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   BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93   

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https://dejure.org/1993,2663
BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93 (https://dejure.org/1993,2663)
BayObLG, Entscheidung vom 07.04.1993 - 2Z BR 9/93 (https://dejure.org/1993,2663)
BayObLG, Entscheidung vom 07. April 1993 - 2Z BR 9/93 (https://dejure.org/1993,2663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem Gemeinschaftseigentum Flur; Entsprechung des Aufstellens eines Schirmständers im Gemeinschaftsflur mit dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer; Entstehen von Nachteilen beim Einzelnen als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Der Schirmständer im Hausflur

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schirmständer darf im Hausflur stehen - BayObLG zur Aufstellung eines Schirmständers in gemeinschaftlicher Eingangsdiele

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1165
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 12.03.1991 - 15 W 41/90

    Streit zwischen den Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Beseitigung

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  • KG, 04.11.1992 - 24 W 7087/91

    Bauliche Veränderung durch den Einbau eines Schrankes im Gemeinschaftseigentum;

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  • OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00

    Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

    Diese Zustimmung der Rechtsvorgänger steht nicht nur einem Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung der baulichen Änderung bzw. Wiederherstellung es der (gültigen) Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegen - wie die Antragsteller selbst nicht verkennen -, sondern auch einem Anspruch auf Nutzungsunterlassung (deutlich zB OLG Hamm FGPrax 1996, 92 = WE 1996, 351; OLGZ 1991, 418 = NJW-RR 1991, 910; BayObLG NJW-RR 1993, 1165; ZMR 1995, 495; ZMR 1998, 359 (ebenfalls DG-Ausbau); OLG Köln WE 1998, 236; KG OLGZ 1989, 305 = NJW-RR 1989, 976; ebenso zB Senatsbeschluss 8 W 188/98 v. 18.8.1998, ZMR 1998, 8021803 - ebenfalls DG-Ausbau - und 8 W 466/96 v. 6.3.1998 (unveröff); vgl. auch Staudinger/Bub, BGB 12. Bearb./WEG, Rn 53; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 22 Rn 100a; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl., Rn 12, je zu § 22).

    Andererseits ist ein Zeitraum, der die Regelverjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB) überschreitet, eine seltene Ausnahme; in den entschiedenen Fällen lagen meist deutlich kürzere Zeiträume zugrunde (vgl. zB BayObLG NJW-RR 1993, 1165; OLG Köln WuW 1997, 637; KG FGPrax 1997, 95).

  • OLG Zweibrücken, 23.12.1999 - 3 W 198/99

    Wäschespinne als bauliche Veränderung?

    a) Rechtlich ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das LG eine formlose Zustimmung zur Vornahme einer baulichen Veränderung als möglich angesehen hat und davon ausgegangen ist, die Zustimmung könne ggf. sogar konkludent erteilt werden (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 1993, 1165, [1166]; OLG Hamm, WE 1996, 351, [352]; Bub/Bub, § 22 Rdnr. 50; Bärmann/Pick/Merle § 22 Rdnr. 99, jew. m.w. Nachw.).
  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

    Sie muß deshalb ebenso wie die rechtmäßige bauliche Veränderung von den Rechtsnachfolgern geduldet werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 /1166; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/94).
  • BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01

    Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Cafe-Terrasse auf

    Das Landgericht sieht neben dem hier unproblematisch erfüllten Zeitmoment (BayObLG NJW-RR 1993, 1165/1166; KG NJW-RR 1989, 976) auch das Umstandsmoment zu Recht als erfüllt an.
  • OLG Hamm, 09.09.1999 - 15 W 157/99

    Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer

    Die vorn Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Köln (WuM 1997, 637) bezieht sich sachlich auf die auch vom Senat geteilte obergerichtliche Rechtsprechung, daß die in der Person des Rechtsvorgängers im Wohnungseigentum eingetretene Verwirkung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung oder Nutzung auch den Sonderrechtsnachfolger binde.' Dieser sei an die entstandene Rechtslage gebunden, weil er mit seinem Eintritt in die Gemeinschaft nicht mehr Rechte erwerben könne, als sie seinem Rechtsvorgänger zustanden (Bay0bLG NJW-RR 1991, 1041; NJW-RR 1993, 1165; Senat FGPrax 1996, 92 = NJW-RR 1996, 971).
  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

    Die Zustimmung ist an keine Form gebunden und kann sogar stillschweigend erklärt werden; die Antragsgegnerin ist an die von ihren Rechtsvorgängern erklärte Zustimmung gebunden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 f., BayObLG WuM 1994, 640 /642; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910 f.).
  • BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 33/04

    Begriff und Rechtsfolgen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

    Die Duldung über lange Zeit durch ihren Rechtsvorgänger muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen, weil sie durch den Kaufvertrag nicht mehr schuldrechtliche Ansprüche erwerben konnte, als ihrem Rechtsvorgänger zustanden (BayObLG NJW-RR 1993, 1165; KG WE 1994, 51/52; OLG Köln ZMR 1998, 459/460).
  • OLG Köln, 09.06.1999 - 16 Wx 46/99

    Feststellungsinteresse im WEG-Verfahren

    Dies entspricht einhelliger Rechsprechung (vgl. beispielsweise Senat vom 6.2.1998 - 16 Wx 333/97 in NZM 98, 872; BayObLG, NJW-RR 98, 947, NJW-RR 93, 1165; OLG Hamm, NJW-RR 96, 971).
  • BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 86/01

    Bindungswirkung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen

    Ist nämlich die Zustimmung einmal erklärt und die bauliche Maßnahme durchgeführt, ist nicht nur jeder Rechtsnachfolger des Zustimmenden, sondern auch dieser selbst daran gebunden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 f.).
  • OLG Hamburg, 07.07.1999 - 2 Wx 63/96

    Anspruch auf Wiederherstellung einer Toreinfahrt mit der früheren Breite;

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  • BayObLG, 29.08.1996 - 2Z BR 53/96

    Zulässigkeit des Ausbaus eines Dachanteils zu einer Wohnung mit Bad sowie

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