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   OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10   

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https://dejure.org/2010,9328
OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10 (https://dejure.org/2010,9328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10 (https://dejure.org/2010,9328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. August 2010 - 16 UF 122/10 (https://dejure.org/2010,9328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Familiengerichts über den Namen des Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1628; BGB § 1697a; NamÄndG § 3
    Entscheidung des Familiengerichts über den Namen des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Namensänderung bei Scheidungskindern

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scheidungskind und Namensänderung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Junge will den Nachnamen des Vaters annehmen - Ein Name wird nur geändert, wenn das fürs Kind "erforderlich" ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 222
  • FamRZ 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Er begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers und ist deshalb nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus zu beurteilen (BGH FamRZ 2002, 1331).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2007 - 16 UF 194/06

    Wohl des Kindes als maßgeblich für eine Namensänderung des Kindes nach einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der Frage, ob der Beteiligte zu 1. einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, und daher das Familiengericht nach § 1628 BGB zu einer Entscheidung berufen ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 2005).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    In einem gewissen Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung der Eltern verbundenen Problemen - auch mit einer Namensverschiedenheit - zu leben lernen (BVerwG NJW 1983, 1866).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Dieser Maßstab folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB (vgl. BVerwG NJW 2002, 2406).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Eine Namensänderung ist allerdings nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum betreuenden Elternteil verbunden sind, etwa durch Nachfragen zu seinem Nachnamen in der Schule oder im sonstigen sozialen Umfeld (vgl. OVG Brandenburg, FamRZ 2004, 1399).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2004 - 16 UF 35/04

    Einbenennungsverfahren: Voraussetzungen der Einwilligungsersetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Namensänderung daher nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (BGH FamRZ 2002, 94; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1990).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Namensänderung daher nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (BGH FamRZ 2002, 94; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1990).
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 222 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Bei der Frage, ob ein Antrag nach § 3 NamÄndG gestellt wird, handelt es sich um solch eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 05.03.2007 - 16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart prüft in seiner Entscheidung vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) dagegen ohne nähere Begründung ausdrücklich § 3 NamÄndG.

    Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) zugelassen.

  • OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

    Denn die Frage, ob das Kind einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar, so dass das Familiengericht zur Entscheidung nach § 1628 BGB berufen ist (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 222).

    Abweichend von der hier vertretenen Rechtsauffassung hat das OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 11.08.2010 (NJW-RR 2011, 222 f.) im Rahmen eines Verfahrens auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für die Namensänderung nach § 1628 BGB inzident eine Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzungen des § 3 NamÄndG vorliegen, diese Frage im konkreten Fall verneint und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB deshalb abgelehnt.

  • OLG Brandenburg, 20.04.2015 - 10 UF 120/14

    Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung der

    Dabei ist nicht entscheidend, ob die Namensänderung nach § 3 NÄG selbst dem Wohl des Kindes entspricht (so OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 305; wohl auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 2005), da diese Prüfung der Verwaltungsbehörde obliegt.

    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2011, 305) zu, wonach abweichend von der vom Senat vertretenen Auffassung bei der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB inzident die Voraussetzungen des § 3 NÄG geprüft werden müssen.

  • VG Regensburg, 04.11.2019 - RO 3 K 18.1279

    Namensänderung wegen Kindeswohl

    Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart (v. 11.8.2010 - 16 UF 122/10 RN. 13) sei zu berücksichtigen, dass die Kontinuität der Namensführung nicht nur für die Eltern Bedeutung habe, sondern auch einen wichtigen Kindesbelang darstelle.
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