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   LG Darmstadt, 27.01.1998 - 5 T 1581/97   

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LG Darmstadt, 27.01.1998 - 5 T 1581/97 (https://dejure.org/1998,14922)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.1998 - 5 T 1581/97 (https://dejure.org/1998,14922)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27. Januar 1998 - 5 T 1581/97 (https://dejure.org/1998,14922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 289
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 65/13

    ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2

    Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus (a.A. LG Darmstadt, NJW-RR 1999, 289, 290; Baur in Festschrift Larenz, 1973, S. 1063, 1073 f).
  • LG Münster, 13.06.2013 - 111 O 11/13

    Ausschluss und Ablehnung der tätigen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Die hier zu beurteilende Vorbefassung in Vor- und Regressprozess allein begründet entgegen der Auffassung des LG Darmstadt (Beschluss vom 27.01.1998, NJW-RR 1999, 289) aber noch nicht eine derartige atypische prozessuale Situation (vgl. nur OLG Köln, aaO, Rn. 6; Zöller-Vollkommer, aaO, Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 7. Aufl., § 42, Rn. 25; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42, Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 42, Rn. 13).
  • OLG Köln, 01.07.2009 - 4 W 3/09

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorbefassung

    101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht nur eine formale Bestimmung, die schon dann erfüllt ist, wenn der gesetzliche Richter allgemein und eindeutig feststeht, vielmehr muss zugleich und vor allem gewährleistet sein, dass ein Rechtssuchender nicht vor einem Richter steht, der aus bestimmten Gründen die gebotene Neutralität und Distanz vermissen lässt ( so LG Darmstadt NJW-RR 1999, 289 f. mit Zitaten von BVerfGE 30, 149.153 = NJW 1971, 1029).
  • OLG Bremen, 02.09.2008 - 3 W 24/08

    Besorgnis der Befangenheit des Richters im Regressprozess gegen einen

    Nach überwiegender Ansicht begründet die Mitwirkung des Richters an der Entscheidung eines Vorprozesses keine Besorgnis der Befangenheit im Regressprozess (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42 RN 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 42 RN 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 42 RN 25; Müko/Feiber, ZPO, 2. Aufl., Bd. 1, § 42 RN 14 ff, 16 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 1763 ff; BayOlG WuM 99, 186; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 42 RN 14; LG Darmstadt NJW-RR 99, 289 ff).
  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 177/06

    Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Bei objektiver Würdigung der Rolle des in der geschilderten Weise vorbefassten Richters kann seine Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen (sog. atypische Vorbefassung, vgl. LG Berlin, NJW-RR 1999, 289; Schlichting, Vorbefassung als Ablehnungsgrund, NJW 1989, 1343).
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