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   OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96   

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OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96 (https://dejure.org/1997,3073)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.1997 - 8 U 2263/96 (https://dejure.org/1997,3073)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Februar 1997 - 8 U 2263/96 (https://dejure.org/1997,3073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Messe als Freizeitveranstaltung nach HWiG - Mittelsachsenschau Riesa 1994

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbrauchermessen als Freizeitveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG); Auslegung des Begriffes "Freizeitveranstaltung"; Abstrakte Überrumpelungsgefahr für den Verbraucher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Freizeitveranstaltung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1346
  • BB 1997, 2071
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96
    Einigkeit besteht jedoch mittlerweile insoweit, als dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nur eine untergeordnete Bedeutung für die Auslegung beikommt (vgl. BGH, NJW 1992, 1889, 1890; 1990, 3265 ff.; Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 123 sowie Klaus/Uhse, HWiG , § 1 Rn. 104).

    b) Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung vom 21.06.1990 (NJW 1990, S. 3265 ) darauf hin, daß der Begriff der Freizeitveranstaltung, wie er in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG verwendet wird, nicht einheitlich interpretiert werde.

    Hinweise im Veranstaltungsprogramm darauf, daß auch eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, schließen die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nicht aus (Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 124 und 130; BGH NJW 1990, 3265, 3266; NJW-RR 1991, 1524 ; OLG Stuttgart, VuR 1989, 345; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 374, 375).

  • BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90

    Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96
    Einigkeit besteht jedoch mittlerweile insoweit, als dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nur eine untergeordnete Bedeutung für die Auslegung beikommt (vgl. BGH, NJW 1992, 1889, 1890; 1990, 3265 ff.; Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 123 sowie Klaus/Uhse, HWiG , § 1 Rn. 104).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellungen des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen" (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    a) In der Werbung für diese Veranstaltung gegenüber potentiellen Besuchern, auf die es entscheidend ankommt (Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 130; BGH NJW 1992, 1889, 1890), wird ein ausführliches Veranstaltungsprogramm mit zahlreichen kulturellen, sportlichen und unterhaltsamen Programmpunkten in den Vordergrund gestellt.

  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 178/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96
    Hinweise im Veranstaltungsprogramm darauf, daß auch eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, schließen die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nicht aus (Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 124 und 130; BGH NJW 1990, 3265, 3266; NJW-RR 1991, 1524 ; OLG Stuttgart, VuR 1989, 345; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 374, 375).
  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 101/91

    Substantiierter Berufungsangriff bei geltendgemachtem Verzugsschaden -

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96
    Während der BGH in der o.g. Entscheidung vom 21.06.1990 das wesentliche Abgrenzungskriterium einer Freizeitveranstaltung von einer Verkaufsveranstaltung der subjektiven Auffassung des Verbraucherhorizontes entnahm, erfuhr diese Abgrenzung mit der Entscheidung vom 26.03.1992 (NJW 1992, 1898 - Grüne Woche) eine Weiterentwicklung.
  • OLG Frankfurt, 05.06.1996 - 9 U 155/95
    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96
    Da das Gesetz selbst insoweit keine Definition enthalte und eine allgemein am Wortsinn und am Sprachverständnis orientierte Auslegung zu keiner eindeutigen inhaltlichen Bestimmung führe, bedürfe es zur Bestimmung des Begriffes der Freizeitveranstaltung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift eines Rückgriffes auf den Sinn und Zweck der Vorschrift im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im ganzen (so auch OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1270).
  • OLG Frankfurt, 16.01.1990 - 14 U 172/88
    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96
    Hinweise im Veranstaltungsprogramm darauf, daß auch eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, schließen die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nicht aus (Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 124 und 130; BGH NJW 1990, 3265, 3266; NJW-RR 1991, 1524 ; OLG Stuttgart, VuR 1989, 345; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 374, 375).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf das OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) geltend, bei Verbraucherausstellungen genüge es für eine Erschwerung des Sich-Entziehen-Könnens, daß der durch das Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen ausgesetzt sei (so auch schon Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnrn. 153 ff.).
  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Soweit das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) - was dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gegeben hat - bei der Qualifikation der von ihm zu beurteilenden "Mittelsachsenschau 1994" als Freizeitveranstaltung wesentlich darauf abgestellt hat, daß der durch ein umfangreiches Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen gewogen gemacht werde und sich solchen nur schwer entziehen könne (s. auch Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 43; Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 153 f.), vermag der Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht, der Kunde befinde sich aufgrund des bezahlten Eintrittspreises in einer Drucksituation (so Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 155).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 7 U 186/00

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Das OLG Dresden stellt in einer jüngeren Entscheidung (NJW-RR 1997, 1346f.) zur Mittelsachsenschau in Riesa für die Einordnung als Freizeitveranstaltung wesentlich auf die Werbung mit einem unterhaltsamen Programm ab.

    Soweit das OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346f.) in bezug auf die Mittelsachsenschau in Riesa zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, hat es dabei ganz wesentlich auf die Werbung für die Veranstaltung abgestellt.

    Entgegen der vom OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) vertretenen Ansicht reicht es für ein Erschweren des Sich-Entziehen-Könnens nicht aus, daß ein Messebesucher nach der Zahlung eines Eintrittsgeldes oft dazu neigt, alle Verkaufsstände abzuschreiten und dann von Verkäufern an den offenen Ständen in ein konkretes Verkaufsgespräch verwickelt zu werden (anders ausdrücklich auch BGH NJW 1992, 1889, 1890).

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09

    Verwaltung von Kindesvermögen durch einen Elternteil: Schadensersatz wegen

    Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken des Sorgeberechtigten ist unzulässig (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 1346 f. Tz. 4, zit. nach juris; LG Berlin, Urt. v. 4.5.2001 - 8 O 159/01 Tz. 17, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1642 Rdnr. 2; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1664 Rdnr. 3).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 6 U 232/02

    Haustürgeschäft: Begriff der Freizeitveranstaltung und der öffentlich

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung werde also von zwei zusammenwirkenden Faktoren bestimmt: dem Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetze, und der Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen könne (ebenso BGH ZIP 1992, 702; OLG Düsseldorf MDR 1999, 985 - Camping- und Caravanmesse; OLG Dresden VuR 1999, 282 - Haus, Garten, Freizeit -, anders noch in NJW-RR 1997, 1346 = VuR 1997, 327 für die Mittelsachsenschau; Freizeitveranstaltung bejaht, weil nach Ankündigung und Durchführung in erster Linie Freitzeiterlebnis: BGH NJW 1990, 3265 - Wanderlagerverkauf mit Bewirtung; bejahend auch OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1144 - gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen und Warenpräsentation.
  • OLG Dresden, 28.04.1999 - 8 U 203/99

    Haustürwiderruf; Messe; Freizeitveranstaltung; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

    Die Messe "Haus Garten Freizeit '97" in Leipzig ist - anders als die "Mittelsachsenschau Riesa" des Jahres 1994 (Senat, NJW-RR 1997, 1346 = OLGR Dresden 1997, 243) - keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG.

    a) Der Senat hat in seiner den Parteien und dem Landgericht bekannten Entscheidung zur "Mittelsachsenschau Riesa" eingehend dargelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen Verbrauchermessen im Einzelfall unter den Begriff der Freizeitveranstaltung fallen können (Urt. v. 28.02.1997 - 8 U 2263/96, NJW-RR 1997, 1346 = OLGR Dresden 1997, 243).

  • LG Braunschweig, 29.10.2003 - 2 S 317/03

    Freizeitangebot; Freizeitcharakter; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide;

    Dieser Umstand begründet jedoch noch keine Situation, vor der der Verbraucher nach der Intention des Gesetzgebers geschützt werden soll, da damit eine Beeinträchtigung der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit nicht notwendigerweise einher geht (anders: OLG Dresden, Urteil vom 28.02.1997 - 8 U 2263/96 - in NJW-RR 1997, S. 1346 ff).
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