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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31968
OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16 (https://dejure.org/2016,31968)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.07.2016 - 6 W 25/16 (https://dejure.org/2016,31968)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 6 W 25/16 (https://dejure.org/2016,31968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 494a Abs 2 S 1 ZPO
    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Erstattung der dem in der Hauptsache nicht in Anspruch genommenen Antragsgegner entstandenen Gerichtskosten; Berücksichtigung des Innenverhältnisses zu dem in der Hauptsache in Anspruch genommenen Antragsgegner

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 494a Abs. 2, 91 Abs. 1
    Umfang der dem in der Hauptsache nicht in Anspruch genommenen Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens zu erstattenden Kosten

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 494a Abs. 2, 91 Abs. 1
    Umfang der dem in der Hauptsache nicht in Anspruch genommenen Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens zu erstattenden Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3602
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.02.2006 - VII ZB 59/05

    Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstandes eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der eigentlichen Klage gemacht werden (BGH, Beschluss vom 09.Februar 2006, Az. VII ZB 59/05).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar § 96 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens entsprechend angewendet werden, sofern die Hauptsacheklage hinter den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. VII ZB 59/05).

  • BGH, 07.02.2013 - VII ZB 60/11

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Anordnung der Erstattung der …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Im Falle einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ist der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens kostenrechtlich so zu behandeln, als habe er im Prozess obsiegt; er kann mithin diejenigen Kosten erstattet verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH NJW 2013, 1820 - Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens bejaht).
  • BGH, 22.07.2004 - VII ZB 9/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klageerhebung gegen einen von …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Die Streitfrage, ob dem obsiegenden Kläger in dieser Konstellation die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens nur anteilig zu erstatten sind (so etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 09.07.1993, 8 W 100/93) hat der BGH verneint und dem obsiegenden Kläger die Erstattung der gesamten Gerichtskosten zugesprochen, da es im Verhältnis der am Hauptsacheverfahren beteiligten Personen bei der erforderlichen Parteiidentität verbleibe und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht geringer wären, wenn der weitere, nicht verklagte Antragsgegner hinweggedacht würde (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, Az VII ZB 9/03).
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 12/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwendung des Kostenerstattungsschuldners gegen den …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Die fehlende Notwendigkeit dieser Kosten für den Antragsgegner zu 2) kann seitens des Erstattungsschuldners im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden (vgl. insoweit BGH NJW 2013, 2824).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 34/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2014 - 15 W 33/14

    Selbstständiges Beweisverfahren: Regelungsumfang von § 494a Abs. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Der Festsetzung der dem Antragsgegner zu 2) entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht auch nicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, denn eine Einheitlichkeit kann es nur unter den Parteien eines Verfahrens geben, nicht aber unter Einbezug eines Dritten, der nicht an dem Verfahren, in dem die Kostenentscheidung zu ergehen hat, beteiligt ist (so zur Kostengrundentscheidung Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2014 - Az. 15 W 33/14).
  • LG Frankenthal, 02.10.2015 - 4 OH 16/11

    Gesamtschuldnerische Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren; …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Rn. 10 "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 16/11 werden gegeneinander aufgehoben […]".
  • OLG Hamburg, 09.07.1993 - 8 W 100/93
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.2016 - 6 W 25/16
    Die Streitfrage, ob dem obsiegenden Kläger in dieser Konstellation die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens nur anteilig zu erstatten sind (so etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 09.07.1993, 8 W 100/93) hat der BGH verneint und dem obsiegenden Kläger die Erstattung der gesamten Gerichtskosten zugesprochen, da es im Verhältnis der am Hauptsacheverfahren beteiligten Personen bei der erforderlichen Parteiidentität verbleibe und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht geringer wären, wenn der weitere, nicht verklagte Antragsgegner hinweggedacht würde (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, Az VII ZB 9/03).
  • BGH, 06.06.2024 - V ZB 67/23

    Kostenregelung im selbstständigen Beweisverfahren

    Die nicht verklagten Antragsgegner können ihre Kosten stattdessen nach § 494a Abs. 2 ZPO geltend machen (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07, aaO; OLG Frankfurt a. M., NJW 2014, 3256, 3257; OLG Zweibrücken, NJW 2016, 3602 Rn. 17 f.).
  • OLG München, 24.10.2017 - 11 W 1470/17

    Kostenhaftung der Partei im selbständigen Beweisverfahren bei Antragstellung …

    Rn. 16 3. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 2016, S. 3602) ist hier hingegen nicht einschlägig, sondern behandelt nur die Kostenverteilung im Rahmen einer ergangenen Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO unter den Verfahrensparteien, nicht wie hier die Kostenschuldnerhaftung nach § 22 GKG und die Frage einer möglichen Umverteilung auf Streithelfer.
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