Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1993 - II ZR 25/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2300
BGH, 27.09.1993 - II ZR 25/93 (https://dejure.org/1993,2300)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1993 - II ZR 25/93 (https://dejure.org/1993,2300)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1993 - II ZR 25/93 (https://dejure.org/1993,2300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verband - Ausschluß - Satzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 25
    Ausschluß eines Mietgliedes aus einem Verband

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 43
  • NJW-RR 1994, 315 (Ls.)
  • ZIP 1994, 33
  • MDR 1994, 105
  • WM 1993, 2172
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitgliedes

    Auszug aus BGH, 27.09.1993 - II ZR 25/93
    Dies entspricht, ebenso wie seine weitere Annahme, die beklagte Gewerkschaft zähle zu denjenigen Verbänden, die aufgrund ihrer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung, d.h. der Billigkeit, ihrer Ausschlußentscheidungen, nur einen begrenzten Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen können, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Sen.Urt. v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, NJW 1991, 485 [BGH 15.10.1990 - II ZR 255/89] m. umfangr. w.N.).

    Ebensowenig wirft der vorliegende Rechtsstreit die Frage nach den Grenzen des außer Zweifel stehenden, auch durch die Verfassung garantierten Rechts der Gewerkschaften auf, in ihrer Satzung zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft von Personen zu treffen, deren Tätigkeit mit der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft in grundlegender Weise unvereinbar ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. Oktober 1990 aaO m.w.N.).

  • BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70

    Gewerkschaftsausschluss wegen gewerkschaftsfeindlicher politischer Interessen

    Auszug aus BGH, 27.09.1993 - II ZR 25/93
    Diese tatrichterliche Würdigung ist zumindest möglich und läßt ebensowenig wie die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen, für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35) Feststellungen einen Rechtsfehler erkennen, der den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils berechtigen könnte.

    Eine auf grundlegender Ablehnung beruhende Kampfansage gegen freiheitliche Gewerkschaften heutiger Prägung und ihre organisationsrechtliche Unabhängigkeit mit dem Ziel ihrer Beseitigung oder wesensmäßigen Umgestaltung (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO) ist daraus nicht zu entnehmen.

  • BGH, 10.07.1989 - II ZR 30/89

    Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 27.09.1993 - II ZR 25/93
    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist mithin, da Ausschlußentscheidungen privater Verbände nur mit der Begründung überprüft werden können, mit der sie im verbandsinternen Verfahren zustande gekommen sind (st. Sen.Rspr., vgl. Urt. v. 10. Juli 1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, 41 [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89] m.w.N.), im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Kläger nach einer anderen Bestimmung ihrer Satzung, insbesondere wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen der Gewerkschaft oder Zuwiderhandlung gegen ihre Grundsätze (Nr. 11 Abs. 1 lit. b), auszuschließen, wie es an sich nahegelegen hätte und worauf noch der im Verfahren zunächst tätig gewordene Hauptvorstand ausweislich seines Schreibens vom 16. August 1991 den Ausschluß in erster Linie stützen wollte.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2001 - 23 U 177/00

    Abführung von Tantiemen als Aufsichtsratsmitglied gemäß Satzung einer …

    Dennoch kommt, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Literatur entschieden hat, den Gewerkschaften und insbesondere der IG Metall|OG im wirtschaftlichen und sozialen Bereich eine überragende Machtstellung zu (vgl. nur BGH NJW 85, 1216; NJW 94, 43; NJW 91, 485; NJW 88, 555;… Reichert a.a.O. Rz. 2860).

    Im Gegensatz zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen die Mitglieder jeweils auf konkurrierenden Listen kandidiert oder sich sonstwie in der Öffentlichkeit kritisch oder konträr zur Gewerkschaft verhalten hatten (BGH NJW-RR 92, 247; NJW 94, 43; NJW 91, 485; NJW 88, 555; NJW 97, 3370), hat der Kläger in dieser Hinsicht der Beklagten keinen Schaden zugefügt.

  • OLG Düsseldorf, 18.05.1994 - 7 W 14/94

    Ausschluß von Parteimitgliedern der Republikaner aus der Gewerkschaft der Polizei

    Bei der Sachverhaltswürdigung ist ferner mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß die Entscheidung einer Gewerkschaft, eines ihrer Mitglieder auszuschließen, von den staatlichen Gerichten daraufhin zu überprüfen ist, ob der Ausschluß eine Grundlage in der Satzung hat, in einem elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren zustande gekommen und durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BGH NJW 1994, 43 [BGH 27.09.1993 - II ZR 25/93]).

    Der Senat verkennt nicht, daß der Bundesgerichtshof im allgemeinen die Gewerkschaften zu denjenigen Verbänden zählt, denen er aufgrund ihrer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung, das heißt der Billigkeit ihrer Ausschlußentscheidungen, nur einen begrenzten Ermessensspielraum zubilligt (so NJW 1991, 485 [BGH 15.10.1990 - II ZR 255/89]; NJW 1994, 43 [BGH 27.09.1993 - II ZR 25/93]).

  • LG Düsseldorf, 04.02.2004 - 23 S 491/02

    Versagung eines Versicherungsschutzes aus einer Rechtsschutzversicherung; …

    Es erschließt sich ihm hingegen nicht, dass er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr beispielsweise aus dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl. BGH NJW 1994, 44 [BGH 27.09.1993 - II ZR 25/93] ) oder dem Erwerb von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger beigetreten sind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (BGH NJW 2003, 454).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht