Rechtsprechung
| BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Vollstreckungsdauer in Fällen mit besonderer Schuldschwere
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vollstreckungsdauer - Besondere Schuldschwere - Isolierte Festsetzung - Voraussichtlicher Zeitpunkt - Bedingte Entlassung - Rechtzeitige Festlegung - Vollzugsbehörden - Vorbereitung der Entlassung - Verbüßungszeit - Verzögerung
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 29.07.1993 - StVK 293/93
- OLG Hamm, 31.08.1993 - 1 Ws (L) 13/93
- BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93
Papierfundstellen
- NJW 1995, 3246
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der …
Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93
wann der Verurteilte mit einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. BVerfGE 86, 288 [332]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 21747/92 -, NStZ 1993, S. 431 f.; OLG Frankfurt, StV 1994, S.26 [27]).Erforderlichenfalls ist deshalb die Festlegung der aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld gebotenen Vollstreckungszeit auch schon zu einem früheren Zeitpunkt als der in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO bestimmten Verbüßungszeit von 13 Jahren zu treffen (vgl. BVerfGE 86, 288 [331]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 - NStZ 1993, S. 431 [432]; Rotthaus, NStZ 1993, 5.218 [220]).
- BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
Jugendstrafe - Anrechnung von Freiheitsentziehung - Anrechnung von …
Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 86, 286 [326 ff.]) ist hinreichend geklärt, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt darüber zu entscheiden ist, bis wann im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist.
- OLG Nürnberg, 11.04.1997 - Ws 98/97 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundliegenden Entscheidung vom 03.06.1992 (BVerfGE 86, 286) und den in seiner Folge ergangenen Beschlüssen vom 11.05.1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (NJW 1995, 3246 ) das von Verfassungs wegen Gebotene festgestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.06.1992 § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO verfassungskonform dahin ausgelegt, daß im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Vollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist (gemäß § 57a StGB ), sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist (so dargestellt in dem Beschluß des BVerfG vom 21.12.1994, NJW 1995, 3246 [3247] unter Hinweis auf BVerfGE 86, 288 [231]).
In dem Beschluß vom 21.12.1994 (a.a.O.) hat das BVerfG in Fortführung seiner Rechtsprechung festgestellt, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen keine isolierte Festsetzung der Vollstreckungsdauer, die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist, gefordert werden kann.
- KG, 01.06.2011 - 1 Ws 39/11
Pflichtverteidigerkosten: Vergütungsanspruch im Verfahren über die Festsetzung …
Das hierbei einzuhaltende Verfahren richtet sich, wie auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Entscheidungspraxis festgestellt hat, nach § 454 StPO (gesetzliche Überschrift der Norm: Aussetzung des Strafrestes; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2504/93 - m.w.N.;… Appl in: KK zur StPO 6. Aufl., § 454 Rdn. 48 f). - OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21
Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger …
Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung in der Regel erst bei Ablauf einer Verbüßungszeit von dreizehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgen soll (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.1995 - 2 Ws 360/95, NStZ-RR 1996, 124).Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes drängt sich kein bestimmter genereller Zeitpunkt auf, von dem ab regelmäßig schon vor Erreichen einer Verbüßungszeit von 13 Jahren über die mögliche Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung entschieden werden müsste (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93, NJW 1995, 3246).
- OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94 Die aufgeworfenen Fragen können nur durch einen Rekurs auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO (BVerfGE 86, 286) und die in seiner Folge ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (Az.: 2 BvR 2504/93 Juris) entschieden werden.
- KG, 13.12.2013 - 2 Ws 570/13
Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
§ 454 Abs. 1 Satz 1 StPO ist vom Bundesverfassungsgericht verfassungskonform dahin ausgelegt worden, dass im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Vollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 86, 288; BVerfG NJW 1995, 3246, 3247). - OLG Nürnberg, 12.01.1998 - Ws 1572/97
Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Schon in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1994 (NJW 95, 3246) hatte das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß von Verfassungs wegen eine isolierte Festsetzung der Vollstreckungsdauer, die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist, nicht verlangt werden könne. - OLG Nürnberg, 16.04.1997 - Ws 234/97
Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 03.06.1992 (BVerfGE 86, 288 ) und den in der Folge ergangenen Beschlüssen vom 11.05.1993 (NStZ 1993, 431 ) und 21.12.1994 (NJW 1995, 3246, 3247) das von Verfassungs wegen Gebotene festgestellt (oben Nr. 1). - OLG Celle, 07.04.1997 - 1 Ws 40/97 Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 28.02.1992 - 2 BvR 181/93 - und vom 21.12.1994, NJW 95, 3246, 3247, Ziff. 11 a.E.) und der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg StV 94, 257 = JR 95, 299 = NStE § 57a StGB Nr. 19; StV 96, 677 = NStZ-RR 96, 124; OLG Frankfurt StV 94, 26 = NStZ 94, 54; StV 95, 539).
- KG, 31.07.2019 - 5 Ws 135/19
Prüfverfahren zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe
Von Verfassungs wegen drängt sich allerdings kein bestimmter genereller Zeitpunkt auf, von dem ab regelmäßig schon vor Erreichen einer Verbüßungszeit von 13 Jahren über die mögliche Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung entschieden werden müsste; in jedem Fall wird der Verurteilte für das Begehren nach einer entsprechend frühzeitigen Entscheidung konkret und nachvollziehbar darzulegen haben, warum anderenfalls seine Chance auf frühestmögliche Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren in Gefahr geriete (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2504/93 - juris Rdn. 8).
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