur Kostengrundentscheidung Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2014 - Az. 15 W 33/14).
  • LG Dessau-Roßlau, 22.07.2016 - 2 O 49/14

    VOB-Vertrag: Voraussetzungen einer Verletzung der Pflicht zur Bedenkenanzeige

    Soweit die Klägerin die Klage in der Hauptsache nicht gegen die weiteren Antragsgegnerinnen der selbständigen Beweisverfahren gerichtet hat, sind diese allerdings auf ein Vorgehen gem. § 494a ZPO verwiesen (OLG Frankfurt, Besch. v. 23.05.2014 - 15 W 33/14; juris).
  • LG Frankenthal, 02.10.2015 - 4 OH 16/11

    Gesamtschuldnerische Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren; …

    Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004 (VII ZB 9/03) sowie Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.05.2014 (15 W 33/14) betrifft die bei Einbeziehung mehrerer Antragsgegner in das selbständige Beweisverfahren und Klageerhebung nur gegen einer dieser Antragsgegner ergangene Kostenentscheidung ausschließlich die außergerichtlichen Kosten des am Hauptsacheverfahren nicht beteiligten Antragsgegner.
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